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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Haftpflichtversicherung

Vermögen des Einzelnen, insbesondre dem des Geschäftsmanns, bringt. Sogar
mittlere Vermögen können durch die Haftpflicht vernichtet werden. Schutz da¬
gegen bietet die Haftpflichtversicherung, indem durch sie der erlittne Schaden
ersetzt wird. Es empfiehlt sich jedoch, daß die Gesellschaften nicht den ganzen
Schaden ersetzen; vielmehr erscheint es angezeigt, daß der Versicherte einen
kleinen Bruchteil selbst trage. Die Erfahrung zeigt nämlich, daß der Ersatz
des vollen Schadens das Verantlvortlichkeitsgefühl der Versicherten abstumpft,
und daß es gar nicht so selten vorkommt, daß er mit dem Beschädigtem ge¬
meinsame Sache macht, um möglichst viel für diesen von der Gesellschaft
herauszuschlagen. Bleibt er dagegen mit einem Teil des Schadens hangen,
so wird viel eher die erziehende Bedeutung der Haftpflicht im Sinne der
Schadenvergütung zur Geltung kommen.

Weiter möchte ich hier noch eine Wirkung der Haftpflichtversicherung, die
oben schon angedeutet worden ist, zur Sprache bringen. Der Versicherte, dem es
meist an der nötigen Nechtskenntuis fehlt, glaubt gewöhnlich, daß die Ge¬
sellschaft verbunden sei, jeden von ihm verursachten Schaden zu decken, während
sie das nur zu tun braucht, wenn er aus der Schadenznfügnng zum Ersatz
rechtlich verpflichtet ist. Häufig hält sich der Versicherte hierzu für moralisch
verpflichtet, auch wenn er juristisch nicht faßbar ist, oft liegt das in seinem
Geschäftsinteresse. Mit diese" Tatsachen müssen die Gesellschaften rechnen,
indem sie nicht nur dann Ersatz leisten, wenn die Haftpflicht feststeht, sondern
auch, wenn diese zweifelhaft ist. Nicht das strenge Recht allein, auch die
Billigkeit soll die Gesellschaften zum Eintreten veranlassen. Ich kaun deshalb
Man es nicht beitreten, wenn er sich Seite 124 gegen diese Gepflogenheit
ausspricht.

Sollen die Gesellschaften auch vor allem auf einen Vergleich hin¬
arbeiten, so hat die Sache doch ihre Grenzen. Hier das Richtige zu treffen,
ist eine der schwierigsten Aufgaben der Schadenregnlierung, und es gehört
dazu ein großer Takt, der durch längere Beschäftigung auf diesem Gebiete
anerzogen werden kann. Manchmal sind die Beschädigtem in ihren Forde¬
rungen geradezu unverschämt, in viele"? Fällen, namentlich bei Körper¬
verletzungen, ist der Tatbestand sehr verwickelt, sodaß er nur durch ein Be¬
weisverfahren aufgeklärt werden kann. In diesen beiden Fällen bleibt eben
nur der Prozeßweg übrig. Ist aber das Beweisverfahren beendet, so empfiehlt
es sich, wenn die Sache nicht gerade völlig zu Ungunsten des Verklagten liegt,
was nicht besonders häufig der Fall ist, die Zeit, die zwischen der Beendigung
des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung liegt, zu Vergleichs-
versnchen zu benutzen. Die prozeßverhütende Tätigkeit der Haftpflichtversiche¬
rungsgesellschaften kann man nicht hoch genug anschlagen. Sie nehmen dein
Versicherten häufig die ihm peinlichen Verhandlungen mit dem Verletzten dnrch
ihre Beamten oder Agenten ab, oder leihen ihm wenigstens dabei ihre Unter¬
stützung, wodurch meist eher ein beide Teile befriedigendes Abkommen erreicht
werden kann, als wen" sich der Versicherte mit dem Beschuldigten herum¬
schlagen muß. Der Verletzte kommt auf diesem Wege viel rascher zu einer Ent-
scheidung, was für diesen von besonderm Wert ist. Wer rasch gibt, gibt doppelt-


Haftpflichtversicherung

Vermögen des Einzelnen, insbesondre dem des Geschäftsmanns, bringt. Sogar
mittlere Vermögen können durch die Haftpflicht vernichtet werden. Schutz da¬
gegen bietet die Haftpflichtversicherung, indem durch sie der erlittne Schaden
ersetzt wird. Es empfiehlt sich jedoch, daß die Gesellschaften nicht den ganzen
Schaden ersetzen; vielmehr erscheint es angezeigt, daß der Versicherte einen
kleinen Bruchteil selbst trage. Die Erfahrung zeigt nämlich, daß der Ersatz
des vollen Schadens das Verantlvortlichkeitsgefühl der Versicherten abstumpft,
und daß es gar nicht so selten vorkommt, daß er mit dem Beschädigtem ge¬
meinsame Sache macht, um möglichst viel für diesen von der Gesellschaft
herauszuschlagen. Bleibt er dagegen mit einem Teil des Schadens hangen,
so wird viel eher die erziehende Bedeutung der Haftpflicht im Sinne der
Schadenvergütung zur Geltung kommen.

Weiter möchte ich hier noch eine Wirkung der Haftpflichtversicherung, die
oben schon angedeutet worden ist, zur Sprache bringen. Der Versicherte, dem es
meist an der nötigen Nechtskenntuis fehlt, glaubt gewöhnlich, daß die Ge¬
sellschaft verbunden sei, jeden von ihm verursachten Schaden zu decken, während
sie das nur zu tun braucht, wenn er aus der Schadenznfügnng zum Ersatz
rechtlich verpflichtet ist. Häufig hält sich der Versicherte hierzu für moralisch
verpflichtet, auch wenn er juristisch nicht faßbar ist, oft liegt das in seinem
Geschäftsinteresse. Mit diese» Tatsachen müssen die Gesellschaften rechnen,
indem sie nicht nur dann Ersatz leisten, wenn die Haftpflicht feststeht, sondern
auch, wenn diese zweifelhaft ist. Nicht das strenge Recht allein, auch die
Billigkeit soll die Gesellschaften zum Eintreten veranlassen. Ich kaun deshalb
Man es nicht beitreten, wenn er sich Seite 124 gegen diese Gepflogenheit
ausspricht.

Sollen die Gesellschaften auch vor allem auf einen Vergleich hin¬
arbeiten, so hat die Sache doch ihre Grenzen. Hier das Richtige zu treffen,
ist eine der schwierigsten Aufgaben der Schadenregnlierung, und es gehört
dazu ein großer Takt, der durch längere Beschäftigung auf diesem Gebiete
anerzogen werden kann. Manchmal sind die Beschädigtem in ihren Forde¬
rungen geradezu unverschämt, in viele»? Fällen, namentlich bei Körper¬
verletzungen, ist der Tatbestand sehr verwickelt, sodaß er nur durch ein Be¬
weisverfahren aufgeklärt werden kann. In diesen beiden Fällen bleibt eben
nur der Prozeßweg übrig. Ist aber das Beweisverfahren beendet, so empfiehlt
es sich, wenn die Sache nicht gerade völlig zu Ungunsten des Verklagten liegt,
was nicht besonders häufig der Fall ist, die Zeit, die zwischen der Beendigung
des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung liegt, zu Vergleichs-
versnchen zu benutzen. Die prozeßverhütende Tätigkeit der Haftpflichtversiche¬
rungsgesellschaften kann man nicht hoch genug anschlagen. Sie nehmen dein
Versicherten häufig die ihm peinlichen Verhandlungen mit dem Verletzten dnrch
ihre Beamten oder Agenten ab, oder leihen ihm wenigstens dabei ihre Unter¬
stützung, wodurch meist eher ein beide Teile befriedigendes Abkommen erreicht
werden kann, als wen» sich der Versicherte mit dem Beschuldigten herum¬
schlagen muß. Der Verletzte kommt auf diesem Wege viel rascher zu einer Ent-
scheidung, was für diesen von besonderm Wert ist. Wer rasch gibt, gibt doppelt-


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[0772] Haftpflichtversicherung Vermögen des Einzelnen, insbesondre dem des Geschäftsmanns, bringt. Sogar mittlere Vermögen können durch die Haftpflicht vernichtet werden. Schutz da¬ gegen bietet die Haftpflichtversicherung, indem durch sie der erlittne Schaden ersetzt wird. Es empfiehlt sich jedoch, daß die Gesellschaften nicht den ganzen Schaden ersetzen; vielmehr erscheint es angezeigt, daß der Versicherte einen kleinen Bruchteil selbst trage. Die Erfahrung zeigt nämlich, daß der Ersatz des vollen Schadens das Verantlvortlichkeitsgefühl der Versicherten abstumpft, und daß es gar nicht so selten vorkommt, daß er mit dem Beschädigtem ge¬ meinsame Sache macht, um möglichst viel für diesen von der Gesellschaft herauszuschlagen. Bleibt er dagegen mit einem Teil des Schadens hangen, so wird viel eher die erziehende Bedeutung der Haftpflicht im Sinne der Schadenvergütung zur Geltung kommen. Weiter möchte ich hier noch eine Wirkung der Haftpflichtversicherung, die oben schon angedeutet worden ist, zur Sprache bringen. Der Versicherte, dem es meist an der nötigen Nechtskenntuis fehlt, glaubt gewöhnlich, daß die Ge¬ sellschaft verbunden sei, jeden von ihm verursachten Schaden zu decken, während sie das nur zu tun braucht, wenn er aus der Schadenznfügnng zum Ersatz rechtlich verpflichtet ist. Häufig hält sich der Versicherte hierzu für moralisch verpflichtet, auch wenn er juristisch nicht faßbar ist, oft liegt das in seinem Geschäftsinteresse. Mit diese» Tatsachen müssen die Gesellschaften rechnen, indem sie nicht nur dann Ersatz leisten, wenn die Haftpflicht feststeht, sondern auch, wenn diese zweifelhaft ist. Nicht das strenge Recht allein, auch die Billigkeit soll die Gesellschaften zum Eintreten veranlassen. Ich kaun deshalb Man es nicht beitreten, wenn er sich Seite 124 gegen diese Gepflogenheit ausspricht. Sollen die Gesellschaften auch vor allem auf einen Vergleich hin¬ arbeiten, so hat die Sache doch ihre Grenzen. Hier das Richtige zu treffen, ist eine der schwierigsten Aufgaben der Schadenregnlierung, und es gehört dazu ein großer Takt, der durch längere Beschäftigung auf diesem Gebiete anerzogen werden kann. Manchmal sind die Beschädigtem in ihren Forde¬ rungen geradezu unverschämt, in viele»? Fällen, namentlich bei Körper¬ verletzungen, ist der Tatbestand sehr verwickelt, sodaß er nur durch ein Be¬ weisverfahren aufgeklärt werden kann. In diesen beiden Fällen bleibt eben nur der Prozeßweg übrig. Ist aber das Beweisverfahren beendet, so empfiehlt es sich, wenn die Sache nicht gerade völlig zu Ungunsten des Verklagten liegt, was nicht besonders häufig der Fall ist, die Zeit, die zwischen der Beendigung des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung liegt, zu Vergleichs- versnchen zu benutzen. Die prozeßverhütende Tätigkeit der Haftpflichtversiche¬ rungsgesellschaften kann man nicht hoch genug anschlagen. Sie nehmen dein Versicherten häufig die ihm peinlichen Verhandlungen mit dem Verletzten dnrch ihre Beamten oder Agenten ab, oder leihen ihm wenigstens dabei ihre Unter¬ stützung, wodurch meist eher ein beide Teile befriedigendes Abkommen erreicht werden kann, als wen» sich der Versicherte mit dem Beschuldigten herum¬ schlagen muß. Der Verletzte kommt auf diesem Wege viel rascher zu einer Ent- scheidung, was für diesen von besonderm Wert ist. Wer rasch gibt, gibt doppelt-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/772>, abgerufen am 25.08.2024.