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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.

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Das verbrechen und seine Bekämpfung

Zeigt es sich, daß er gemeingefährliche Neigungen hegt und unverbesserlich
ist, so wird er auch dann lebenslänglich in Haft behalten, wenn die Tat,
die ihn ins Gefängnis geführt hat, gar nicht zu den nach unsern Gesetzbüchern
für schwer geltenden gehört. Der norwegische Strafgesetzentwurf vom Jahre
1896 hat zwar das allein Vernünftige noch nicht folgerichtig durchzuführen
gewagt, aber wenigstens einen Anlauf dazu genommen. Wird die gefährliche
Natur des Verbrechers erkannt, "so kann das Urteil bestimmen, daß der Ver¬
urteilte im Gefängnis behalten werden darf, solange man es für nötig be¬
findet, jedoch nicht länger über die sfür sein Vergehn im Strafgesetzbuchs fest¬
gesetzte Zeit hinaus als ihr dreifaches und in keinem Falle länger als
fünfzehn Jahre über die gesetzliche Strafzeit." Abgesehen von dem Mangel
an Folgerichtigkeit -- wenn man gemeingefährliche Irre durch lebenslängliche
Einsperrung unschädlich macht, warum uicht auch Verbrecher, moralisch Irr¬
sinnige? fragt Aschaffenburg -- ist es auch ein Fehler des norwegischen Ent¬
wurfs, daß er die endgiltige Entscheidung dem Richter überläßt. Eine für
alle Zeiten und alle Völker giltige Straftheorie gibt es uicht, meint Holtzen-
dorf. Aschaffenburg aber sagt: "Für den ^uristischeus Theoretiker, für den
Richter, vielleicht auch für den Gesetzgeber ist eine bestimmte Straftheorie ent¬
behrlich, nicht aber für den Strafvollzugsbeamten. Dieser muß wissen, was
er mit dem Strafgefangneu aufangen soll. Der heutige Zustand ist der: der
Richter erkennt auf eine Haft von bestimmter Dauer und übergibt den Ver¬
urteilten dem Strafvollzug. Für den Richter ist damit der Fall erledigt;
was im Strafvollzug geschieht, das kümmert ihn nicht. . . . Wenn der Chirurg
von einem andern Arzte einen Patienten zugewiesen bekäme, mit der Bitte,
ihm wegen einer bösartigen Geschwulst das Bein an einer bestimmten Stelle
zu amputieren, so würde er den elementarsten Regeln der Heilkunde ins Gesicht
schlagen, wollte er dem Wunsche nachkommen, ohne sich selbst von der Not¬
wendigkeit der Operation zu überzeugen. Dasselbe aber mutet man tagtäglich
dem Strafvollzugbeamten zu. Das Gericht weist ihm einen Gefangnen zu
mit der bestimmten Weisung, ihn so und so viel Jahre festzuhalten." Mag
er nun im Verkehr mit dem Häftling die Überzeugung gewinnen, daß dieser
ganz unschädlich ist und durch lange Haft erst ein Schädling oder wenigstens
eine unnütze Last für die Gesellschaft werden wird, oder die entgegengesetzte
Überzeugung, daß er ein Unhold ist, den auf die Gesellschaft loszulassen
Wahnsinn und Verbrechen ist, er kann am Strafmaß, außer etwa auf dein
Wege eines Begnadigungsgesuchs, nichts ändern; er muß den eiuen zu Grunde
richten helfen und den Gemeingefährlichen am bestimmten Tage auf seine
Opfer loslassen. Diese Zwecklosigkeit und Widersinnigkeit seiner Tätigkeit
lahmen seinen guten Willen und vernichten sein Interesse an seinen Pslegc-
befohlnen. Den Strafanstaltsbenmten allein wird man nun zwar uach unserm
Autor die Entscheidung uicht übertragen können; die Richter sollten, meint er,
den Strafvollzug überwachen und gemeinsam mit den Vollzugsbeamten ent¬
scheiden. In Baden und Württemberg sei das schon einigermaßen der Fall.
"In Württemberg haben in den Strafanstaltskollegien höhere Justiz-, Ver¬
waltung^, Medizinalbeamte, Geistliche beider Konfessionen Sitz und Stimme;


Das verbrechen und seine Bekämpfung

Zeigt es sich, daß er gemeingefährliche Neigungen hegt und unverbesserlich
ist, so wird er auch dann lebenslänglich in Haft behalten, wenn die Tat,
die ihn ins Gefängnis geführt hat, gar nicht zu den nach unsern Gesetzbüchern
für schwer geltenden gehört. Der norwegische Strafgesetzentwurf vom Jahre
1896 hat zwar das allein Vernünftige noch nicht folgerichtig durchzuführen
gewagt, aber wenigstens einen Anlauf dazu genommen. Wird die gefährliche
Natur des Verbrechers erkannt, „so kann das Urteil bestimmen, daß der Ver¬
urteilte im Gefängnis behalten werden darf, solange man es für nötig be¬
findet, jedoch nicht länger über die sfür sein Vergehn im Strafgesetzbuchs fest¬
gesetzte Zeit hinaus als ihr dreifaches und in keinem Falle länger als
fünfzehn Jahre über die gesetzliche Strafzeit." Abgesehen von dem Mangel
an Folgerichtigkeit — wenn man gemeingefährliche Irre durch lebenslängliche
Einsperrung unschädlich macht, warum uicht auch Verbrecher, moralisch Irr¬
sinnige? fragt Aschaffenburg — ist es auch ein Fehler des norwegischen Ent¬
wurfs, daß er die endgiltige Entscheidung dem Richter überläßt. Eine für
alle Zeiten und alle Völker giltige Straftheorie gibt es uicht, meint Holtzen-
dorf. Aschaffenburg aber sagt: „Für den ^uristischeus Theoretiker, für den
Richter, vielleicht auch für den Gesetzgeber ist eine bestimmte Straftheorie ent¬
behrlich, nicht aber für den Strafvollzugsbeamten. Dieser muß wissen, was
er mit dem Strafgefangneu aufangen soll. Der heutige Zustand ist der: der
Richter erkennt auf eine Haft von bestimmter Dauer und übergibt den Ver¬
urteilten dem Strafvollzug. Für den Richter ist damit der Fall erledigt;
was im Strafvollzug geschieht, das kümmert ihn nicht. . . . Wenn der Chirurg
von einem andern Arzte einen Patienten zugewiesen bekäme, mit der Bitte,
ihm wegen einer bösartigen Geschwulst das Bein an einer bestimmten Stelle
zu amputieren, so würde er den elementarsten Regeln der Heilkunde ins Gesicht
schlagen, wollte er dem Wunsche nachkommen, ohne sich selbst von der Not¬
wendigkeit der Operation zu überzeugen. Dasselbe aber mutet man tagtäglich
dem Strafvollzugbeamten zu. Das Gericht weist ihm einen Gefangnen zu
mit der bestimmten Weisung, ihn so und so viel Jahre festzuhalten." Mag
er nun im Verkehr mit dem Häftling die Überzeugung gewinnen, daß dieser
ganz unschädlich ist und durch lange Haft erst ein Schädling oder wenigstens
eine unnütze Last für die Gesellschaft werden wird, oder die entgegengesetzte
Überzeugung, daß er ein Unhold ist, den auf die Gesellschaft loszulassen
Wahnsinn und Verbrechen ist, er kann am Strafmaß, außer etwa auf dein
Wege eines Begnadigungsgesuchs, nichts ändern; er muß den eiuen zu Grunde
richten helfen und den Gemeingefährlichen am bestimmten Tage auf seine
Opfer loslassen. Diese Zwecklosigkeit und Widersinnigkeit seiner Tätigkeit
lahmen seinen guten Willen und vernichten sein Interesse an seinen Pslegc-
befohlnen. Den Strafanstaltsbenmten allein wird man nun zwar uach unserm
Autor die Entscheidung uicht übertragen können; die Richter sollten, meint er,
den Strafvollzug überwachen und gemeinsam mit den Vollzugsbeamten ent¬
scheiden. In Baden und Württemberg sei das schon einigermaßen der Fall.
„In Württemberg haben in den Strafanstaltskollegien höhere Justiz-, Ver¬
waltung^, Medizinalbeamte, Geistliche beider Konfessionen Sitz und Stimme;


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_241213/205>, abgerufen am 24.11.2024.