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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr.

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entspringen, dagegen mir in einzelnen Fällen wahr. Der Wille zum Leben, sei es
mich nur der Wille, daß andre glücklich leben sollen, erzeugt sicherlich im gauzen
mehr Neroismus, Mag der Pessimismus manchem Ansnahniemenschen zur höchsten
Vollendung seiner Persönlichkeit verhelfen, der Durchschnittsmensch kann nur eine
optimistische Philosophie brauchen; falls er nicht Christ zu sein vermag, etwa eine
von der Art wie sie Julius Duboc darbietet, der das Leben, und zwar das
gesunde Lebe'
u, als ein Gut schätzt und glaubt, daß sich das Menschengeschlecht im
ganzen laugsam dem Ziel alles Lebens: völliger Gesundheit, nähere. Er begründet
und verteidigt diese Ansicht anch in den philosophischen, ästhetischen, kultur- und
zeitgeschichtlichen Studien und Skizzen. die er in seinem neusten Buche unter dem
Titel Streiflichter (Leipzig, Otto Wigand, 1902) zusammengefaßt hat.


Das jüdische Hehlerrecht.
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Aus Leserkreisen haben Wir folgende Zuschrift
erhalten: Mit vielemInteresse habe Ich den Artikel von Herbert Meyer "Das
jüdische Hehlerrecht" in Ur. 29 der Grenzboten gelesen. Es sei mir erlaubt, die
Angaben "des Verfassers zu berichtigen. An einer Stelle heißt es: "Auch nach dem
nnter den enropäischen Juden geltenden talmudischen Recht konnte der Käufer oder
Pfandnehmer eiuer gestohlnen'Sache immer Ersatz des darauf gegebnen verlangen,
wenn er nur nicht gewußt hatte, daß die Sache gestohlen sei. Verdächtig konnte
sie ihm vorkommen-, er durfte sie auch von einem notorischen Diebe oder um einen
Hehlervrcis kaufe", das schadete ihm in seinem Rechte nicht." Dies ist nicht ganz
wulstig. Nach L 3l>6 des Schnlchan Armes Chvschcn Mischpat (worin das talmudische
Recht niedergelegt ist) hat der Käufer eine Sache, die er von einem notorischen
Diebe gekauft bat dem frühern Eigentümer unentgeltlich zurückzugeben. ^>in ^.oll
heißt es: Jede Sache, bei der vorauszusetzen ist. daß sie gestohlen ist. ist verboten
SU kaufen; deshalb darf man vom Viehhirten Wolle. Fett oder Lämmer nicht kaufen;
überhaupt darf man von einer Person, die beim Verkaufen eines Gegenstandes dem
Käufer sagt, daß er sie geheim halten soll, nicht kaufen. Der 350 beginnt mit
den Worten: Es ist verboten, einen gestohlenen Gegenstand zu kaufen; es ist dies
ewe große Sünde, da man den Übelthäter dadurch unterstützen würde und vermi¬
sste", daß er "och mehr stehlen würde. Hiernach trifft die Bemerkung des Herrn
Verfassers: "Und genau dieselben Rechtsgrundsätze, die uns so unmoralisch erscheinen,
die aber der Talmud mit dem Bestreben nach Erleichterung des Ver¬
kehrs rechtfertigt, wurden von deutschen Königen in Privilegien zu Gunsten
von Neichsfremdcu anerkannt!" soweit es den Talmud betrifft, nicht zu. in. L.


Bibel und Babel.

Der Assyriologe Friedrich Delitzsch hat bekanntlich
am 13. Januar für die deutsche Orientgesellschaft in Gegenwart des Kaisers e,nen
Ertrag gehalten, worin er nmlznweisen sticht, daß die jüdische Religion el,i Ablege
assyrischen und die babylonisch-assyrische Litteratur die Quelle der Erzähln g
des ersten Vnches Mosis sei. Diesen Vortrag hat er, mit schonen Jllustrationen
"meer den, Titel: Babel und Bibel bei I. C. Hinrichs i" Leipzig herau.-
gegeben. Für die überraschende" Aufschlüsse über die "s^ "l-^die uns die Assyriologen gewähren, sind wir selbstverstai^lich sehr dankbar. aber
N'it dem Vers ich. ti? Erzählungen des ersten Buches Mos.s zu Plagiate" von
"wischen Schriftwerken zu stempeln, sind anch nicht alle ^es^^^wi emver-
swnden. Einer von ihnen, der des Assyrischer kundige Professor der Philosophie
und Theologie Eduard König in Bonn, hat den Vortrag seines Kollegen in der
Schrift: Bibel und Babel, eine kulturgeschichtliche Skizze (Ber n,. Martin Warneck,
U>02) sehr scharf kritisiert. Er führt darin hauptsächlich folgende Satze aus
Man darf nicht alaubeu. daß die Keilschriften. weil sie auf uuverwevliches Material
eingegraben sind sämtlich Urkuudcuwert hätten; Thoutafeln waren eben das ge¬
wöhnliche Schreib'material am Euphrat und Tigris, und der Thon war so geduldig,
Wie heute das Papier Viele der Keilschriften sind nicht Originalurkunden, sondern
Abschriften von solchen, die in späterer Zeit, besonders unter Asurvanibal (668 bis 628


entspringen, dagegen mir in einzelnen Fällen wahr. Der Wille zum Leben, sei es
mich nur der Wille, daß andre glücklich leben sollen, erzeugt sicherlich im gauzen
mehr Neroismus, Mag der Pessimismus manchem Ansnahniemenschen zur höchsten
Vollendung seiner Persönlichkeit verhelfen, der Durchschnittsmensch kann nur eine
optimistische Philosophie brauchen; falls er nicht Christ zu sein vermag, etwa eine
von der Art wie sie Julius Duboc darbietet, der das Leben, und zwar das
gesunde Lebe'
u, als ein Gut schätzt und glaubt, daß sich das Menschengeschlecht im
ganzen laugsam dem Ziel alles Lebens: völliger Gesundheit, nähere. Er begründet
und verteidigt diese Ansicht anch in den philosophischen, ästhetischen, kultur- und
zeitgeschichtlichen Studien und Skizzen. die er in seinem neusten Buche unter dem
Titel Streiflichter (Leipzig, Otto Wigand, 1902) zusammengefaßt hat.


Das jüdische Hehlerrecht.
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Aus Leserkreisen haben Wir folgende Zuschrift
erhalten: Mit vielemInteresse habe Ich den Artikel von Herbert Meyer „Das
jüdische Hehlerrecht" in Ur. 29 der Grenzboten gelesen. Es sei mir erlaubt, die
Angaben "des Verfassers zu berichtigen. An einer Stelle heißt es: „Auch nach dem
nnter den enropäischen Juden geltenden talmudischen Recht konnte der Käufer oder
Pfandnehmer eiuer gestohlnen'Sache immer Ersatz des darauf gegebnen verlangen,
wenn er nur nicht gewußt hatte, daß die Sache gestohlen sei. Verdächtig konnte
sie ihm vorkommen-, er durfte sie auch von einem notorischen Diebe oder um einen
Hehlervrcis kaufe», das schadete ihm in seinem Rechte nicht." Dies ist nicht ganz
wulstig. Nach L 3l>6 des Schnlchan Armes Chvschcn Mischpat (worin das talmudische
Recht niedergelegt ist) hat der Käufer eine Sache, die er von einem notorischen
Diebe gekauft bat dem frühern Eigentümer unentgeltlich zurückzugeben. ^>in ^.oll
heißt es: Jede Sache, bei der vorauszusetzen ist. daß sie gestohlen ist. ist verboten
SU kaufen; deshalb darf man vom Viehhirten Wolle. Fett oder Lämmer nicht kaufen;
überhaupt darf man von einer Person, die beim Verkaufen eines Gegenstandes dem
Käufer sagt, daß er sie geheim halten soll, nicht kaufen. Der 350 beginnt mit
den Worten: Es ist verboten, einen gestohlenen Gegenstand zu kaufen; es ist dies
ewe große Sünde, da man den Übelthäter dadurch unterstützen würde und vermi¬
sste«, daß er »och mehr stehlen würde. Hiernach trifft die Bemerkung des Herrn
Verfassers: „Und genau dieselben Rechtsgrundsätze, die uns so unmoralisch erscheinen,
die aber der Talmud mit dem Bestreben nach Erleichterung des Ver¬
kehrs rechtfertigt, wurden von deutschen Königen in Privilegien zu Gunsten
von Neichsfremdcu anerkannt!" soweit es den Talmud betrifft, nicht zu. in. L.


Bibel und Babel.

Der Assyriologe Friedrich Delitzsch hat bekanntlich
am 13. Januar für die deutsche Orientgesellschaft in Gegenwart des Kaisers e,nen
Ertrag gehalten, worin er nmlznweisen sticht, daß die jüdische Religion el,i Ablege
assyrischen und die babylonisch-assyrische Litteratur die Quelle der Erzähln g
des ersten Vnches Mosis sei. Diesen Vortrag hat er, mit schonen Jllustrationen
"meer den, Titel: Babel und Bibel bei I. C. Hinrichs i» Leipzig herau.-
gegeben. Für die überraschende» Aufschlüsse über die "s^ "l-^die uns die Assyriologen gewähren, sind wir selbstverstai^lich sehr dankbar. aber
N'it dem Vers ich. ti? Erzählungen des ersten Buches Mos.s zu Plagiate» von
"wischen Schriftwerken zu stempeln, sind anch nicht alle ^es^^^wi emver-
swnden. Einer von ihnen, der des Assyrischer kundige Professor der Philosophie
und Theologie Eduard König in Bonn, hat den Vortrag seines Kollegen in der
Schrift: Bibel und Babel, eine kulturgeschichtliche Skizze (Ber n,. Martin Warneck,
U>02) sehr scharf kritisiert. Er führt darin hauptsächlich folgende Satze aus
Man darf nicht alaubeu. daß die Keilschriften. weil sie auf uuverwevliches Material
eingegraben sind sämtlich Urkuudcuwert hätten; Thoutafeln waren eben das ge¬
wöhnliche Schreib'material am Euphrat und Tigris, und der Thon war so geduldig,
Wie heute das Papier Viele der Keilschriften sind nicht Originalurkunden, sondern
Abschriften von solchen, die in späterer Zeit, besonders unter Asurvanibal (668 bis 628


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_238787/119>, abgerufen am 22.06.2024.