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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Die Ausbildung der hölzern verwalrungsbecmiten in Preußen und andres

Relationen anfertigen. Der Abschluß müßte eine Prüfung sein, durch deren
Bestehn der Prüfung den Anspruch erwirbt, in der großen Staatsprüfung nicht
mehr, wie dies jetzt regelmäßig geschieht, über privat- nud prozeßrechtliche Ge¬
biete gefragt zu werden. Diese Prüfung konnte im übrigen ganz einfach und
leicht sein; etwa: zuerst als häusliche Arbeit eine Relation aus nicht zu
schwierigen und umfangreichen Akten, sodaß sie bequem in einer Woche vollendet
werden kann; dann zwei bis drei Klausurarbeiten von ein bis zwei Stunden
Dauer über praktische Fälle unter Benutzung einiger bestimmter Hilfsmittel
und endlich eine mündliche Prüfung von anderthalb bis zwei Stunden, die mehr
eine Unterhaltung als eine Prüfung sein würde. Der Leiter der Prüfung würde
ein höherer Verwaltungsbeamter sein, die Prüfer selbst könnten aus der Zahl
der praktischen Juristen genommen werden.


2

Als ein weiterer Mangel des Entwurfs muß bezeichnet werden, daß er
versäumt, die Verwaltungslaufbahn von der juristischen von Anfang an voll¬
ständig zu trennen. Ich beeile mich zu bemerken, daß ich diese Trennung so
verstehe, daß die Verwaltung die Ausbildung ihres Nachwuchses vou vornherein
selbst in die Hand nimmt und leitet und sie weder in den wichtigen Universitüts-
jahren noch in der nicht minder wichtigen ersten Zeit der Praxis den Ange¬
hörigen eines andern Berufs vollkommen und ohne die Möglichkeit des eignen
Eingreifens überläßt.

Die Gründe, die mal? gegen eine solche Trennung geltend gemacht hat,
kann ich beim besten Willen nicht für zutreffend halten. So hat man gesagt,
daß für eine Trennung der beiden Laufbahnen die Zeit noch nicht gekommen
sei. Aber sie ist doch schon längst gekommen, seitdem die Verwaltung vou der
Justiz abgetrennt und eine besondre Verwaltungslaufbahn mit besondrer Aus¬
bildung geschaffen worden ist! In diesem Augenblick ist ein besondrer Stand
der Verwaltungsbecunten entstanden, der wie jeder andre Berufsstand uicht nur
das Recht, sondern auch die Pflicht hat, seinen Nachwuchs vom ersten Tage
an selbst zu erziehn und zu bilden. Ebensowenig kann ich zugeben, daß unter
einer solchen Trennung die juristische Ausbildung der künftigen Verwaltungs¬
beamten leiden müsse, wie man behauptet hat. Diese Trennung hindert ganz und
gar nicht, daß der Verwaltungsnachwuchs z. B. alle juristischen Vorlesungen hört,
die für eine gründliche Ausbildung nötig sind, und bei Justizbehörden praktisch
arbeitet. Höchstens würde notwendig sein, die Verpflichtung der Justizverwal¬
tung, die zukünftigen Verwaltungsbeamten zu beschüftigeu, gesetzlich festzulegen.
Schwierigkeiten könnte dies nicht machen, da diese Verpflichtung ja jetzt schon
besteht, und außerdem die Verwaltung ja auch in der Lage ist, sich erkenntlich
zu zeigen, indem sie nach meinem frühern Vorschlag Beamten der Justizver¬
waltung Gelegenheit gibt, bei ihr zu arbeiten und dadurch ihr Wissen und
Können zu mehren.

Ein sehr merkwürdiger Einwand gegen die von mir cmpfohlne Trennung
geht dahin, daß dabei die Ausbildung der Juristen leiden würde; auch diese
müßten von öffentlichem Recht, von andern Zweigen der Staatswissenschaften usw.


Die Ausbildung der hölzern verwalrungsbecmiten in Preußen und andres

Relationen anfertigen. Der Abschluß müßte eine Prüfung sein, durch deren
Bestehn der Prüfung den Anspruch erwirbt, in der großen Staatsprüfung nicht
mehr, wie dies jetzt regelmäßig geschieht, über privat- nud prozeßrechtliche Ge¬
biete gefragt zu werden. Diese Prüfung konnte im übrigen ganz einfach und
leicht sein; etwa: zuerst als häusliche Arbeit eine Relation aus nicht zu
schwierigen und umfangreichen Akten, sodaß sie bequem in einer Woche vollendet
werden kann; dann zwei bis drei Klausurarbeiten von ein bis zwei Stunden
Dauer über praktische Fälle unter Benutzung einiger bestimmter Hilfsmittel
und endlich eine mündliche Prüfung von anderthalb bis zwei Stunden, die mehr
eine Unterhaltung als eine Prüfung sein würde. Der Leiter der Prüfung würde
ein höherer Verwaltungsbeamter sein, die Prüfer selbst könnten aus der Zahl
der praktischen Juristen genommen werden.


2

Als ein weiterer Mangel des Entwurfs muß bezeichnet werden, daß er
versäumt, die Verwaltungslaufbahn von der juristischen von Anfang an voll¬
ständig zu trennen. Ich beeile mich zu bemerken, daß ich diese Trennung so
verstehe, daß die Verwaltung die Ausbildung ihres Nachwuchses vou vornherein
selbst in die Hand nimmt und leitet und sie weder in den wichtigen Universitüts-
jahren noch in der nicht minder wichtigen ersten Zeit der Praxis den Ange¬
hörigen eines andern Berufs vollkommen und ohne die Möglichkeit des eignen
Eingreifens überläßt.

Die Gründe, die mal? gegen eine solche Trennung geltend gemacht hat,
kann ich beim besten Willen nicht für zutreffend halten. So hat man gesagt,
daß für eine Trennung der beiden Laufbahnen die Zeit noch nicht gekommen
sei. Aber sie ist doch schon längst gekommen, seitdem die Verwaltung vou der
Justiz abgetrennt und eine besondre Verwaltungslaufbahn mit besondrer Aus¬
bildung geschaffen worden ist! In diesem Augenblick ist ein besondrer Stand
der Verwaltungsbecunten entstanden, der wie jeder andre Berufsstand uicht nur
das Recht, sondern auch die Pflicht hat, seinen Nachwuchs vom ersten Tage
an selbst zu erziehn und zu bilden. Ebensowenig kann ich zugeben, daß unter
einer solchen Trennung die juristische Ausbildung der künftigen Verwaltungs¬
beamten leiden müsse, wie man behauptet hat. Diese Trennung hindert ganz und
gar nicht, daß der Verwaltungsnachwuchs z. B. alle juristischen Vorlesungen hört,
die für eine gründliche Ausbildung nötig sind, und bei Justizbehörden praktisch
arbeitet. Höchstens würde notwendig sein, die Verpflichtung der Justizverwal¬
tung, die zukünftigen Verwaltungsbeamten zu beschüftigeu, gesetzlich festzulegen.
Schwierigkeiten könnte dies nicht machen, da diese Verpflichtung ja jetzt schon
besteht, und außerdem die Verwaltung ja auch in der Lage ist, sich erkenntlich
zu zeigen, indem sie nach meinem frühern Vorschlag Beamten der Justizver¬
waltung Gelegenheit gibt, bei ihr zu arbeiten und dadurch ihr Wissen und
Können zu mehren.

Ein sehr merkwürdiger Einwand gegen die von mir cmpfohlne Trennung
geht dahin, daß dabei die Ausbildung der Juristen leiden würde; auch diese
müßten von öffentlichem Recht, von andern Zweigen der Staatswissenschaften usw.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/218>, abgerufen am 24.11.2024.