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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Der Malmöer Pfandvertrag von ^303

Wismar zurückgegeben iverden. Vielleicht hatte der Schwedenkönig damals
die Absicht, diese Abtretung ohne Einschränkung zu vollziehen -- wenigstens
geht das aus überlieferten Äußerungen seiner Bevollmächtigten hervor --,
aber die öffentliche Meinung in Schweden dürfte ihn zu der bloßen Ver¬
pfändung gebracht haben, die in dem berühmten Malmöer Vertrage fest¬
gelegt ist.

In diesem Traktat wurden Wismar und die dazu gehörenden Ämter auf
hundert Jahre gegen Zahlung von 1250000 Reichstalern und gleichzeitige
Streichung der noch vom Könige zu entrichtenden Entschädigungssumme an
Mecklenburg verpfändet, Schweden sollte nach Ablauf von hundert Jahren,
also am 26. Juni 1903, das Recht haben, die verpfändeten Güter nach Be¬
zahlung der geliehenen Summe und drei Prozent Zinseszins zurückzufordern.
In diesem Jahre muß es sich also entscheiden, ob Wismar deutsch bleiben oder
schwedisch werden soll. Obgleich der Vertrag noch heute zu Recht besteht, und
Wismar wohl ein begehrenswertes Objekt in der Zeit seiner Zugehörigkeit zu
Mecklenburg geworden ist, ist es doch sicher, daß Schweden nicht erst den
Versuch machen wird, Wismar zurückzubekommen, und daß es anch nicht seine
Verzichtleistung auf Wismar von andern Gegenleistungen Deutschlands ab¬
hängig machen wird. Bei der großen Bedeutung dieser ganzen Frage wollen
wir hier zunächst die wichtigsten Artikel des Malmöer Pfandvertrags wörtlich
wiedergeben.

Artikel I.

Der auf die hiernnchst folgenden Stipulationen begründete Pfnudvertrag soll
nicht nur hundert Jahre lang von dem Tage dessen Unterzeichnung um ohne die
mindeste Veränderung in Kraft bleiben, sondern er kann auch nach Verlauf dieser
Frist verlängert werden.

S. M. der König von Schweden cediren an S. D. den Herzog von Mecklen¬
burg-Schwerin, als ein Unterpfand ^ntieliroÄs) und gegen eine in dem III. Artikel
stipulirte Erlegniß, ununterbrochen, ans die ganze Dauer der obbcstimmten Jahre,
den vollen, unbeschränkten, genießbräuchlichen Besitz der Stadt und Herrschaft Wismar,
wie auch der Ämter Poet und Ncuklvster nebst Znbehörigen. In dieser Eessivu
ist überhaupt alles begriffen, was der Krone Schweden innerhalb der oberwähnten
Bezirke eigenthümlich zugehört, als: Schlösser, Marktflecken, Dörfer, Weiler. Pacht-
und Meyerhöfe, angebautes und wüstes Land, Holzungen, Jagd und Fischerei),
öffentliche Gebäude, Inventarien und unbewegliche Güter, Gerechtigkeiten, Renten
und Gefälle aller Art, ohne Ausnahme, gleich als wenn davon eine ausführliche
Spccificcition in dem gegenwärtigen Artikel eingerückt wäre.

H.

S. M. der König von Schweden übertragen uns die Person S. D. des Herzogs
von Mecklenburg-Schwerin und auf dero Nachfolger, alle Hoheitsrechte über die
Stadt Wismar, deren Territorium und Zubehörungen ohne Ausnahme, in der
Eigenschaft, wie diese Rechte in dem sechsten und dreyzehnten Paragraph des
zehnten Artikels des Osnabrückschen Friedenstractcits auf die Krone Schweden über¬
tragen worden; in dem S. M. zu Gunsten besagter Durchlaucht und Dero Nach¬
kommen ans alle Rechte, die Sie im politischen, militärischen und Civil-Fache, so
wie im geistlichen und gerichtlichen über die verpfändeten Besihthümer und deren
Einwohner bis auf diesen Augenblick ausgeübt habe", förmlich Verzicht leisten.


Der Malmöer Pfandvertrag von ^303

Wismar zurückgegeben iverden. Vielleicht hatte der Schwedenkönig damals
die Absicht, diese Abtretung ohne Einschränkung zu vollziehen — wenigstens
geht das aus überlieferten Äußerungen seiner Bevollmächtigten hervor —,
aber die öffentliche Meinung in Schweden dürfte ihn zu der bloßen Ver¬
pfändung gebracht haben, die in dem berühmten Malmöer Vertrage fest¬
gelegt ist.

In diesem Traktat wurden Wismar und die dazu gehörenden Ämter auf
hundert Jahre gegen Zahlung von 1250000 Reichstalern und gleichzeitige
Streichung der noch vom Könige zu entrichtenden Entschädigungssumme an
Mecklenburg verpfändet, Schweden sollte nach Ablauf von hundert Jahren,
also am 26. Juni 1903, das Recht haben, die verpfändeten Güter nach Be¬
zahlung der geliehenen Summe und drei Prozent Zinseszins zurückzufordern.
In diesem Jahre muß es sich also entscheiden, ob Wismar deutsch bleiben oder
schwedisch werden soll. Obgleich der Vertrag noch heute zu Recht besteht, und
Wismar wohl ein begehrenswertes Objekt in der Zeit seiner Zugehörigkeit zu
Mecklenburg geworden ist, ist es doch sicher, daß Schweden nicht erst den
Versuch machen wird, Wismar zurückzubekommen, und daß es anch nicht seine
Verzichtleistung auf Wismar von andern Gegenleistungen Deutschlands ab¬
hängig machen wird. Bei der großen Bedeutung dieser ganzen Frage wollen
wir hier zunächst die wichtigsten Artikel des Malmöer Pfandvertrags wörtlich
wiedergeben.

Artikel I.

Der auf die hiernnchst folgenden Stipulationen begründete Pfnudvertrag soll
nicht nur hundert Jahre lang von dem Tage dessen Unterzeichnung um ohne die
mindeste Veränderung in Kraft bleiben, sondern er kann auch nach Verlauf dieser
Frist verlängert werden.

S. M. der König von Schweden cediren an S. D. den Herzog von Mecklen¬
burg-Schwerin, als ein Unterpfand ^ntieliroÄs) und gegen eine in dem III. Artikel
stipulirte Erlegniß, ununterbrochen, ans die ganze Dauer der obbcstimmten Jahre,
den vollen, unbeschränkten, genießbräuchlichen Besitz der Stadt und Herrschaft Wismar,
wie auch der Ämter Poet und Ncuklvster nebst Znbehörigen. In dieser Eessivu
ist überhaupt alles begriffen, was der Krone Schweden innerhalb der oberwähnten
Bezirke eigenthümlich zugehört, als: Schlösser, Marktflecken, Dörfer, Weiler. Pacht-
und Meyerhöfe, angebautes und wüstes Land, Holzungen, Jagd und Fischerei),
öffentliche Gebäude, Inventarien und unbewegliche Güter, Gerechtigkeiten, Renten
und Gefälle aller Art, ohne Ausnahme, gleich als wenn davon eine ausführliche
Spccificcition in dem gegenwärtigen Artikel eingerückt wäre.

H.

S. M. der König von Schweden übertragen uns die Person S. D. des Herzogs
von Mecklenburg-Schwerin und auf dero Nachfolger, alle Hoheitsrechte über die
Stadt Wismar, deren Territorium und Zubehörungen ohne Ausnahme, in der
Eigenschaft, wie diese Rechte in dem sechsten und dreyzehnten Paragraph des
zehnten Artikels des Osnabrückschen Friedenstractcits auf die Krone Schweden über¬
tragen worden; in dem S. M. zu Gunsten besagter Durchlaucht und Dero Nach¬
kommen ans alle Rechte, die Sie im politischen, militärischen und Civil-Fache, so
wie im geistlichen und gerichtlichen über die verpfändeten Besihthümer und deren
Einwohner bis auf diesen Augenblick ausgeübt habe», förmlich Verzicht leisten.


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[0334] Der Malmöer Pfandvertrag von ^303 Wismar zurückgegeben iverden. Vielleicht hatte der Schwedenkönig damals die Absicht, diese Abtretung ohne Einschränkung zu vollziehen — wenigstens geht das aus überlieferten Äußerungen seiner Bevollmächtigten hervor —, aber die öffentliche Meinung in Schweden dürfte ihn zu der bloßen Ver¬ pfändung gebracht haben, die in dem berühmten Malmöer Vertrage fest¬ gelegt ist. In diesem Traktat wurden Wismar und die dazu gehörenden Ämter auf hundert Jahre gegen Zahlung von 1250000 Reichstalern und gleichzeitige Streichung der noch vom Könige zu entrichtenden Entschädigungssumme an Mecklenburg verpfändet, Schweden sollte nach Ablauf von hundert Jahren, also am 26. Juni 1903, das Recht haben, die verpfändeten Güter nach Be¬ zahlung der geliehenen Summe und drei Prozent Zinseszins zurückzufordern. In diesem Jahre muß es sich also entscheiden, ob Wismar deutsch bleiben oder schwedisch werden soll. Obgleich der Vertrag noch heute zu Recht besteht, und Wismar wohl ein begehrenswertes Objekt in der Zeit seiner Zugehörigkeit zu Mecklenburg geworden ist, ist es doch sicher, daß Schweden nicht erst den Versuch machen wird, Wismar zurückzubekommen, und daß es anch nicht seine Verzichtleistung auf Wismar von andern Gegenleistungen Deutschlands ab¬ hängig machen wird. Bei der großen Bedeutung dieser ganzen Frage wollen wir hier zunächst die wichtigsten Artikel des Malmöer Pfandvertrags wörtlich wiedergeben. Artikel I. Der auf die hiernnchst folgenden Stipulationen begründete Pfnudvertrag soll nicht nur hundert Jahre lang von dem Tage dessen Unterzeichnung um ohne die mindeste Veränderung in Kraft bleiben, sondern er kann auch nach Verlauf dieser Frist verlängert werden. S. M. der König von Schweden cediren an S. D. den Herzog von Mecklen¬ burg-Schwerin, als ein Unterpfand ^ntieliroÄs) und gegen eine in dem III. Artikel stipulirte Erlegniß, ununterbrochen, ans die ganze Dauer der obbcstimmten Jahre, den vollen, unbeschränkten, genießbräuchlichen Besitz der Stadt und Herrschaft Wismar, wie auch der Ämter Poet und Ncuklvster nebst Znbehörigen. In dieser Eessivu ist überhaupt alles begriffen, was der Krone Schweden innerhalb der oberwähnten Bezirke eigenthümlich zugehört, als: Schlösser, Marktflecken, Dörfer, Weiler. Pacht- und Meyerhöfe, angebautes und wüstes Land, Holzungen, Jagd und Fischerei), öffentliche Gebäude, Inventarien und unbewegliche Güter, Gerechtigkeiten, Renten und Gefälle aller Art, ohne Ausnahme, gleich als wenn davon eine ausführliche Spccificcition in dem gegenwärtigen Artikel eingerückt wäre. H. S. M. der König von Schweden übertragen uns die Person S. D. des Herzogs von Mecklenburg-Schwerin und auf dero Nachfolger, alle Hoheitsrechte über die Stadt Wismar, deren Territorium und Zubehörungen ohne Ausnahme, in der Eigenschaft, wie diese Rechte in dem sechsten und dreyzehnten Paragraph des zehnten Artikels des Osnabrückschen Friedenstractcits auf die Krone Schweden über¬ tragen worden; in dem S. M. zu Gunsten besagter Durchlaucht und Dero Nach¬ kommen ans alle Rechte, die Sie im politischen, militärischen und Civil-Fache, so wie im geistlichen und gerichtlichen über die verpfändeten Besihthümer und deren Einwohner bis auf diesen Augenblick ausgeübt habe», förmlich Verzicht leisten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/334>, abgerufen am 29.09.2024.