erfolgen, sodaß der Schuldner selbst die ihm gegen den cmsgeurteilten An¬ spruch etwa noch zustehenden Einreden auch dann nicht verliert, wenn der Gläubiger seinen Anspruch einem dritten abtritt; ferner sollte der Gläubiger die Eintragung der Zwangshypothek nicht auf die sämtlichen Grundstücke des Schuldners in voller Höhe verlangen können, sondern verpflichtet sein, seiue Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verleite". Die Rechtseinrichtung der Zwangseintragung nahm die Reichstagskommission an, aber mit einem Zusatz, der geeignet ist, die wohltätige Einrichtung in ihr Gegenteil zu ver¬ kehren. Der von der Kommission beschlossene Zusatz, der jetzige Absatz 3 des Paragraphen 866 der Zivilprozeßordnung, bestimmt nämlich, das; die Zwangs- eintragnng nur für eine den Betrag von 300 Mark übersteigende Forderung stattfinden dürfe und niemals auf Grund eines Vollstreckungsbefehls erfolgen könne. Wer diese Bestimmung liest, wird -- er mag Jurist oder Laie sein -- zunächst der Annahme zuneigen, die Volksvertretung sei hier ein¬ mal ausnahmsweise einem antisozialpolitischen Zuge gefolgt: das Sicherungs- mittel der Zwangseintragung wird nur gewährt für Forderungen über 300 Mark, d- h. es wird nur den größern Gläubigern gewährt, kleinen Gläubigern aber versagt; denn die Forderungen der Handwerker und kleiner Geschäfts¬ leute gegen den Bauern pflegen 300 Mark nicht annähernd zu erreichen! Nun hat man ferner, um für eine Forderung einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, zwei Wege: der eine ist der kostspielige Weg der Klage, auf die ein Urteil ergeht; der andre ist der nur mit geringen Kosten ver- bundne Weg des Mahnverfahrens, wo der Gläubiger einen Vollstreckungs¬ befehl erhält. Zur Ersparung von Kosten, also zur Schonung des Schuldners schlagen wohlwollende Gläubiger diesen letzten Weg ein; aber diese Rücksicht auf den Schuldner verbietet ihnen der eben besprochne Reichstagsbeschluß! Denn auf Grund eines solchen Vvllstreckungsbefehls kann der Gläubiger des Bauern ganze Fahrnis, auch das Grundstück versteigern lassen; aber die mindere, schonende Art der Zwangsvollstreckung, die in bloßer Erlangung einer Sicherungsyypothek besteht und es dem gesicherten Gläubiger erlaubt, dem Bauern Frist zur Abtragung der Schuld zu gewähren, die findet auf Grund des Vollstrecknngsbefehls nicht statt. Staunend fragt man nach den Gründen, die die Reichstagskommission und den Reichstag selbst zu einer den Interessen des Gläubigers wie des Schuldners so offenbar widersprechenden, also dem sozialpolitischen Zuge der Gesetzgebung fremden Bestimmung geführt haben? Aus dem Kommissiousbericht erfährt man hierüber: im Lande Baden sei die Erfahrung gemacht worden, daß die Zwangseintragnng oft von Wucherern und böswilligen Gläubigern als Handhabe benutzt werde zur Erlangung un¬ berechtigter Eintragungen; denn die badischen Bauern vergäßen häufig, gegen unbegründete Zahlungsbefehle Widerspruch zu erhebeu (!), auch würden dnrch die Zwangseintragungen geringer Beträge die Grundbücher nmibersichtlich ge¬ macht (!); in einer Gemeinde im badischen Kaiserstuhl von nur 2800 Ein¬ wohnern wären in dreizehneinhalb Monaten uuter 533 Eintragungen allein 427 gewesen, die auf Grund von Vollstrcckmigsbefehlen eingetragen worden wären, und unter diesen eine große Menge von kleinen Beträgen bis zu
Grenzboten II 1908 ^
Parlamentarische Lxperimentaljurisprndenz
erfolgen, sodaß der Schuldner selbst die ihm gegen den cmsgeurteilten An¬ spruch etwa noch zustehenden Einreden auch dann nicht verliert, wenn der Gläubiger seinen Anspruch einem dritten abtritt; ferner sollte der Gläubiger die Eintragung der Zwangshypothek nicht auf die sämtlichen Grundstücke des Schuldners in voller Höhe verlangen können, sondern verpflichtet sein, seiue Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verleite». Die Rechtseinrichtung der Zwangseintragung nahm die Reichstagskommission an, aber mit einem Zusatz, der geeignet ist, die wohltätige Einrichtung in ihr Gegenteil zu ver¬ kehren. Der von der Kommission beschlossene Zusatz, der jetzige Absatz 3 des Paragraphen 866 der Zivilprozeßordnung, bestimmt nämlich, das; die Zwangs- eintragnng nur für eine den Betrag von 300 Mark übersteigende Forderung stattfinden dürfe und niemals auf Grund eines Vollstreckungsbefehls erfolgen könne. Wer diese Bestimmung liest, wird — er mag Jurist oder Laie sein — zunächst der Annahme zuneigen, die Volksvertretung sei hier ein¬ mal ausnahmsweise einem antisozialpolitischen Zuge gefolgt: das Sicherungs- mittel der Zwangseintragung wird nur gewährt für Forderungen über 300 Mark, d- h. es wird nur den größern Gläubigern gewährt, kleinen Gläubigern aber versagt; denn die Forderungen der Handwerker und kleiner Geschäfts¬ leute gegen den Bauern pflegen 300 Mark nicht annähernd zu erreichen! Nun hat man ferner, um für eine Forderung einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, zwei Wege: der eine ist der kostspielige Weg der Klage, auf die ein Urteil ergeht; der andre ist der nur mit geringen Kosten ver- bundne Weg des Mahnverfahrens, wo der Gläubiger einen Vollstreckungs¬ befehl erhält. Zur Ersparung von Kosten, also zur Schonung des Schuldners schlagen wohlwollende Gläubiger diesen letzten Weg ein; aber diese Rücksicht auf den Schuldner verbietet ihnen der eben besprochne Reichstagsbeschluß! Denn auf Grund eines solchen Vvllstreckungsbefehls kann der Gläubiger des Bauern ganze Fahrnis, auch das Grundstück versteigern lassen; aber die mindere, schonende Art der Zwangsvollstreckung, die in bloßer Erlangung einer Sicherungsyypothek besteht und es dem gesicherten Gläubiger erlaubt, dem Bauern Frist zur Abtragung der Schuld zu gewähren, die findet auf Grund des Vollstrecknngsbefehls nicht statt. Staunend fragt man nach den Gründen, die die Reichstagskommission und den Reichstag selbst zu einer den Interessen des Gläubigers wie des Schuldners so offenbar widersprechenden, also dem sozialpolitischen Zuge der Gesetzgebung fremden Bestimmung geführt haben? Aus dem Kommissiousbericht erfährt man hierüber: im Lande Baden sei die Erfahrung gemacht worden, daß die Zwangseintragnng oft von Wucherern und böswilligen Gläubigern als Handhabe benutzt werde zur Erlangung un¬ berechtigter Eintragungen; denn die badischen Bauern vergäßen häufig, gegen unbegründete Zahlungsbefehle Widerspruch zu erhebeu (!), auch würden dnrch die Zwangseintragungen geringer Beträge die Grundbücher nmibersichtlich ge¬ macht (!); in einer Gemeinde im badischen Kaiserstuhl von nur 2800 Ein¬ wohnern wären in dreizehneinhalb Monaten uuter 533 Eintragungen allein 427 gewesen, die auf Grund von Vollstrcckmigsbefehlen eingetragen worden wären, und unter diesen eine große Menge von kleinen Beträgen bis zu
Grenzboten II 1908 ^
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[0705]
Parlamentarische Lxperimentaljurisprndenz
erfolgen, sodaß der Schuldner selbst die ihm gegen den cmsgeurteilten An¬
spruch etwa noch zustehenden Einreden auch dann nicht verliert, wenn der
Gläubiger seinen Anspruch einem dritten abtritt; ferner sollte der Gläubiger
die Eintragung der Zwangshypothek nicht auf die sämtlichen Grundstücke des
Schuldners in voller Höhe verlangen können, sondern verpflichtet sein, seiue
Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verleite». Die Rechtseinrichtung
der Zwangseintragung nahm die Reichstagskommission an, aber mit einem
Zusatz, der geeignet ist, die wohltätige Einrichtung in ihr Gegenteil zu ver¬
kehren. Der von der Kommission beschlossene Zusatz, der jetzige Absatz 3 des
Paragraphen 866 der Zivilprozeßordnung, bestimmt nämlich, das; die Zwangs-
eintragnng nur für eine den Betrag von 300 Mark übersteigende Forderung
stattfinden dürfe und niemals auf Grund eines Vollstreckungsbefehls
erfolgen könne. Wer diese Bestimmung liest, wird — er mag Jurist oder
Laie sein — zunächst der Annahme zuneigen, die Volksvertretung sei hier ein¬
mal ausnahmsweise einem antisozialpolitischen Zuge gefolgt: das Sicherungs-
mittel der Zwangseintragung wird nur gewährt für Forderungen über 300 Mark,
d- h. es wird nur den größern Gläubigern gewährt, kleinen Gläubigern
aber versagt; denn die Forderungen der Handwerker und kleiner Geschäfts¬
leute gegen den Bauern pflegen 300 Mark nicht annähernd zu erreichen!
Nun hat man ferner, um für eine Forderung einen vollstreckbaren Titel
zu erlangen, zwei Wege: der eine ist der kostspielige Weg der Klage, auf
die ein Urteil ergeht; der andre ist der nur mit geringen Kosten ver-
bundne Weg des Mahnverfahrens, wo der Gläubiger einen Vollstreckungs¬
befehl erhält. Zur Ersparung von Kosten, also zur Schonung des Schuldners
schlagen wohlwollende Gläubiger diesen letzten Weg ein; aber diese Rücksicht
auf den Schuldner verbietet ihnen der eben besprochne Reichstagsbeschluß!
Denn auf Grund eines solchen Vvllstreckungsbefehls kann der Gläubiger des
Bauern ganze Fahrnis, auch das Grundstück versteigern lassen; aber die
mindere, schonende Art der Zwangsvollstreckung, die in bloßer Erlangung
einer Sicherungsyypothek besteht und es dem gesicherten Gläubiger erlaubt,
dem Bauern Frist zur Abtragung der Schuld zu gewähren, die findet auf
Grund des Vollstrecknngsbefehls nicht statt. Staunend fragt man nach den
Gründen, die die Reichstagskommission und den Reichstag selbst zu einer den
Interessen des Gläubigers wie des Schuldners so offenbar widersprechenden,
also dem sozialpolitischen Zuge der Gesetzgebung fremden Bestimmung geführt
haben? Aus dem Kommissiousbericht erfährt man hierüber: im Lande Baden
sei die Erfahrung gemacht worden, daß die Zwangseintragnng oft von Wucherern
und böswilligen Gläubigern als Handhabe benutzt werde zur Erlangung un¬
berechtigter Eintragungen; denn die badischen Bauern vergäßen häufig, gegen
unbegründete Zahlungsbefehle Widerspruch zu erhebeu (!), auch würden dnrch
die Zwangseintragungen geringer Beträge die Grundbücher nmibersichtlich ge¬
macht (!); in einer Gemeinde im badischen Kaiserstuhl von nur 2800 Ein¬
wohnern wären in dreizehneinhalb Monaten uuter 533 Eintragungen allein
427 gewesen, die auf Grund von Vollstrcckmigsbefehlen eingetragen worden
wären, und unter diesen eine große Menge von kleinen Beträgen bis zu
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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/705>, abgerufen am 05.02.2025.
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