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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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Adel und Tand in England

für das nächste Geschlecht gesichert werden müssen, dann findet er sich mit
einer erklecklichen Schuldenlast behaftet. Dem alten Familienanwalt gelingt
es wohl, die übertriebnen Forderungen etwas zu beschneiden, doch die Summe
bleibt noch immer viel zu groß, als daß sie ohne weiteres bezahlt werden
könnte. Die Notwendigkeit einer erneuten Bindung des Landes giebt Ge¬
legenheit, die Schulden zu tilgen und dem jungen Herrn die Flügel zu stutzen.
Durch das neue vou ihm nnterschriebne Familienabkommen hat er nach des
Vaters Tode nur den Nießbrauch der Güter, nicht das freie Eigentum. Sein
Kredit beschränkt sich auf die Summe seines Einkommens während seines mut¬
maßlichen Lebens. Wenn er sich das zu Herzen nimmt, kann noch alles ver¬
hältnismäßig gut werden. Wenn er sich aber die Hörner noch nicht abgelaufen
hat, dann ist es wahrscheinlich, daß ihm die Verbindlichkeiten über den Kopf
wachsen, und daß ihm von seinem ganzen Einkommen nichts bleibt, als was
die Gläubiger ihm zu des Leibes Notdurft aussetzen.

Ein so greller Fall wie der geschilderte ist natürlich nicht die Regel,
sondern eine Ausnahme; doch die Ausnahmen sind recht zahlreich. Ohne
Mühe läßt sich eine stattliche Liste aufstellen von Peers, Baronets und
Squires, die dem Gerichtshofe für Bnnkbruchsachen ihre Aufwartung haben
machen müssen.

Der wohlthätige Einfluß dieser Herrschaften auf ihre Pächter und sonstige
Umgebung läßt sich nur durch eine Zahl mit dem Minuszeichen ausdrücke".
Auch in den zahlreichen Fällen, wo das Bummelleben nicht bis zur Zahlungs¬
unfähigkeit führt, ist das Ergebnis nicht viel günstiger. Das alte Familien¬
haus mit Gurten, Gewächshäusern und Ställen muß in gutem Zustand er¬
halten werden, und ein gewisser Aufwand ist bei der Stellung der Familie
in der Grafschaft mwermeidlich. Zu den aus den Schulden erwachsenen Lasten
treten vielleicht auch uoch Wittümer, und für Verbesserung der Güter bleibt
nichts übrig. Auch notwendige Ausbesserungen unterbleiben, überall zeigt sich Ver¬
nachlässigung und Verfall. Das Nichtige bei einer solchen Lage, wo der Grund¬
herr nicht mehr sein kann, als eine Drohne im Bienenstock, wäre, daß die Güter
in andre Hände übergingen. Dem steht aber das Familien abkommen entgegen,
und die Familienmitglieder, die erbberechtigt sind, würden schwerlich ihre Ein¬
willigung geben, da die Familie mit dem Besitz des Landes steht und fällt.

Dieses Erbübel der englischen Primogenitur, die den Erben eines großen
Besitzes allen Versuchungen des Leichtsinns überliefert, hatte Rhodes im Auge,
als er in seinem Testament der Familiengutstiftuug die Klausel einfügte, daß
das Einkommen des Gutes von Dalham Hall nicht belastet werden darf, und
ferner, daß jeder Inhaber mindestens zehn Jahre seines Lebens in einem
Berufe (das Wnsfenhandwerk ist ausdrücklich ausgeschlossen) thätig sein muß,
widrigenfalls das Gut an den nächsten Berechtigten fällt. Wenn alle künftigen
Grundherren einer solchen Bedingung der Nachfolge unterlügen, es stünde
besser um das Land und die Achtung, die den Grundbesitzern gezollt wird.
Der gegenwärtige Lord Coleridge erfüllt die Bedingung. Er kann auf eine
fünfundzwanzigjährige Thätigkeit als Rechtsanwalt zurücksehen, und der ererbte
Lordstitel hat ihn nicht veranlaßt, seinen Beruf aufzugeben.


Adel und Tand in England

für das nächste Geschlecht gesichert werden müssen, dann findet er sich mit
einer erklecklichen Schuldenlast behaftet. Dem alten Familienanwalt gelingt
es wohl, die übertriebnen Forderungen etwas zu beschneiden, doch die Summe
bleibt noch immer viel zu groß, als daß sie ohne weiteres bezahlt werden
könnte. Die Notwendigkeit einer erneuten Bindung des Landes giebt Ge¬
legenheit, die Schulden zu tilgen und dem jungen Herrn die Flügel zu stutzen.
Durch das neue vou ihm nnterschriebne Familienabkommen hat er nach des
Vaters Tode nur den Nießbrauch der Güter, nicht das freie Eigentum. Sein
Kredit beschränkt sich auf die Summe seines Einkommens während seines mut¬
maßlichen Lebens. Wenn er sich das zu Herzen nimmt, kann noch alles ver¬
hältnismäßig gut werden. Wenn er sich aber die Hörner noch nicht abgelaufen
hat, dann ist es wahrscheinlich, daß ihm die Verbindlichkeiten über den Kopf
wachsen, und daß ihm von seinem ganzen Einkommen nichts bleibt, als was
die Gläubiger ihm zu des Leibes Notdurft aussetzen.

Ein so greller Fall wie der geschilderte ist natürlich nicht die Regel,
sondern eine Ausnahme; doch die Ausnahmen sind recht zahlreich. Ohne
Mühe läßt sich eine stattliche Liste aufstellen von Peers, Baronets und
Squires, die dem Gerichtshofe für Bnnkbruchsachen ihre Aufwartung haben
machen müssen.

Der wohlthätige Einfluß dieser Herrschaften auf ihre Pächter und sonstige
Umgebung läßt sich nur durch eine Zahl mit dem Minuszeichen ausdrücke«.
Auch in den zahlreichen Fällen, wo das Bummelleben nicht bis zur Zahlungs¬
unfähigkeit führt, ist das Ergebnis nicht viel günstiger. Das alte Familien¬
haus mit Gurten, Gewächshäusern und Ställen muß in gutem Zustand er¬
halten werden, und ein gewisser Aufwand ist bei der Stellung der Familie
in der Grafschaft mwermeidlich. Zu den aus den Schulden erwachsenen Lasten
treten vielleicht auch uoch Wittümer, und für Verbesserung der Güter bleibt
nichts übrig. Auch notwendige Ausbesserungen unterbleiben, überall zeigt sich Ver¬
nachlässigung und Verfall. Das Nichtige bei einer solchen Lage, wo der Grund¬
herr nicht mehr sein kann, als eine Drohne im Bienenstock, wäre, daß die Güter
in andre Hände übergingen. Dem steht aber das Familien abkommen entgegen,
und die Familienmitglieder, die erbberechtigt sind, würden schwerlich ihre Ein¬
willigung geben, da die Familie mit dem Besitz des Landes steht und fällt.

Dieses Erbübel der englischen Primogenitur, die den Erben eines großen
Besitzes allen Versuchungen des Leichtsinns überliefert, hatte Rhodes im Auge,
als er in seinem Testament der Familiengutstiftuug die Klausel einfügte, daß
das Einkommen des Gutes von Dalham Hall nicht belastet werden darf, und
ferner, daß jeder Inhaber mindestens zehn Jahre seines Lebens in einem
Berufe (das Wnsfenhandwerk ist ausdrücklich ausgeschlossen) thätig sein muß,
widrigenfalls das Gut an den nächsten Berechtigten fällt. Wenn alle künftigen
Grundherren einer solchen Bedingung der Nachfolge unterlügen, es stünde
besser um das Land und die Achtung, die den Grundbesitzern gezollt wird.
Der gegenwärtige Lord Coleridge erfüllt die Bedingung. Er kann auf eine
fünfundzwanzigjährige Thätigkeit als Rechtsanwalt zurücksehen, und der ererbte
Lordstitel hat ihn nicht veranlaßt, seinen Beruf aufzugeben.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/144>, abgerufen am 01.09.2024.