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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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hierzu vorgebildeten Beamten verfügen, wird in weiten Kreisen nicht für be¬
friedigend erachtet. Daß aber den Generalkommissionen bei ihrer jetzigen ver¬
alteten Einrichtung und ihrem den modernen Anschauungen so sehr wider¬
sprechenden Verfahren neue Geschäfte zugeteilt werden würden, ist bei der
Unbeliebtheit, deren sie sich leider -- allerdings nicht immer aus rein sach¬
lichen Gründen, wie aus den verschiednen Beurteilungen in den verschiednen
Provinzen hervorgeht -- erfreuen, so gut wie ausgeschlossen. Das hat sich noch
vor wenig Jahren bei der Einführung des Anerbenrechts in Westfalen gezeigt,
wo man dazu besondre Behörden geschaffen hat, obgleich für das ganz ähn¬
liche Ancrbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern die Generalkommissionen
die zuständigen Behörden sind. Eine Überweisung neuer Geschäfte ist nur zu
erwarten, wenn der Oberpräsident als der Beamte, dem für die Bedürfnisse
seiner Provinz eine richtige Beurteilung der Landeskulturaufgaben zugemutet
werden kann, ihnen gegenüber ebenso maßgebend ist, wie für die andern Ver¬
waltungsbehörden in der Provinz ; denn nur dadurch können die in den Lokal¬
instanzen etwa entstandnen Meinungsverschiedenheiten ausgeglichen und die
Einheit der Verwaltung gesichert werden. Ob das nur dadurch zu ermöglichen
ist, daß, wie vou einer Seite vorgeschlagen wurde. eine besondre Abteilung bei
dem Oberpräsidium eingerichtet würde, oder ob die jetzige Orgamsatwn der
Generalkommissionen beibehalten werden kann und nur die Dlenstanfslcht der
Oberpräsidenten verstärkt wird, oder ob noch eine andre Einrichtung möglich
ist, ist unentschieden gelassen worden.

Mit dem ersten Teil der Resolution ist also nicht mehr und acht wemger
gesagt, als daß die Schaffung einer Landesknltnrbchörde erwogen werden soll.
Daß das die Absicht war, geht sowohl aus den Beratungen des Plenums,
als aus den Verhandlungen der Kommission selbst, wie auch endlich ans dem
Zweiten Teil der Resolution hervor, wo ausdrücklich von den der General-
kommissivn auf dem Gebiete der innern Kolonisation und Landcsmelwratwn
schon überwiesenen und den ihr auf diesem und ähnlichen Gebieten der Landes¬
kultur noch weiter zu überweisende.! Aufgaben die Rede ist. Der erste Tell
der Resolution berührt somit eine Frage, die von der größten Bedeutuug lst,
und es ist geradezu auffallend, daß das verkannt worden lst.

Die beiden andern Teile der Resolution machen einen Unterschied zlvlschen
den sogenannten alten und den neuen Aufgaben der Generalkomnnsslon.
Zu den neuen Aufgaben werden die innere Kolonisation und dle Landes-
"uelioration, sowie alle die Allgelegenheiten gerechnet, die ihnen auf dem Ge¬
biete der Landeskultur in Zukunft noch überwiesen werden sollen, wobei dle
Gebiete des niedern Meliorntionswesens und der Wasserwirtschaft überhaupt,
das Fideikommiß- und das Ansiedluugswesen genannt worden sind; zu den
alten Aufgaben gehören alle übrigen Geschäfte der Generalkommissionen. unter
anderm also die Separations-, Zusammenleguugs- und Ablösungssachen, dle
Allsstellung vou Unschädlichkcitszenguissen, die Regulierung der Vertretung
und Verwaltung für die aus einem Ailscinandersetznngsverfnhren herrührenden
genleinschaftlichen Angelegenheiten u. tgi. in. Für die neuen Aufgaben -- aber
nur für diese -- soll um nach dem zweiten Absatz der Resolution eine "diesen


hierzu vorgebildeten Beamten verfügen, wird in weiten Kreisen nicht für be¬
friedigend erachtet. Daß aber den Generalkommissionen bei ihrer jetzigen ver¬
alteten Einrichtung und ihrem den modernen Anschauungen so sehr wider¬
sprechenden Verfahren neue Geschäfte zugeteilt werden würden, ist bei der
Unbeliebtheit, deren sie sich leider — allerdings nicht immer aus rein sach¬
lichen Gründen, wie aus den verschiednen Beurteilungen in den verschiednen
Provinzen hervorgeht — erfreuen, so gut wie ausgeschlossen. Das hat sich noch
vor wenig Jahren bei der Einführung des Anerbenrechts in Westfalen gezeigt,
wo man dazu besondre Behörden geschaffen hat, obgleich für das ganz ähn¬
liche Ancrbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern die Generalkommissionen
die zuständigen Behörden sind. Eine Überweisung neuer Geschäfte ist nur zu
erwarten, wenn der Oberpräsident als der Beamte, dem für die Bedürfnisse
seiner Provinz eine richtige Beurteilung der Landeskulturaufgaben zugemutet
werden kann, ihnen gegenüber ebenso maßgebend ist, wie für die andern Ver¬
waltungsbehörden in der Provinz ; denn nur dadurch können die in den Lokal¬
instanzen etwa entstandnen Meinungsverschiedenheiten ausgeglichen und die
Einheit der Verwaltung gesichert werden. Ob das nur dadurch zu ermöglichen
ist, daß, wie vou einer Seite vorgeschlagen wurde. eine besondre Abteilung bei
dem Oberpräsidium eingerichtet würde, oder ob die jetzige Orgamsatwn der
Generalkommissionen beibehalten werden kann und nur die Dlenstanfslcht der
Oberpräsidenten verstärkt wird, oder ob noch eine andre Einrichtung möglich
ist, ist unentschieden gelassen worden.

Mit dem ersten Teil der Resolution ist also nicht mehr und acht wemger
gesagt, als daß die Schaffung einer Landesknltnrbchörde erwogen werden soll.
Daß das die Absicht war, geht sowohl aus den Beratungen des Plenums,
als aus den Verhandlungen der Kommission selbst, wie auch endlich ans dem
Zweiten Teil der Resolution hervor, wo ausdrücklich von den der General-
kommissivn auf dem Gebiete der innern Kolonisation und Landcsmelwratwn
schon überwiesenen und den ihr auf diesem und ähnlichen Gebieten der Landes¬
kultur noch weiter zu überweisende.! Aufgaben die Rede ist. Der erste Tell
der Resolution berührt somit eine Frage, die von der größten Bedeutuug lst,
und es ist geradezu auffallend, daß das verkannt worden lst.

Die beiden andern Teile der Resolution machen einen Unterschied zlvlschen
den sogenannten alten und den neuen Aufgaben der Generalkomnnsslon.
Zu den neuen Aufgaben werden die innere Kolonisation und dle Landes-
»uelioration, sowie alle die Allgelegenheiten gerechnet, die ihnen auf dem Ge¬
biete der Landeskultur in Zukunft noch überwiesen werden sollen, wobei dle
Gebiete des niedern Meliorntionswesens und der Wasserwirtschaft überhaupt,
das Fideikommiß- und das Ansiedluugswesen genannt worden sind; zu den
alten Aufgaben gehören alle übrigen Geschäfte der Generalkommissionen. unter
anderm also die Separations-, Zusammenleguugs- und Ablösungssachen, dle
Allsstellung vou Unschädlichkcitszenguissen, die Regulierung der Vertretung
und Verwaltung für die aus einem Ailscinandersetznngsverfnhren herrührenden
genleinschaftlichen Angelegenheiten u. tgi. in. Für die neuen Aufgaben — aber
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[0405] hierzu vorgebildeten Beamten verfügen, wird in weiten Kreisen nicht für be¬ friedigend erachtet. Daß aber den Generalkommissionen bei ihrer jetzigen ver¬ alteten Einrichtung und ihrem den modernen Anschauungen so sehr wider¬ sprechenden Verfahren neue Geschäfte zugeteilt werden würden, ist bei der Unbeliebtheit, deren sie sich leider — allerdings nicht immer aus rein sach¬ lichen Gründen, wie aus den verschiednen Beurteilungen in den verschiednen Provinzen hervorgeht — erfreuen, so gut wie ausgeschlossen. Das hat sich noch vor wenig Jahren bei der Einführung des Anerbenrechts in Westfalen gezeigt, wo man dazu besondre Behörden geschaffen hat, obgleich für das ganz ähn¬ liche Ancrbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern die Generalkommissionen die zuständigen Behörden sind. Eine Überweisung neuer Geschäfte ist nur zu erwarten, wenn der Oberpräsident als der Beamte, dem für die Bedürfnisse seiner Provinz eine richtige Beurteilung der Landeskulturaufgaben zugemutet werden kann, ihnen gegenüber ebenso maßgebend ist, wie für die andern Ver¬ waltungsbehörden in der Provinz ; denn nur dadurch können die in den Lokal¬ instanzen etwa entstandnen Meinungsverschiedenheiten ausgeglichen und die Einheit der Verwaltung gesichert werden. Ob das nur dadurch zu ermöglichen ist, daß, wie vou einer Seite vorgeschlagen wurde. eine besondre Abteilung bei dem Oberpräsidium eingerichtet würde, oder ob die jetzige Orgamsatwn der Generalkommissionen beibehalten werden kann und nur die Dlenstanfslcht der Oberpräsidenten verstärkt wird, oder ob noch eine andre Einrichtung möglich ist, ist unentschieden gelassen worden. Mit dem ersten Teil der Resolution ist also nicht mehr und acht wemger gesagt, als daß die Schaffung einer Landesknltnrbchörde erwogen werden soll. Daß das die Absicht war, geht sowohl aus den Beratungen des Plenums, als aus den Verhandlungen der Kommission selbst, wie auch endlich ans dem Zweiten Teil der Resolution hervor, wo ausdrücklich von den der General- kommissivn auf dem Gebiete der innern Kolonisation und Landcsmelwratwn schon überwiesenen und den ihr auf diesem und ähnlichen Gebieten der Landes¬ kultur noch weiter zu überweisende.! Aufgaben die Rede ist. Der erste Tell der Resolution berührt somit eine Frage, die von der größten Bedeutuug lst, und es ist geradezu auffallend, daß das verkannt worden lst. Die beiden andern Teile der Resolution machen einen Unterschied zlvlschen den sogenannten alten und den neuen Aufgaben der Generalkomnnsslon. Zu den neuen Aufgaben werden die innere Kolonisation und dle Landes- »uelioration, sowie alle die Allgelegenheiten gerechnet, die ihnen auf dem Ge¬ biete der Landeskultur in Zukunft noch überwiesen werden sollen, wobei dle Gebiete des niedern Meliorntionswesens und der Wasserwirtschaft überhaupt, das Fideikommiß- und das Ansiedluugswesen genannt worden sind; zu den alten Aufgaben gehören alle übrigen Geschäfte der Generalkommissionen. unter anderm also die Separations-, Zusammenleguugs- und Ablösungssachen, dle Allsstellung vou Unschädlichkcitszenguissen, die Regulierung der Vertretung und Verwaltung für die aus einem Ailscinandersetznngsverfnhren herrührenden genleinschaftlichen Angelegenheiten u. tgi. in. Für die neuen Aufgaben — aber nur für diese — soll um nach dem zweiten Absatz der Resolution eine „diesen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/405>, abgerufen am 20.10.2024.