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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung der Gencralkommissioiieii

entsprechende Vermehrung der meliorationstechnisch gebildeten Beamten, sowie
eine entscheidende Mitwirkung von Laien" vorgesehen werden. Diese Fassung
ist allerdings nicht sehr glücklich gewählt und entspricht wohl nicht ganz den
eigentlichen Absichten der Kommission. Wenigstens heißt es in ihren: Bericht:
"Nebenbei aber müsse darauf Bedacht genommen werden, bei den General¬
kommissionen eine ihren erweiterten Zielen entsprechende Vermehrung der
meliorationstechnisch gebildeten Beamten vorzusehen." Es war hiernach wohl
kaum die Absicht, nnr eine Vermehrung der jetzt schon vorhandnen Meliorations¬
techniker anzuregen, sondern es sollte offenbar ihre erweiterte und entscheidendere
Mitwirkung -- nach den jetzt geltenden Vorschriften haben sie im Kollegium
der Generalkommission nur eine beratende, aber keine entscheidende Stimme --
in Vorschlag gebracht werden, und außerdem dachte man auch wohl an andre
Techniker im Gegensatze zu den Juristen. Andernfalls wäre nicht zu verstehn,
wie für andre "Ziele," z.B. Fideikommiß- oder Ansiedlungssachen, meliorations-
tcchnisch gebildete Beamte von Nutzen sein konnten.

Soll aber nur für die neuern Aufgaben eine Änderung der General¬
kommissionen eintreten, so ergiebt sich von selbst, daß für die alten Aufgaben
die seitherige Zusammensetzung bestehn bleiben soll. In der Resolution ist
das dadurch ausgedrückt, daß es im dritten Absatz heißt: "Im übrigen," denn
diese Worte beziehn sich offenbar auf die alten Aufgaben, und unter dem
weiter bezeichneten "Verfahren" ist nicht nur die Art und Weise, wie verfahren
wird, sondern auch die Organisation der Generalkommissionen zu verstehn. Also
auch hier tritt das Bestreben, die Generalkommissionen zu Lnndeskultnrbehörden
umzugestalten, klar hervor.

Ohne Rücksicht auf alte oder neue Aufgaben sollen aber die Spezial-
kommissionen geändert werden. Auch hier ist die Fassung der Resolution
wenig glücklich; denn wenn dort gesagt wird, es solle bei dem bisherigen
Verfahren mit einigen Maßgaben verbleiben, so sind diese "Maßgaben" doch
so einschneidend, daß bei ihrer Durchführung nur wenig von dem seitherigen
Verfahren übrig bleiben wird. Es soll nämlich an Stelle der Einzelperson,
die jetzt die Spezialkommission ausmacht, eine unter Zuziehung von Laien
kollegialisch auszubildende Behörde treten. Diese soll nicht mehr, wie jetzt,
nur das Organ der Generalkommission sein, sondern "eine größere Selbständig¬
keit beigelegt erhalten," insbesondre befugt sein, die Entscheidungen erster In¬
stanz zu treffen. Die Generalkommission würde dann folgerichtig die zweite
Instanz sein. Endlich soll die Spezialkommission ihre Entscheidungen auf
mündliche Verhandlung hiu treffen, während seither die Generalkommission
lediglich auf Grund der mit den Parteien aufgenommnen Protokolle und der
Berichte der Spezialkommissare entschied. Mit andern Worten heißt das also:
es soll bei den Spezialkommissionen -- aber nicht auch bei den General-
kommissionen -- das Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit eingeführt
werden. Über weitere Einzelheiten der gewünschten Umgestaltung sagt die
Resolution nichts. Auch hier ist für einen Gesetzentwurf der weiteste Spiel¬
raum gelassen.

Wenn nun hervorgehoben worden ist, daß allein durch das Aufgehn der


Zur Umgestaltung der Gencralkommissioiieii

entsprechende Vermehrung der meliorationstechnisch gebildeten Beamten, sowie
eine entscheidende Mitwirkung von Laien" vorgesehen werden. Diese Fassung
ist allerdings nicht sehr glücklich gewählt und entspricht wohl nicht ganz den
eigentlichen Absichten der Kommission. Wenigstens heißt es in ihren: Bericht:
„Nebenbei aber müsse darauf Bedacht genommen werden, bei den General¬
kommissionen eine ihren erweiterten Zielen entsprechende Vermehrung der
meliorationstechnisch gebildeten Beamten vorzusehen." Es war hiernach wohl
kaum die Absicht, nnr eine Vermehrung der jetzt schon vorhandnen Meliorations¬
techniker anzuregen, sondern es sollte offenbar ihre erweiterte und entscheidendere
Mitwirkung — nach den jetzt geltenden Vorschriften haben sie im Kollegium
der Generalkommission nur eine beratende, aber keine entscheidende Stimme —
in Vorschlag gebracht werden, und außerdem dachte man auch wohl an andre
Techniker im Gegensatze zu den Juristen. Andernfalls wäre nicht zu verstehn,
wie für andre „Ziele," z.B. Fideikommiß- oder Ansiedlungssachen, meliorations-
tcchnisch gebildete Beamte von Nutzen sein konnten.

Soll aber nur für die neuern Aufgaben eine Änderung der General¬
kommissionen eintreten, so ergiebt sich von selbst, daß für die alten Aufgaben
die seitherige Zusammensetzung bestehn bleiben soll. In der Resolution ist
das dadurch ausgedrückt, daß es im dritten Absatz heißt: „Im übrigen," denn
diese Worte beziehn sich offenbar auf die alten Aufgaben, und unter dem
weiter bezeichneten „Verfahren" ist nicht nur die Art und Weise, wie verfahren
wird, sondern auch die Organisation der Generalkommissionen zu verstehn. Also
auch hier tritt das Bestreben, die Generalkommissionen zu Lnndeskultnrbehörden
umzugestalten, klar hervor.

Ohne Rücksicht auf alte oder neue Aufgaben sollen aber die Spezial-
kommissionen geändert werden. Auch hier ist die Fassung der Resolution
wenig glücklich; denn wenn dort gesagt wird, es solle bei dem bisherigen
Verfahren mit einigen Maßgaben verbleiben, so sind diese „Maßgaben" doch
so einschneidend, daß bei ihrer Durchführung nur wenig von dem seitherigen
Verfahren übrig bleiben wird. Es soll nämlich an Stelle der Einzelperson,
die jetzt die Spezialkommission ausmacht, eine unter Zuziehung von Laien
kollegialisch auszubildende Behörde treten. Diese soll nicht mehr, wie jetzt,
nur das Organ der Generalkommission sein, sondern „eine größere Selbständig¬
keit beigelegt erhalten," insbesondre befugt sein, die Entscheidungen erster In¬
stanz zu treffen. Die Generalkommission würde dann folgerichtig die zweite
Instanz sein. Endlich soll die Spezialkommission ihre Entscheidungen auf
mündliche Verhandlung hiu treffen, während seither die Generalkommission
lediglich auf Grund der mit den Parteien aufgenommnen Protokolle und der
Berichte der Spezialkommissare entschied. Mit andern Worten heißt das also:
es soll bei den Spezialkommissionen — aber nicht auch bei den General-
kommissionen — das Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit eingeführt
werden. Über weitere Einzelheiten der gewünschten Umgestaltung sagt die
Resolution nichts. Auch hier ist für einen Gesetzentwurf der weiteste Spiel¬
raum gelassen.

Wenn nun hervorgehoben worden ist, daß allein durch das Aufgehn der


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[0406] Zur Umgestaltung der Gencralkommissioiieii entsprechende Vermehrung der meliorationstechnisch gebildeten Beamten, sowie eine entscheidende Mitwirkung von Laien" vorgesehen werden. Diese Fassung ist allerdings nicht sehr glücklich gewählt und entspricht wohl nicht ganz den eigentlichen Absichten der Kommission. Wenigstens heißt es in ihren: Bericht: „Nebenbei aber müsse darauf Bedacht genommen werden, bei den General¬ kommissionen eine ihren erweiterten Zielen entsprechende Vermehrung der meliorationstechnisch gebildeten Beamten vorzusehen." Es war hiernach wohl kaum die Absicht, nnr eine Vermehrung der jetzt schon vorhandnen Meliorations¬ techniker anzuregen, sondern es sollte offenbar ihre erweiterte und entscheidendere Mitwirkung — nach den jetzt geltenden Vorschriften haben sie im Kollegium der Generalkommission nur eine beratende, aber keine entscheidende Stimme — in Vorschlag gebracht werden, und außerdem dachte man auch wohl an andre Techniker im Gegensatze zu den Juristen. Andernfalls wäre nicht zu verstehn, wie für andre „Ziele," z.B. Fideikommiß- oder Ansiedlungssachen, meliorations- tcchnisch gebildete Beamte von Nutzen sein konnten. Soll aber nur für die neuern Aufgaben eine Änderung der General¬ kommissionen eintreten, so ergiebt sich von selbst, daß für die alten Aufgaben die seitherige Zusammensetzung bestehn bleiben soll. In der Resolution ist das dadurch ausgedrückt, daß es im dritten Absatz heißt: „Im übrigen," denn diese Worte beziehn sich offenbar auf die alten Aufgaben, und unter dem weiter bezeichneten „Verfahren" ist nicht nur die Art und Weise, wie verfahren wird, sondern auch die Organisation der Generalkommissionen zu verstehn. Also auch hier tritt das Bestreben, die Generalkommissionen zu Lnndeskultnrbehörden umzugestalten, klar hervor. Ohne Rücksicht auf alte oder neue Aufgaben sollen aber die Spezial- kommissionen geändert werden. Auch hier ist die Fassung der Resolution wenig glücklich; denn wenn dort gesagt wird, es solle bei dem bisherigen Verfahren mit einigen Maßgaben verbleiben, so sind diese „Maßgaben" doch so einschneidend, daß bei ihrer Durchführung nur wenig von dem seitherigen Verfahren übrig bleiben wird. Es soll nämlich an Stelle der Einzelperson, die jetzt die Spezialkommission ausmacht, eine unter Zuziehung von Laien kollegialisch auszubildende Behörde treten. Diese soll nicht mehr, wie jetzt, nur das Organ der Generalkommission sein, sondern „eine größere Selbständig¬ keit beigelegt erhalten," insbesondre befugt sein, die Entscheidungen erster In¬ stanz zu treffen. Die Generalkommission würde dann folgerichtig die zweite Instanz sein. Endlich soll die Spezialkommission ihre Entscheidungen auf mündliche Verhandlung hiu treffen, während seither die Generalkommission lediglich auf Grund der mit den Parteien aufgenommnen Protokolle und der Berichte der Spezialkommissare entschied. Mit andern Worten heißt das also: es soll bei den Spezialkommissionen — aber nicht auch bei den General- kommissionen — das Prinzip der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit eingeführt werden. Über weitere Einzelheiten der gewünschten Umgestaltung sagt die Resolution nichts. Auch hier ist für einen Gesetzentwurf der weiteste Spiel¬ raum gelassen. Wenn nun hervorgehoben worden ist, daß allein durch das Aufgehn der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/406>, abgerufen am 27.09.2024.