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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr.

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Rückständiges in unsrer deutschen Wehrverfassung

mindestens ein Jahr elf Monate aktiv, in der Regel mehr als zwei Jahre
und häusig mehr als drei Jahre. Er ist also thatsächlich gar kein Einjährig-
Freiwilliger.

Die einzigen, die in Wirklichkeit eine Verringerung der aktiven Dienstzeit
erzielen, sind solche Einjährig-Freiwilligen, die nicht Reserveoffiziere werden.
Es sind dies meistenteils Leute, die nur eben das vorgeschriebne Mindestmaß
an Schulbildung erreicht haben und entweder schon vor ihrem Diensteintritt
in das praktische Leben als Landwirte, Kaufleute, Gewerbtreibende, Techniker,
Subalternbeamte oder tgi. übergetreten sind oder sogleich nach erledigter ein¬
jähriger Dienstzeit übertreten wollen. Hierzu kommen dann noch die, die
zwar einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe treu bleiben wollen,
aber sich wegen auffälliger Mängel an den wesentlichen militärischen Anlagen
nicht zu Reserveoffizieren befähigt gezeigt haben.

Diese Einjährigen üben nur zwei, gewöhnlich nur einmal acht Wochen
in der Reserve, aber gerade sie in der Länge der Dienstzeit günstiger zu stellen,
als die diensteifrigen Reserveoffiziere oder auch als den gewöhnlichen Dienst¬
pflichtigen, liegt wahrlich kein Grund vor, vielmehr erscheint eine solche Prämie
auf die aure-g, mocliooriws eine ganz ungerechte Vergünstigung, für die keinerlei
staatliches Nebeninteresse spricht.

Ohne wie die neue französische Wehrgesetzvorlage das Kind mit dem Bade
auszuschütten und jede Ausnahme von der fortlaufenden zweijährigen Dienstzeit
auszuschließen, konnte nun hier der Gerechtigkeit voll Ausdruck gegeben und
doch billige Rücksicht auf besondre Umstände genommen werden.

Wer ein bestimmtes Maß von Bildung nachweist, kann das Recht be¬
halten, seine zweijährige Dienstzeit nach seiner Wahl bis zum vierundzwanzigsten
und mit besondrer Genehmigung der Ersatzbehörden bis zum siebenundzwan¬
zigsten Lebensjahre hinauszuschieben; es ist auch angängig, daß er nach ein¬
jähriger Dienstzeit zunächst entlassen wird, aber er muß verpflichtet bleibett,
demnächst in der Reserve mindestens vierzig Wochen und, falls er in der Re¬
serve nicht achtundvierzig Wochen gedient hat, in der Landwehr noch mindestens
acht Wochen zu dienen, sodaß die Länge seiner aktiven Dienstzeit der des für
zweijährigen Dienst Ausgehobncn gleichkommt. Dafür, daß er die Wahl des
Zeitpunkts seines ersten Dienstjahres sowie der spätern Fortsetzungen seiner
Dienstzeit frei hat und damit dem Staat eine gewisse Mehrlast aufbürdet,
hat er durch Selbstunterhalt während des ersten Dienstjahres einen Ausgleich
zu bieten. Ärzte, Apotheker usw. können nach wie vor ihrem Beruf ent¬
sprechend im Heere verwandt werden, auch dürfen die, die im Ausland eine
feste Anstellung nachweise,?, gewissermaßen als Pioniere für die deutsche Welt¬
machtstellung vom Dienst über ein Jahr befreit werden; derartige außerge¬
wöhnliche Ausnahmen lassen sich wohl rechtfertigen: aber der Allgemeinbegriff,
wie der an sich schon nicht logisch gebildete Name "einjähriger Freiwilliger"
muß geändert werden, etwa in "geprüfter Freiwilliger," wenn man nichts
bessres findet. Die schwarzweiße Schnur kann als Zeichen der "Prüfung"
bleiben, und für das erste Dienstjahr würde überhaupt in der Praxis kein
großer Unterschied eintreten.


Rückständiges in unsrer deutschen Wehrverfassung

mindestens ein Jahr elf Monate aktiv, in der Regel mehr als zwei Jahre
und häusig mehr als drei Jahre. Er ist also thatsächlich gar kein Einjährig-
Freiwilliger.

Die einzigen, die in Wirklichkeit eine Verringerung der aktiven Dienstzeit
erzielen, sind solche Einjährig-Freiwilligen, die nicht Reserveoffiziere werden.
Es sind dies meistenteils Leute, die nur eben das vorgeschriebne Mindestmaß
an Schulbildung erreicht haben und entweder schon vor ihrem Diensteintritt
in das praktische Leben als Landwirte, Kaufleute, Gewerbtreibende, Techniker,
Subalternbeamte oder tgi. übergetreten sind oder sogleich nach erledigter ein¬
jähriger Dienstzeit übertreten wollen. Hierzu kommen dann noch die, die
zwar einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe treu bleiben wollen,
aber sich wegen auffälliger Mängel an den wesentlichen militärischen Anlagen
nicht zu Reserveoffizieren befähigt gezeigt haben.

Diese Einjährigen üben nur zwei, gewöhnlich nur einmal acht Wochen
in der Reserve, aber gerade sie in der Länge der Dienstzeit günstiger zu stellen,
als die diensteifrigen Reserveoffiziere oder auch als den gewöhnlichen Dienst¬
pflichtigen, liegt wahrlich kein Grund vor, vielmehr erscheint eine solche Prämie
auf die aure-g, mocliooriws eine ganz ungerechte Vergünstigung, für die keinerlei
staatliches Nebeninteresse spricht.

Ohne wie die neue französische Wehrgesetzvorlage das Kind mit dem Bade
auszuschütten und jede Ausnahme von der fortlaufenden zweijährigen Dienstzeit
auszuschließen, konnte nun hier der Gerechtigkeit voll Ausdruck gegeben und
doch billige Rücksicht auf besondre Umstände genommen werden.

Wer ein bestimmtes Maß von Bildung nachweist, kann das Recht be¬
halten, seine zweijährige Dienstzeit nach seiner Wahl bis zum vierundzwanzigsten
und mit besondrer Genehmigung der Ersatzbehörden bis zum siebenundzwan¬
zigsten Lebensjahre hinauszuschieben; es ist auch angängig, daß er nach ein¬
jähriger Dienstzeit zunächst entlassen wird, aber er muß verpflichtet bleibett,
demnächst in der Reserve mindestens vierzig Wochen und, falls er in der Re¬
serve nicht achtundvierzig Wochen gedient hat, in der Landwehr noch mindestens
acht Wochen zu dienen, sodaß die Länge seiner aktiven Dienstzeit der des für
zweijährigen Dienst Ausgehobncn gleichkommt. Dafür, daß er die Wahl des
Zeitpunkts seines ersten Dienstjahres sowie der spätern Fortsetzungen seiner
Dienstzeit frei hat und damit dem Staat eine gewisse Mehrlast aufbürdet,
hat er durch Selbstunterhalt während des ersten Dienstjahres einen Ausgleich
zu bieten. Ärzte, Apotheker usw. können nach wie vor ihrem Beruf ent¬
sprechend im Heere verwandt werden, auch dürfen die, die im Ausland eine
feste Anstellung nachweise,?, gewissermaßen als Pioniere für die deutsche Welt¬
machtstellung vom Dienst über ein Jahr befreit werden; derartige außerge¬
wöhnliche Ausnahmen lassen sich wohl rechtfertigen: aber der Allgemeinbegriff,
wie der an sich schon nicht logisch gebildete Name „einjähriger Freiwilliger"
muß geändert werden, etwa in „geprüfter Freiwilliger," wenn man nichts
bessres findet. Die schwarzweiße Schnur kann als Zeichen der „Prüfung"
bleiben, und für das erste Dienstjahr würde überhaupt in der Praxis kein
großer Unterschied eintreten.


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[0470] Rückständiges in unsrer deutschen Wehrverfassung mindestens ein Jahr elf Monate aktiv, in der Regel mehr als zwei Jahre und häusig mehr als drei Jahre. Er ist also thatsächlich gar kein Einjährig- Freiwilliger. Die einzigen, die in Wirklichkeit eine Verringerung der aktiven Dienstzeit erzielen, sind solche Einjährig-Freiwilligen, die nicht Reserveoffiziere werden. Es sind dies meistenteils Leute, die nur eben das vorgeschriebne Mindestmaß an Schulbildung erreicht haben und entweder schon vor ihrem Diensteintritt in das praktische Leben als Landwirte, Kaufleute, Gewerbtreibende, Techniker, Subalternbeamte oder tgi. übergetreten sind oder sogleich nach erledigter ein¬ jähriger Dienstzeit übertreten wollen. Hierzu kommen dann noch die, die zwar einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufe treu bleiben wollen, aber sich wegen auffälliger Mängel an den wesentlichen militärischen Anlagen nicht zu Reserveoffizieren befähigt gezeigt haben. Diese Einjährigen üben nur zwei, gewöhnlich nur einmal acht Wochen in der Reserve, aber gerade sie in der Länge der Dienstzeit günstiger zu stellen, als die diensteifrigen Reserveoffiziere oder auch als den gewöhnlichen Dienst¬ pflichtigen, liegt wahrlich kein Grund vor, vielmehr erscheint eine solche Prämie auf die aure-g, mocliooriws eine ganz ungerechte Vergünstigung, für die keinerlei staatliches Nebeninteresse spricht. Ohne wie die neue französische Wehrgesetzvorlage das Kind mit dem Bade auszuschütten und jede Ausnahme von der fortlaufenden zweijährigen Dienstzeit auszuschließen, konnte nun hier der Gerechtigkeit voll Ausdruck gegeben und doch billige Rücksicht auf besondre Umstände genommen werden. Wer ein bestimmtes Maß von Bildung nachweist, kann das Recht be¬ halten, seine zweijährige Dienstzeit nach seiner Wahl bis zum vierundzwanzigsten und mit besondrer Genehmigung der Ersatzbehörden bis zum siebenundzwan¬ zigsten Lebensjahre hinauszuschieben; es ist auch angängig, daß er nach ein¬ jähriger Dienstzeit zunächst entlassen wird, aber er muß verpflichtet bleibett, demnächst in der Reserve mindestens vierzig Wochen und, falls er in der Re¬ serve nicht achtundvierzig Wochen gedient hat, in der Landwehr noch mindestens acht Wochen zu dienen, sodaß die Länge seiner aktiven Dienstzeit der des für zweijährigen Dienst Ausgehobncn gleichkommt. Dafür, daß er die Wahl des Zeitpunkts seines ersten Dienstjahres sowie der spätern Fortsetzungen seiner Dienstzeit frei hat und damit dem Staat eine gewisse Mehrlast aufbürdet, hat er durch Selbstunterhalt während des ersten Dienstjahres einen Ausgleich zu bieten. Ärzte, Apotheker usw. können nach wie vor ihrem Beruf ent¬ sprechend im Heere verwandt werden, auch dürfen die, die im Ausland eine feste Anstellung nachweise,?, gewissermaßen als Pioniere für die deutsche Welt¬ machtstellung vom Dienst über ein Jahr befreit werden; derartige außerge¬ wöhnliche Ausnahmen lassen sich wohl rechtfertigen: aber der Allgemeinbegriff, wie der an sich schon nicht logisch gebildete Name „einjähriger Freiwilliger" muß geändert werden, etwa in „geprüfter Freiwilliger," wenn man nichts bessres findet. Die schwarzweiße Schnur kann als Zeichen der „Prüfung" bleiben, und für das erste Dienstjahr würde überhaupt in der Praxis kein großer Unterschied eintreten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_237285/470>, abgerufen am 29.06.2024.