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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Nie verfcissungsfrage in Llsaß-Lothungen

Die Bewilligung der in dem Antrag Krafft enthaltnen Forderungen würde
aller mittelbare Wirkungen haben, die die Urheber dieses Antrags nicht er¬
wähnt, vielleicht auch gar nicht erkannt haben. Wenn das Reich die Zuständig¬
keit des Landesausschusses uicht mehr nach seinem Belieben ändern kann, so
kann es auch die Grenzen des Neichslands nicht mehr nach seinem Belieben
ändern, denn jede Beschränkung des räumliche" Umfangs von Elsaß-Lothringen
enthält eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit des Landesausschusscs.
Die Erhebung dieser Körperschaft zum Landtage hat also die Verleihung der
Gebietshoheit an das Reichsland Elsaß-Lothringen zur notwendigen Folge.
Die Bewilligung eines Stimmrechts im Bundesrat würde gleichfalls eine
staatsrechtliche Garantie für den Weiterbestand des Neichslands bedeuten.
Nach der Ansicht mancher Staatsrechtslehrer, z. V. Max von Seydels und
Lönings, gehört das Stimmrecht im Bundesrat zu den Sonderrechten, die
nach Artikel 78 Absatz 2 der Reichsverfcissuug uur mit Zustimmung des be¬
rechtigten Staats aufgehoben werden dürfen. Auch ein praktischer Staats-
mann -- der sächsische Staatsminister Freiherr von Friesen -- hat in der
Sitzung der zweiten sächsischen Kammer vom 23. Februar 1872 erklärt, daß
Artikel 6 der Reichsverfassung, wonach Sachsen vier Stimmen und Schwarz-
burg-Sondershausen eine Stimme hat, "Mra sinzulorum feststellt, die man
diesen Staaten nicht dnrch Majoritätsabstimmungen nehmen könne."


2

In dem vorigen Abschnitt sind die Bedenken dargelegt worden, die
gegen den Wortlaut des Antrags Krafft bestehn. Auch wenn jedoch dieser
Antrag in seiner gegenwärtigen Form Gesetz würde, so wäre damit die elsa߬
lothringische Verfassungsfrage noch lange nicht erledigt. Nach der offen aus¬
gesprochen Absicht der Antragsteller soll der Antrag' Krafft keinen dauernden
Rechtszustand begründen; er soll nur eine Abschlagszahlung auf die viel weiter
gehenden Forderungen der Elsaß-Lothringer sein; er soll nnr ein neues
Provisorium, eine neue Stufe in der Entwicklung des elsaß-tods ringischen Ver¬
fassungsrechts darstellen, worauf man ein weit entferntes Ziel mit frischen Kräften
erstreben will. Auf die Ausschaltung des Reichstages, die in dem Antrag
Krafft verlangt wird, soll später die Ausschaltung des Bundesrath folgen.
Der Abgeordnete Fürst hat schon in der Sitzung des Landesausschusses vom
28. April 1903 erklärt: "Die Beseitigung des Bundesrath als gesetzgebender
Faktor in Elsaß-Lothringen ist wünschenswert und erreichbar." In derselben
Sitzung äußerte auch der Abgeordnete Wintcrer: "Wir können nicht Herr und
Meister sein, so lange wir an den Bundesrat angeschlossen sind."

Die nächste Etappe soll sodann die Ausschaltung des Kaisers sein. Ein
altdeutsches Blatt, die untioualliberale "Strnßbnrger Post," ist schon unter
Verleugnung aller Parteitraditioncu für die Veseitignng der landesherrlichen
Rechte des Kaisers eingetreten. Das genannte Blatt hat in seiner Nummer 298
vom 29. März 1903 empfohlen, an Stelle des anszuschaltenden Kaisers einen
ans Lebenszeit ernannten Statthalter zu setzen, der nicht im Namen des
Kaisers, sondern im Namen des Reiches regieren und volle Selbständigkeit
gegenüber dem Kaiser erhalten soll.


Nie verfcissungsfrage in Llsaß-Lothungen

Die Bewilligung der in dem Antrag Krafft enthaltnen Forderungen würde
aller mittelbare Wirkungen haben, die die Urheber dieses Antrags nicht er¬
wähnt, vielleicht auch gar nicht erkannt haben. Wenn das Reich die Zuständig¬
keit des Landesausschusses uicht mehr nach seinem Belieben ändern kann, so
kann es auch die Grenzen des Neichslands nicht mehr nach seinem Belieben
ändern, denn jede Beschränkung des räumliche» Umfangs von Elsaß-Lothringen
enthält eine Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit des Landesausschusscs.
Die Erhebung dieser Körperschaft zum Landtage hat also die Verleihung der
Gebietshoheit an das Reichsland Elsaß-Lothringen zur notwendigen Folge.
Die Bewilligung eines Stimmrechts im Bundesrat würde gleichfalls eine
staatsrechtliche Garantie für den Weiterbestand des Neichslands bedeuten.
Nach der Ansicht mancher Staatsrechtslehrer, z. V. Max von Seydels und
Lönings, gehört das Stimmrecht im Bundesrat zu den Sonderrechten, die
nach Artikel 78 Absatz 2 der Reichsverfcissuug uur mit Zustimmung des be¬
rechtigten Staats aufgehoben werden dürfen. Auch ein praktischer Staats-
mann — der sächsische Staatsminister Freiherr von Friesen — hat in der
Sitzung der zweiten sächsischen Kammer vom 23. Februar 1872 erklärt, daß
Artikel 6 der Reichsverfassung, wonach Sachsen vier Stimmen und Schwarz-
burg-Sondershausen eine Stimme hat, „Mra sinzulorum feststellt, die man
diesen Staaten nicht dnrch Majoritätsabstimmungen nehmen könne."


2

In dem vorigen Abschnitt sind die Bedenken dargelegt worden, die
gegen den Wortlaut des Antrags Krafft bestehn. Auch wenn jedoch dieser
Antrag in seiner gegenwärtigen Form Gesetz würde, so wäre damit die elsa߬
lothringische Verfassungsfrage noch lange nicht erledigt. Nach der offen aus¬
gesprochen Absicht der Antragsteller soll der Antrag' Krafft keinen dauernden
Rechtszustand begründen; er soll nur eine Abschlagszahlung auf die viel weiter
gehenden Forderungen der Elsaß-Lothringer sein; er soll nnr ein neues
Provisorium, eine neue Stufe in der Entwicklung des elsaß-tods ringischen Ver¬
fassungsrechts darstellen, worauf man ein weit entferntes Ziel mit frischen Kräften
erstreben will. Auf die Ausschaltung des Reichstages, die in dem Antrag
Krafft verlangt wird, soll später die Ausschaltung des Bundesrath folgen.
Der Abgeordnete Fürst hat schon in der Sitzung des Landesausschusses vom
28. April 1903 erklärt: „Die Beseitigung des Bundesrath als gesetzgebender
Faktor in Elsaß-Lothringen ist wünschenswert und erreichbar." In derselben
Sitzung äußerte auch der Abgeordnete Wintcrer: „Wir können nicht Herr und
Meister sein, so lange wir an den Bundesrat angeschlossen sind."

Die nächste Etappe soll sodann die Ausschaltung des Kaisers sein. Ein
altdeutsches Blatt, die untioualliberale „Strnßbnrger Post," ist schon unter
Verleugnung aller Parteitraditioncu für die Veseitignng der landesherrlichen
Rechte des Kaisers eingetreten. Das genannte Blatt hat in seiner Nummer 298
vom 29. März 1903 empfohlen, an Stelle des anszuschaltenden Kaisers einen
ans Lebenszeit ernannten Statthalter zu setzen, der nicht im Namen des
Kaisers, sondern im Namen des Reiches regieren und volle Selbständigkeit
gegenüber dem Kaiser erhalten soll.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/333>, abgerufen am 23.11.2024.