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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung der Gcneralkomiinsstouen

andre fügt, damit nur nicht der eine bevvrteilt, der andre benachteiligt wird.
Die Ausarbeitung eines solchen Planprojekts liegt zum größten Teil in der
Hand des Landmessers. Unmöglich kann man da doch annehmen, daß der
Landmesser den Beteiligten unbefangen gegenüberstelln werde, wenn sie bei der
Vorlegung des Projekts dagegen Einwendungen erheben. Er wird nur zu
leicht versucht sein, sie als "oberflächliche Einwendungen mißvergnügter In¬
teressenten" anzusehen und sich in der Überzeugung von der Güte seiner Arbeit
verpflichtet fühlen, diesen "Querulanten" gegenüber seinen Plan zu verteidigen.

Und gar Abänderungen seines Werks vorzuschlagen, wird ihm besonders
schwer fallen, weil er dadurch jn sein ganzes stolzes, so mühsam errichtetes
Gebäude ins Wanken bringen könnte! Wir halten es schon jetzt für einen
Fehler, daß, wenn Planbeschwerden durch richterliche Entscheidung zurück¬
gewiesen worden sind, nicht wenigstens für die höhere Instanz die Zuziehung
eines andern Landmessers gesetzlich vorgeschrieben ist, denn dieser würde doch
die erhobnen Beschwerden mit ganz andrer Unbefangenheit beurteilen und dem
Kommissar ein zuverlässigerer Berater sein, als der Landmesser der ersten In¬
stanz, der sie schon in dieser nach allen Richtungen geprüft und sein Urteil
festgelegt haben muß. Wie würde sich die Sache aber erst gestalten, wenn
der Landmesser in erster Instanz sogar über die gegen seine Arbeit geltend
gemachten Bedenken mit vollem Stimmrecht zu entscheiden hätte, und also nicht
einmal, wie jetzt, wenigstens noch mit einer Nachprüfung durch die ent¬
scheidende Instanz zu rechnen brauchte. Ganz anders gestaltet sich doch die
Sache, wenn eine aus Konunissar und zwei dem praktischen Leben angehörenden
Laien zusammengesetzte Kommission, von deren Mitgliedern wenigstens die
beiden letzten das Planprojekt bis dahin nicht in seinen Einzelheiten zu ver¬
antworten hatten, über erhobne Einwendungen entscheidet. Sie kann und
wird dem Verfasser des Projekts ausreichende Gelegenheit geben, die Gründe,
die ihn zu der angefochtnen Plnngestaltung bestimmt haben, vorzubringen; sie
wird aber auch den Beschwerdeführer hören und dann -- wenn nötig nach
einer Prüfung am Ort -- Gründe und Gegengründe gegeneinander abwägen.
Die Gefahr einer vorgefaßten Meinung ist dabei wenig wahrscheinlich, denn die
Kommission steht nicht wie der Landmesser in, sondern über dem Planprojekt.

Auch der häufiger gehörte Grund, eine derartig zusammengesetzte Kom¬
mission werde nicht imstande sein, selbst anzugeben, wie ein Beteiligter abzu¬
finden sei, wenn sie das vom Kommissar und Landmesser aufgestellte Projekt
mißbillige, ist verfehlt. Das ist überhaupt nicht Aufgabe der Kommission,
sondern die der genannten Bernfsbeamten, die Kommission hat nur zu prüfen, ob
das ihr vorgelegte Projekt den gesetzlichen und den wirtschaftlichen Anforderungen
entspricht oder uicht und in welchen Punkten nicht. Sollten jene Beamten
trotzdem bei der Nichtigkeit ihres Projekts verharren und erklären, zur Auf¬
stellung eines andern außer stände zu sein, so wäre das nur ein Zeichen ihrer
Unfähigkeit, die zu ihrer Ersetzung durch geeignetere Kräfte führen müßte.

Sprechen die angeführten Gründe schon mit Entschiedenheit dagegen, den
Landmesser zum Mitglied der Spezialkommissiou in allen den Sachen z"
machen, in denen Lnndmesserarbeiten vorkommen, so ist vollends nicht zu sehen,


Zur Umgestaltung der Gcneralkomiinsstouen

andre fügt, damit nur nicht der eine bevvrteilt, der andre benachteiligt wird.
Die Ausarbeitung eines solchen Planprojekts liegt zum größten Teil in der
Hand des Landmessers. Unmöglich kann man da doch annehmen, daß der
Landmesser den Beteiligten unbefangen gegenüberstelln werde, wenn sie bei der
Vorlegung des Projekts dagegen Einwendungen erheben. Er wird nur zu
leicht versucht sein, sie als „oberflächliche Einwendungen mißvergnügter In¬
teressenten" anzusehen und sich in der Überzeugung von der Güte seiner Arbeit
verpflichtet fühlen, diesen „Querulanten" gegenüber seinen Plan zu verteidigen.

Und gar Abänderungen seines Werks vorzuschlagen, wird ihm besonders
schwer fallen, weil er dadurch jn sein ganzes stolzes, so mühsam errichtetes
Gebäude ins Wanken bringen könnte! Wir halten es schon jetzt für einen
Fehler, daß, wenn Planbeschwerden durch richterliche Entscheidung zurück¬
gewiesen worden sind, nicht wenigstens für die höhere Instanz die Zuziehung
eines andern Landmessers gesetzlich vorgeschrieben ist, denn dieser würde doch
die erhobnen Beschwerden mit ganz andrer Unbefangenheit beurteilen und dem
Kommissar ein zuverlässigerer Berater sein, als der Landmesser der ersten In¬
stanz, der sie schon in dieser nach allen Richtungen geprüft und sein Urteil
festgelegt haben muß. Wie würde sich die Sache aber erst gestalten, wenn
der Landmesser in erster Instanz sogar über die gegen seine Arbeit geltend
gemachten Bedenken mit vollem Stimmrecht zu entscheiden hätte, und also nicht
einmal, wie jetzt, wenigstens noch mit einer Nachprüfung durch die ent¬
scheidende Instanz zu rechnen brauchte. Ganz anders gestaltet sich doch die
Sache, wenn eine aus Konunissar und zwei dem praktischen Leben angehörenden
Laien zusammengesetzte Kommission, von deren Mitgliedern wenigstens die
beiden letzten das Planprojekt bis dahin nicht in seinen Einzelheiten zu ver¬
antworten hatten, über erhobne Einwendungen entscheidet. Sie kann und
wird dem Verfasser des Projekts ausreichende Gelegenheit geben, die Gründe,
die ihn zu der angefochtnen Plnngestaltung bestimmt haben, vorzubringen; sie
wird aber auch den Beschwerdeführer hören und dann — wenn nötig nach
einer Prüfung am Ort — Gründe und Gegengründe gegeneinander abwägen.
Die Gefahr einer vorgefaßten Meinung ist dabei wenig wahrscheinlich, denn die
Kommission steht nicht wie der Landmesser in, sondern über dem Planprojekt.

Auch der häufiger gehörte Grund, eine derartig zusammengesetzte Kom¬
mission werde nicht imstande sein, selbst anzugeben, wie ein Beteiligter abzu¬
finden sei, wenn sie das vom Kommissar und Landmesser aufgestellte Projekt
mißbillige, ist verfehlt. Das ist überhaupt nicht Aufgabe der Kommission,
sondern die der genannten Bernfsbeamten, die Kommission hat nur zu prüfen, ob
das ihr vorgelegte Projekt den gesetzlichen und den wirtschaftlichen Anforderungen
entspricht oder uicht und in welchen Punkten nicht. Sollten jene Beamten
trotzdem bei der Nichtigkeit ihres Projekts verharren und erklären, zur Auf¬
stellung eines andern außer stände zu sein, so wäre das nur ein Zeichen ihrer
Unfähigkeit, die zu ihrer Ersetzung durch geeignetere Kräfte führen müßte.

Sprechen die angeführten Gründe schon mit Entschiedenheit dagegen, den
Landmesser zum Mitglied der Spezialkommissiou in allen den Sachen z»
machen, in denen Lnndmesserarbeiten vorkommen, so ist vollends nicht zu sehen,


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[0476] Zur Umgestaltung der Gcneralkomiinsstouen andre fügt, damit nur nicht der eine bevvrteilt, der andre benachteiligt wird. Die Ausarbeitung eines solchen Planprojekts liegt zum größten Teil in der Hand des Landmessers. Unmöglich kann man da doch annehmen, daß der Landmesser den Beteiligten unbefangen gegenüberstelln werde, wenn sie bei der Vorlegung des Projekts dagegen Einwendungen erheben. Er wird nur zu leicht versucht sein, sie als „oberflächliche Einwendungen mißvergnügter In¬ teressenten" anzusehen und sich in der Überzeugung von der Güte seiner Arbeit verpflichtet fühlen, diesen „Querulanten" gegenüber seinen Plan zu verteidigen. Und gar Abänderungen seines Werks vorzuschlagen, wird ihm besonders schwer fallen, weil er dadurch jn sein ganzes stolzes, so mühsam errichtetes Gebäude ins Wanken bringen könnte! Wir halten es schon jetzt für einen Fehler, daß, wenn Planbeschwerden durch richterliche Entscheidung zurück¬ gewiesen worden sind, nicht wenigstens für die höhere Instanz die Zuziehung eines andern Landmessers gesetzlich vorgeschrieben ist, denn dieser würde doch die erhobnen Beschwerden mit ganz andrer Unbefangenheit beurteilen und dem Kommissar ein zuverlässigerer Berater sein, als der Landmesser der ersten In¬ stanz, der sie schon in dieser nach allen Richtungen geprüft und sein Urteil festgelegt haben muß. Wie würde sich die Sache aber erst gestalten, wenn der Landmesser in erster Instanz sogar über die gegen seine Arbeit geltend gemachten Bedenken mit vollem Stimmrecht zu entscheiden hätte, und also nicht einmal, wie jetzt, wenigstens noch mit einer Nachprüfung durch die ent¬ scheidende Instanz zu rechnen brauchte. Ganz anders gestaltet sich doch die Sache, wenn eine aus Konunissar und zwei dem praktischen Leben angehörenden Laien zusammengesetzte Kommission, von deren Mitgliedern wenigstens die beiden letzten das Planprojekt bis dahin nicht in seinen Einzelheiten zu ver¬ antworten hatten, über erhobne Einwendungen entscheidet. Sie kann und wird dem Verfasser des Projekts ausreichende Gelegenheit geben, die Gründe, die ihn zu der angefochtnen Plnngestaltung bestimmt haben, vorzubringen; sie wird aber auch den Beschwerdeführer hören und dann — wenn nötig nach einer Prüfung am Ort — Gründe und Gegengründe gegeneinander abwägen. Die Gefahr einer vorgefaßten Meinung ist dabei wenig wahrscheinlich, denn die Kommission steht nicht wie der Landmesser in, sondern über dem Planprojekt. Auch der häufiger gehörte Grund, eine derartig zusammengesetzte Kom¬ mission werde nicht imstande sein, selbst anzugeben, wie ein Beteiligter abzu¬ finden sei, wenn sie das vom Kommissar und Landmesser aufgestellte Projekt mißbillige, ist verfehlt. Das ist überhaupt nicht Aufgabe der Kommission, sondern die der genannten Bernfsbeamten, die Kommission hat nur zu prüfen, ob das ihr vorgelegte Projekt den gesetzlichen und den wirtschaftlichen Anforderungen entspricht oder uicht und in welchen Punkten nicht. Sollten jene Beamten trotzdem bei der Nichtigkeit ihres Projekts verharren und erklären, zur Auf¬ stellung eines andern außer stände zu sein, so wäre das nur ein Zeichen ihrer Unfähigkeit, die zu ihrer Ersetzung durch geeignetere Kräfte führen müßte. Sprechen die angeführten Gründe schon mit Entschiedenheit dagegen, den Landmesser zum Mitglied der Spezialkommissiou in allen den Sachen z» machen, in denen Lnndmesserarbeiten vorkommen, so ist vollends nicht zu sehen,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/476>, abgerufen am 27.09.2024.