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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr.

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Das englische Rechtswesen

Die Wirksamkeit des HixK Court ist ungemein ausgedehnt. Sie erstreckt
sich auf das gesamte Gebiet des Rechts und über ganz England und Wales
mit mehr als 32 Millionen Menschen, dem weitaus größten Teil der Be¬
völkerung des Vereinigten Königreichs. Neben der bürgerlichen und der
Strafrechtspflege hat er die Aufsicht über alle niedern Gerichtshöfe, welcher
Art sie auch sein mögen, und nimmt Berufungen gegen ihre Sprüche an, wo
eine Berufung zulässig ist. Ferner gilt er auch als Verwaltungsgericht für
alle öffentlichen Körperschaften und Beamte. Es will fast unmöglich erscheinen,
daß eine so kleine Zahl von Richtern eine so gewaltige Aufgabe lösen könne.
Möglich ist es auch nur durch die Abwälzung der kleinen Sachen auf die
Grafschaftgerichtc und durch Unterstützung von Hilfsrichtern, zum Teil aber
mich durch die Kostspieligkeit eines Rechtsstreits, die es den Parteien nahe
legt, sich gütlich zu vergleichen, denn nirgend gilt mehr als hier der Satz, das;
ein magerer Vergleich besser ist als ein fetter Prozeß. Nun sind auch die
Sachen, mit denen sich das Reichsgericht zu befassen hat, durchaus nicht immer
so. daß der Richter zwischen zwei Abfassungen zu entscheiden hätte. Ein
nicht geringer Teil der Arbeit der Kanzleiabtcilung betrifft nicht strittige
Dinge'wie die Verwaltung von Mündelgeldern. Da sind ferner die zahl¬
reichen Stiftungen. die ebenfalls unter richterlicher Aufsicht stehn. Für
diese ist eine besondre Behörde, die Cbarity Commission eingesetzt, und eine
andre, die K-üIvvav "mal Camil Commission, besteht für die Eisenbahnen und
Kanäle. Das alles sind Dinge, die mehr in die Verwaltung als in die
Rechtsprechung schlagen und nur selten ein Eingreifen des Gerichtshofes nötig
"lochen.

In Klagcsachcn tritt eine große Entlastung des Richters ein, wenn der
Angeklagte gar keine Verteidigung anmeldet, weil er keine hat. Dann ergeht
der Spruch wie beim Grafschaftgcricht ohne öffentliche Verhandlung und ohne
Beseitigung des Richters. Auch mit vorläufige" Entscheidungen, die das ein¬
zuschlagende Verfahren betreffen, und deren ein größerer Rechtsstreit oft mehrere
"fordert, braucht sich der Richter gewöhnlich nicht zu befassen. Sie ergehn
von den Hilfsrichtern, den masters, oder außerhalb Londons von den röFistrais,
"ut nnr selten kommt es vor. daß sich eine Partei damit nicht beruhigt und
von ihrem Rechte, den Richter selbst anzurufen, Gebrauch macht.

Der Sitz des Reichsgerichts, des IliZn Court, ist London, und jeder
Kläger kann sich mit seiner Sache nach London werden. Aber jeden Kläger
5" zwingen, die Klage in London anhängig zu machen, würde oft einer Rechts-
verweigerung gleichkommen. Für einen Maun mit wenig Vermögen würde
es auch heute, trotz der Billigkeit und Leichtigkeit des Reifens, unmöglich sein.
die zur Beweisführung nötigen Zeugen aus einer entfernten Grafschaft nach
London zu bringen, sie dort während der Dauer der Verhandlung zu unter¬
halten und sie für ihren Zeitverlust und die Vernachlässigung ihrer eignen
Geschäfte gebührend zu entschädigen. Im Mittelalter war diese Schwierigkeit
natürlich "och viel größer, und wenn nicht die ganze Zentralisation des Gerichts¬
wesens ein Mißgriff sein sollte, mußte ihr begegnet werden. Der Ausweg
war. die Richter'mehrere mal im Jahre als Assiscnrichter das ganze König-


Das englische Rechtswesen

Die Wirksamkeit des HixK Court ist ungemein ausgedehnt. Sie erstreckt
sich auf das gesamte Gebiet des Rechts und über ganz England und Wales
mit mehr als 32 Millionen Menschen, dem weitaus größten Teil der Be¬
völkerung des Vereinigten Königreichs. Neben der bürgerlichen und der
Strafrechtspflege hat er die Aufsicht über alle niedern Gerichtshöfe, welcher
Art sie auch sein mögen, und nimmt Berufungen gegen ihre Sprüche an, wo
eine Berufung zulässig ist. Ferner gilt er auch als Verwaltungsgericht für
alle öffentlichen Körperschaften und Beamte. Es will fast unmöglich erscheinen,
daß eine so kleine Zahl von Richtern eine so gewaltige Aufgabe lösen könne.
Möglich ist es auch nur durch die Abwälzung der kleinen Sachen auf die
Grafschaftgerichtc und durch Unterstützung von Hilfsrichtern, zum Teil aber
mich durch die Kostspieligkeit eines Rechtsstreits, die es den Parteien nahe
legt, sich gütlich zu vergleichen, denn nirgend gilt mehr als hier der Satz, das;
ein magerer Vergleich besser ist als ein fetter Prozeß. Nun sind auch die
Sachen, mit denen sich das Reichsgericht zu befassen hat, durchaus nicht immer
so. daß der Richter zwischen zwei Abfassungen zu entscheiden hätte. Ein
nicht geringer Teil der Arbeit der Kanzleiabtcilung betrifft nicht strittige
Dinge'wie die Verwaltung von Mündelgeldern. Da sind ferner die zahl¬
reichen Stiftungen. die ebenfalls unter richterlicher Aufsicht stehn. Für
diese ist eine besondre Behörde, die Cbarity Commission eingesetzt, und eine
andre, die K-üIvvav »mal Camil Commission, besteht für die Eisenbahnen und
Kanäle. Das alles sind Dinge, die mehr in die Verwaltung als in die
Rechtsprechung schlagen und nur selten ein Eingreifen des Gerichtshofes nötig
»lochen.

In Klagcsachcn tritt eine große Entlastung des Richters ein, wenn der
Angeklagte gar keine Verteidigung anmeldet, weil er keine hat. Dann ergeht
der Spruch wie beim Grafschaftgcricht ohne öffentliche Verhandlung und ohne
Beseitigung des Richters. Auch mit vorläufige» Entscheidungen, die das ein¬
zuschlagende Verfahren betreffen, und deren ein größerer Rechtsstreit oft mehrere
"fordert, braucht sich der Richter gewöhnlich nicht zu befassen. Sie ergehn
von den Hilfsrichtern, den masters, oder außerhalb Londons von den röFistrais,
"ut nnr selten kommt es vor. daß sich eine Partei damit nicht beruhigt und
von ihrem Rechte, den Richter selbst anzurufen, Gebrauch macht.

Der Sitz des Reichsgerichts, des IliZn Court, ist London, und jeder
Kläger kann sich mit seiner Sache nach London werden. Aber jeden Kläger
5" zwingen, die Klage in London anhängig zu machen, würde oft einer Rechts-
verweigerung gleichkommen. Für einen Maun mit wenig Vermögen würde
es auch heute, trotz der Billigkeit und Leichtigkeit des Reifens, unmöglich sein.
die zur Beweisführung nötigen Zeugen aus einer entfernten Grafschaft nach
London zu bringen, sie dort während der Dauer der Verhandlung zu unter¬
halten und sie für ihren Zeitverlust und die Vernachlässigung ihrer eignen
Geschäfte gebührend zu entschädigen. Im Mittelalter war diese Schwierigkeit
natürlich „och viel größer, und wenn nicht die ganze Zentralisation des Gerichts¬
wesens ein Mißgriff sein sollte, mußte ihr begegnet werden. Der Ausweg
war. die Richter'mehrere mal im Jahre als Assiscnrichter das ganze König-


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[0201] Das englische Rechtswesen Die Wirksamkeit des HixK Court ist ungemein ausgedehnt. Sie erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Rechts und über ganz England und Wales mit mehr als 32 Millionen Menschen, dem weitaus größten Teil der Be¬ völkerung des Vereinigten Königreichs. Neben der bürgerlichen und der Strafrechtspflege hat er die Aufsicht über alle niedern Gerichtshöfe, welcher Art sie auch sein mögen, und nimmt Berufungen gegen ihre Sprüche an, wo eine Berufung zulässig ist. Ferner gilt er auch als Verwaltungsgericht für alle öffentlichen Körperschaften und Beamte. Es will fast unmöglich erscheinen, daß eine so kleine Zahl von Richtern eine so gewaltige Aufgabe lösen könne. Möglich ist es auch nur durch die Abwälzung der kleinen Sachen auf die Grafschaftgerichtc und durch Unterstützung von Hilfsrichtern, zum Teil aber mich durch die Kostspieligkeit eines Rechtsstreits, die es den Parteien nahe legt, sich gütlich zu vergleichen, denn nirgend gilt mehr als hier der Satz, das; ein magerer Vergleich besser ist als ein fetter Prozeß. Nun sind auch die Sachen, mit denen sich das Reichsgericht zu befassen hat, durchaus nicht immer so. daß der Richter zwischen zwei Abfassungen zu entscheiden hätte. Ein nicht geringer Teil der Arbeit der Kanzleiabtcilung betrifft nicht strittige Dinge'wie die Verwaltung von Mündelgeldern. Da sind ferner die zahl¬ reichen Stiftungen. die ebenfalls unter richterlicher Aufsicht stehn. Für diese ist eine besondre Behörde, die Cbarity Commission eingesetzt, und eine andre, die K-üIvvav »mal Camil Commission, besteht für die Eisenbahnen und Kanäle. Das alles sind Dinge, die mehr in die Verwaltung als in die Rechtsprechung schlagen und nur selten ein Eingreifen des Gerichtshofes nötig »lochen. In Klagcsachcn tritt eine große Entlastung des Richters ein, wenn der Angeklagte gar keine Verteidigung anmeldet, weil er keine hat. Dann ergeht der Spruch wie beim Grafschaftgcricht ohne öffentliche Verhandlung und ohne Beseitigung des Richters. Auch mit vorläufige» Entscheidungen, die das ein¬ zuschlagende Verfahren betreffen, und deren ein größerer Rechtsstreit oft mehrere "fordert, braucht sich der Richter gewöhnlich nicht zu befassen. Sie ergehn von den Hilfsrichtern, den masters, oder außerhalb Londons von den röFistrais, "ut nnr selten kommt es vor. daß sich eine Partei damit nicht beruhigt und von ihrem Rechte, den Richter selbst anzurufen, Gebrauch macht. Der Sitz des Reichsgerichts, des IliZn Court, ist London, und jeder Kläger kann sich mit seiner Sache nach London werden. Aber jeden Kläger 5" zwingen, die Klage in London anhängig zu machen, würde oft einer Rechts- verweigerung gleichkommen. Für einen Maun mit wenig Vermögen würde es auch heute, trotz der Billigkeit und Leichtigkeit des Reifens, unmöglich sein. die zur Beweisführung nötigen Zeugen aus einer entfernten Grafschaft nach London zu bringen, sie dort während der Dauer der Verhandlung zu unter¬ halten und sie für ihren Zeitverlust und die Vernachlässigung ihrer eignen Geschäfte gebührend zu entschädigen. Im Mittelalter war diese Schwierigkeit natürlich „och viel größer, und wenn nicht die ganze Zentralisation des Gerichts¬ wesens ein Mißgriff sein sollte, mußte ihr begegnet werden. Der Ausweg war. die Richter'mehrere mal im Jahre als Assiscnrichter das ganze König-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_240381/201>, abgerufen am 25.08.2024.