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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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wendigkeit erbracht. Wenn im einzelnen Falle eine Organisation mißbraucht wird,
so kann dies mir deshalb geschehn, weil die heutige Gesetzgebung der neuen Er¬
scheinung noch ratlos gegenübersteht."

Dieses "Entweder -- oder" ist ein großer Irrtum. Man wird Nieder ans
die "freie Konkurrenz" oder den "Individualismus" noch auf die "gemeiuwirtschaft-
liche Organisation" als alleingiltiges Prinzip schwören dürfen, wenn man die That¬
sachen des Wirtschaftslebens wissenschaftlich richtig erfassen und seinen praktischen Be¬
dürfnissen politisch gerecht werden will. Grnnzels doktrinäre Abneigung gegen die freie
Konkurrenz, oder was er Individualismus nennt, und seine doktrinäre Vorliebe
für das Prinzip der gemeinwirtschaftlichen Organisation, wie das Schlagwort heißt,
verleitet ihn offenbar zum Optimismus in der Kartellfrage, macht, daß er die
guten Wirkungen der Kartelle vielfach überschätzt, vor allem aber die Gefahren, die
daraus erwachsen können, unterschätzt. Die Kartelle sind legitime Sprößlinge der
Gewerbefreiheit, der "freien Konkurrenz." Sie können als gesundes, natürliches
Korrektiv gegen ungesunde auf demselben Boden erwachsende Erscheinungen segens¬
reich wirken, aber sie können auch zu den ärgsten Miszbräuchen dieser Freiheit, zur
rücksichtslosen Ausbeutung und zur Vernichtung wahlberechtigter Existenzen und
schließlich zur Gefährdung des Gemeinwohls führen und damit das Eingreifen der
Staatsgewalt herausfordern.

Sein eignes Urteil faßt Grunzet ganz allgemein dahin zusammen: Er gelange
auf diesem Wege zu dem Resultat, daß die Kartelle als solche -- also nicht bloß
einige davon -- eine durchaus berechtigte und notwendige Organisationsform der
modernen Volkswirtschaft seien. Deshalb lehne er aber "staatliche Eingriffe" keines¬
wegs ab, da er die Überzeugung habe, daß gerade die "unsichre rechtliche Stellung"
der Kartelle Mißbräuche gezeitigt, in noch viel höherm Maße aber den Glauben
an solche gezüchtet habe. Die gesetzliche Regelung sei notwendig, dürfe aber ihrer¬
seits nicht in eine Bevormundung der wirtschaftlichen Erwerbsthätigkeit ausarten,
sondern habe ihre nächste Aufgabe darin zu erkennen, "die rechtliche Stellung der
Kartelle zu präzisieren und die Kartellbcweguug an die volle Öffentlichkeit zu
zieh"." Wie sich der Verfasser die staatlichen Eingriffe denkt, sucht er in einem
Abschnitt über die "Grundlinien für eine gesetzliche Regelung des Kartellwesens"
vorzulegen. Er lehnt dabei eine strafrechtliche wie eine zivilrechtliche Intervention
des Staats ab, indem er unter der ersten das Verbot von Kartellen unter Straf¬
androhung versteht, unter der zweiten die verschiednen Versuche zusammenfaßt, die
Kartellverträge durch Aufhebung ihrer Klagbarkeit unwirksam zu machen. Warum
er auch die Bezeichnung der doch auch von ihm empfohlnen "Regelung" als eine
"verlvaltuugsrechtliche" Maßnahme abweist, ist wenig klar begründet. Er sagt- eine
"Rechtsnorm" petrifiziere einen Zustand, der oft im nächsten Augenblicke durch die
Ereignisse überholt werde. Elastisch und nupassuugssähig sei nnr ein Grundsatz der
"Wirtschaftspolitik," und deshalb könne der Staat dem Kartellproblcm nicht auf dem
Rechtsgebiete, sondern nur auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik beikommen. Ja
wie soll dann aber die Regelung erfolgen und die "rechtliche Stellung" der Kartelle
prcizisiert werde"? Die von Gruuzel gebilligte Einführung eines Kartellregisters,
die Statuieruug einer Anzeigepflicht und eines gewissen Kontrollrechts, das die
Staatsregierung in den Stand setzen würde, "mehr zu erfahren, als was ans dem
Kartellregister herauszulesen ist," wären doch immerhin Rechtsnormen, die man
als verwaltungsrechtliche bezeichnen könnte. Vielleicht unterliegt der Verfasser in
seiner Auffassung der etwa zu lösenden Gesetzgebnngsfrage etwas zu sehr dem
modernen borror ^uri". Wir unsrerseits wünschen, daß die Regelung des Kartell-
Wesens nur unter ernster Mitarbeit der Rechtswissenschaft versucht werden möge,
d ^ a sonst Unheil Herauskommen würde.






Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig -- Druck von Carl Marquart in Leipzig
Litteratur

wendigkeit erbracht. Wenn im einzelnen Falle eine Organisation mißbraucht wird,
so kann dies mir deshalb geschehn, weil die heutige Gesetzgebung der neuen Er¬
scheinung noch ratlos gegenübersteht."

Dieses „Entweder — oder" ist ein großer Irrtum. Man wird Nieder ans
die „freie Konkurrenz" oder den „Individualismus" noch auf die „gemeiuwirtschaft-
liche Organisation" als alleingiltiges Prinzip schwören dürfen, wenn man die That¬
sachen des Wirtschaftslebens wissenschaftlich richtig erfassen und seinen praktischen Be¬
dürfnissen politisch gerecht werden will. Grnnzels doktrinäre Abneigung gegen die freie
Konkurrenz, oder was er Individualismus nennt, und seine doktrinäre Vorliebe
für das Prinzip der gemeinwirtschaftlichen Organisation, wie das Schlagwort heißt,
verleitet ihn offenbar zum Optimismus in der Kartellfrage, macht, daß er die
guten Wirkungen der Kartelle vielfach überschätzt, vor allem aber die Gefahren, die
daraus erwachsen können, unterschätzt. Die Kartelle sind legitime Sprößlinge der
Gewerbefreiheit, der „freien Konkurrenz." Sie können als gesundes, natürliches
Korrektiv gegen ungesunde auf demselben Boden erwachsende Erscheinungen segens¬
reich wirken, aber sie können auch zu den ärgsten Miszbräuchen dieser Freiheit, zur
rücksichtslosen Ausbeutung und zur Vernichtung wahlberechtigter Existenzen und
schließlich zur Gefährdung des Gemeinwohls führen und damit das Eingreifen der
Staatsgewalt herausfordern.

Sein eignes Urteil faßt Grunzet ganz allgemein dahin zusammen: Er gelange
auf diesem Wege zu dem Resultat, daß die Kartelle als solche — also nicht bloß
einige davon — eine durchaus berechtigte und notwendige Organisationsform der
modernen Volkswirtschaft seien. Deshalb lehne er aber „staatliche Eingriffe" keines¬
wegs ab, da er die Überzeugung habe, daß gerade die „unsichre rechtliche Stellung"
der Kartelle Mißbräuche gezeitigt, in noch viel höherm Maße aber den Glauben
an solche gezüchtet habe. Die gesetzliche Regelung sei notwendig, dürfe aber ihrer¬
seits nicht in eine Bevormundung der wirtschaftlichen Erwerbsthätigkeit ausarten,
sondern habe ihre nächste Aufgabe darin zu erkennen, „die rechtliche Stellung der
Kartelle zu präzisieren und die Kartellbcweguug an die volle Öffentlichkeit zu
zieh»." Wie sich der Verfasser die staatlichen Eingriffe denkt, sucht er in einem
Abschnitt über die „Grundlinien für eine gesetzliche Regelung des Kartellwesens"
vorzulegen. Er lehnt dabei eine strafrechtliche wie eine zivilrechtliche Intervention
des Staats ab, indem er unter der ersten das Verbot von Kartellen unter Straf¬
androhung versteht, unter der zweiten die verschiednen Versuche zusammenfaßt, die
Kartellverträge durch Aufhebung ihrer Klagbarkeit unwirksam zu machen. Warum
er auch die Bezeichnung der doch auch von ihm empfohlnen „Regelung" als eine
„verlvaltuugsrechtliche" Maßnahme abweist, ist wenig klar begründet. Er sagt- eine
„Rechtsnorm" petrifiziere einen Zustand, der oft im nächsten Augenblicke durch die
Ereignisse überholt werde. Elastisch und nupassuugssähig sei nnr ein Grundsatz der
„Wirtschaftspolitik," und deshalb könne der Staat dem Kartellproblcm nicht auf dem
Rechtsgebiete, sondern nur auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik beikommen. Ja
wie soll dann aber die Regelung erfolgen und die „rechtliche Stellung" der Kartelle
prcizisiert werde»? Die von Gruuzel gebilligte Einführung eines Kartellregisters,
die Statuieruug einer Anzeigepflicht und eines gewissen Kontrollrechts, das die
Staatsregierung in den Stand setzen würde, „mehr zu erfahren, als was ans dem
Kartellregister herauszulesen ist," wären doch immerhin Rechtsnormen, die man
als verwaltungsrechtliche bezeichnen könnte. Vielleicht unterliegt der Verfasser in
seiner Auffassung der etwa zu lösenden Gesetzgebnngsfrage etwas zu sehr dem
modernen borror ^uri«. Wir unsrerseits wünschen, daß die Regelung des Kartell-
Wesens nur unter ernster Mitarbeit der Rechtswissenschaft versucht werden möge,
d ^ a sonst Unheil Herauskommen würde.






Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig
Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig
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[0122] Litteratur wendigkeit erbracht. Wenn im einzelnen Falle eine Organisation mißbraucht wird, so kann dies mir deshalb geschehn, weil die heutige Gesetzgebung der neuen Er¬ scheinung noch ratlos gegenübersteht." Dieses „Entweder — oder" ist ein großer Irrtum. Man wird Nieder ans die „freie Konkurrenz" oder den „Individualismus" noch auf die „gemeiuwirtschaft- liche Organisation" als alleingiltiges Prinzip schwören dürfen, wenn man die That¬ sachen des Wirtschaftslebens wissenschaftlich richtig erfassen und seinen praktischen Be¬ dürfnissen politisch gerecht werden will. Grnnzels doktrinäre Abneigung gegen die freie Konkurrenz, oder was er Individualismus nennt, und seine doktrinäre Vorliebe für das Prinzip der gemeinwirtschaftlichen Organisation, wie das Schlagwort heißt, verleitet ihn offenbar zum Optimismus in der Kartellfrage, macht, daß er die guten Wirkungen der Kartelle vielfach überschätzt, vor allem aber die Gefahren, die daraus erwachsen können, unterschätzt. Die Kartelle sind legitime Sprößlinge der Gewerbefreiheit, der „freien Konkurrenz." Sie können als gesundes, natürliches Korrektiv gegen ungesunde auf demselben Boden erwachsende Erscheinungen segens¬ reich wirken, aber sie können auch zu den ärgsten Miszbräuchen dieser Freiheit, zur rücksichtslosen Ausbeutung und zur Vernichtung wahlberechtigter Existenzen und schließlich zur Gefährdung des Gemeinwohls führen und damit das Eingreifen der Staatsgewalt herausfordern. Sein eignes Urteil faßt Grunzet ganz allgemein dahin zusammen: Er gelange auf diesem Wege zu dem Resultat, daß die Kartelle als solche — also nicht bloß einige davon — eine durchaus berechtigte und notwendige Organisationsform der modernen Volkswirtschaft seien. Deshalb lehne er aber „staatliche Eingriffe" keines¬ wegs ab, da er die Überzeugung habe, daß gerade die „unsichre rechtliche Stellung" der Kartelle Mißbräuche gezeitigt, in noch viel höherm Maße aber den Glauben an solche gezüchtet habe. Die gesetzliche Regelung sei notwendig, dürfe aber ihrer¬ seits nicht in eine Bevormundung der wirtschaftlichen Erwerbsthätigkeit ausarten, sondern habe ihre nächste Aufgabe darin zu erkennen, „die rechtliche Stellung der Kartelle zu präzisieren und die Kartellbcweguug an die volle Öffentlichkeit zu zieh»." Wie sich der Verfasser die staatlichen Eingriffe denkt, sucht er in einem Abschnitt über die „Grundlinien für eine gesetzliche Regelung des Kartellwesens" vorzulegen. Er lehnt dabei eine strafrechtliche wie eine zivilrechtliche Intervention des Staats ab, indem er unter der ersten das Verbot von Kartellen unter Straf¬ androhung versteht, unter der zweiten die verschiednen Versuche zusammenfaßt, die Kartellverträge durch Aufhebung ihrer Klagbarkeit unwirksam zu machen. Warum er auch die Bezeichnung der doch auch von ihm empfohlnen „Regelung" als eine „verlvaltuugsrechtliche" Maßnahme abweist, ist wenig klar begründet. Er sagt- eine „Rechtsnorm" petrifiziere einen Zustand, der oft im nächsten Augenblicke durch die Ereignisse überholt werde. Elastisch und nupassuugssähig sei nnr ein Grundsatz der „Wirtschaftspolitik," und deshalb könne der Staat dem Kartellproblcm nicht auf dem Rechtsgebiete, sondern nur auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik beikommen. Ja wie soll dann aber die Regelung erfolgen und die „rechtliche Stellung" der Kartelle prcizisiert werde»? Die von Gruuzel gebilligte Einführung eines Kartellregisters, die Statuieruug einer Anzeigepflicht und eines gewissen Kontrollrechts, das die Staatsregierung in den Stand setzen würde, „mehr zu erfahren, als was ans dem Kartellregister herauszulesen ist," wären doch immerhin Rechtsnormen, die man als verwaltungsrechtliche bezeichnen könnte. Vielleicht unterliegt der Verfasser in seiner Auffassung der etwa zu lösenden Gesetzgebnngsfrage etwas zu sehr dem modernen borror ^uri«. Wir unsrerseits wünschen, daß die Regelung des Kartell- Wesens nur unter ernster Mitarbeit der Rechtswissenschaft versucht werden möge, d ^ a sonst Unheil Herauskommen würde. Herausgegeben von Johannes Grunow in Leipzig Verlag von Fr. Wilh. Grunow in Leipzig — Druck von Carl Marquart in Leipzig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/122>, abgerufen am 01.09.2024.