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Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr.

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vom mittelalterlichen Iudenrecht

Fürsten die Juden berankten unter dein Vorwande, daß diese am Passahfeste
das Herz eines ermordeten .Kindes unter sich teilten, richtete derselbe Papst
-- wir zitieren Scherer wörtlich mit einigen Kürzungen und unbedeutenden
stilistischen Änderungen -- unterm 5. Juli 1247 die energische Bulle I^ori-
wabilsin, ^uclaeoruin ^lemg-mis an die Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands,
in der er sagt, so oft irgendwo ein Leichnam gefunden werde, beschuldige man
böswillig die Juden des Mords, und auf Grund solcher und ähnlicher Er¬
dichtungen lLAinönw) geschehe es, daß mau sie ohne Anklage, ohne Geständnis
und ohne Überführung, gegen ihre Privilegien, gegen Gott und Gerechtigkeit
ihrer Güter beraube, sie mit Hunger und Gefängnis quäle, schweren Strafen
unterwerfe und zum schimpflichsten Tode verurteile, sodaß die Juden unter der
Herrschaft der genannten Machthaber schlimmer daran seien als ihre Vater in
Ägypten. Den Bischöfen und Adler gebietet er darum, die Juden gegen solche
Unbilden in Schutz zu nehmen. Ju einem Schreiben an den Bischof Hermann
von Würzburg verbietet er, die Juden zu beschuldigen, daß sie bei ihrem Ritus
Menschenblut gebrauchten, da ihnen ihr Gesetz, von Menschenblut zu schweigen,
ganz allgemein den Gebrauch vou Blut verwehre.

Neben diesen Schutzbullen für die Juden wurden nun allerdings auch
Bullen erlassen zum Schutze des Christentums vor den Juden, aber die darin
enthaltnen Bestimmungen waren dem damaligen Glaubensstcmdpunkte angemessen
und darum notwendig, weil das Judentum durch seine privilegierte Stellung
eine starke Anziehungskraft auf die Christen ausüben mußte, und weil die
Juden bei ihrem Reichtum in der Lage waren, viele christliche Dienstboten zu
halten, denen die Ausübung ihrer Religion erschwert, wo nicht unmöglich ge¬
macht wurde, und die in der ersten Hälfte des Mittelalters in Gefahr schwebten,
als Sklaven in mohammedanische Länder verkauft zu werden (in der Zeit des
fränkischen Königtums wurde dieser Handel mit christlichen Sklaven, besonders
mit Knaben in großem Maßstab betrieben); übrigens waren diese Bestimmungen
weder grausam noch beschimpfend. Von Päpsten und allgemeinen Konzilien
wurde den Juden nur verboten, christliche Sklaven oder Dienstboten zu halten,
an Sonn- und Festtagen Handel zu treiben und sich an den letzten drei Tagen
der Karwoche öffentlich sehen zu lassen. (Die dritte Verordnung diente ohne
Zweifel in Zeiten des aufgeregten Fanatismus zum Schlitze der Juden, wenn
das auch vielleicht nicht die Absicht der Gesetzgeber war. Noch heute kommt
es vor, daß um Wallfahrtsorten, wo die Leidensgeschichte in bemalten Holz-
siguren dargestellt ist, die fromme Einfalt dem Judas Jskariot die Augen
auskratzt.) Auch sollen die Juden keine Ämter bekleiden, aber den Kirchcn-
zehnten entrichten; in Wirklichkeit haben sie sogar hier und da von Kirchen¬
gütern, die ihnen verpfändet waren, den Zehnten empfangen. Den Christen
war verboten, sich jüdischer Ärzte zu bedienen, und selbstverständlich wurden
Ehen zwischen Juden und Christen nicht erlaubt. Bei Unzuchtvergehn kommt
nach Bestimmungen der ostdeutschen Partiknlargesetzgebung der jüdische Teil
sehr wohlfeil weg: der Jude zahlt zehn Mark, die Christin wird durch ti"
Stadt gepeitscht und verbannt. Partikularkonzilien haben die allerdings be¬
leidigende Vorschrift erlassen, daß Christen nicht mit Juden essen dürften; als


vom mittelalterlichen Iudenrecht

Fürsten die Juden berankten unter dein Vorwande, daß diese am Passahfeste
das Herz eines ermordeten .Kindes unter sich teilten, richtete derselbe Papst
— wir zitieren Scherer wörtlich mit einigen Kürzungen und unbedeutenden
stilistischen Änderungen — unterm 5. Juli 1247 die energische Bulle I^ori-
wabilsin, ^uclaeoruin ^lemg-mis an die Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands,
in der er sagt, so oft irgendwo ein Leichnam gefunden werde, beschuldige man
böswillig die Juden des Mords, und auf Grund solcher und ähnlicher Er¬
dichtungen lLAinönw) geschehe es, daß mau sie ohne Anklage, ohne Geständnis
und ohne Überführung, gegen ihre Privilegien, gegen Gott und Gerechtigkeit
ihrer Güter beraube, sie mit Hunger und Gefängnis quäle, schweren Strafen
unterwerfe und zum schimpflichsten Tode verurteile, sodaß die Juden unter der
Herrschaft der genannten Machthaber schlimmer daran seien als ihre Vater in
Ägypten. Den Bischöfen und Adler gebietet er darum, die Juden gegen solche
Unbilden in Schutz zu nehmen. Ju einem Schreiben an den Bischof Hermann
von Würzburg verbietet er, die Juden zu beschuldigen, daß sie bei ihrem Ritus
Menschenblut gebrauchten, da ihnen ihr Gesetz, von Menschenblut zu schweigen,
ganz allgemein den Gebrauch vou Blut verwehre.

Neben diesen Schutzbullen für die Juden wurden nun allerdings auch
Bullen erlassen zum Schutze des Christentums vor den Juden, aber die darin
enthaltnen Bestimmungen waren dem damaligen Glaubensstcmdpunkte angemessen
und darum notwendig, weil das Judentum durch seine privilegierte Stellung
eine starke Anziehungskraft auf die Christen ausüben mußte, und weil die
Juden bei ihrem Reichtum in der Lage waren, viele christliche Dienstboten zu
halten, denen die Ausübung ihrer Religion erschwert, wo nicht unmöglich ge¬
macht wurde, und die in der ersten Hälfte des Mittelalters in Gefahr schwebten,
als Sklaven in mohammedanische Länder verkauft zu werden (in der Zeit des
fränkischen Königtums wurde dieser Handel mit christlichen Sklaven, besonders
mit Knaben in großem Maßstab betrieben); übrigens waren diese Bestimmungen
weder grausam noch beschimpfend. Von Päpsten und allgemeinen Konzilien
wurde den Juden nur verboten, christliche Sklaven oder Dienstboten zu halten,
an Sonn- und Festtagen Handel zu treiben und sich an den letzten drei Tagen
der Karwoche öffentlich sehen zu lassen. (Die dritte Verordnung diente ohne
Zweifel in Zeiten des aufgeregten Fanatismus zum Schlitze der Juden, wenn
das auch vielleicht nicht die Absicht der Gesetzgeber war. Noch heute kommt
es vor, daß um Wallfahrtsorten, wo die Leidensgeschichte in bemalten Holz-
siguren dargestellt ist, die fromme Einfalt dem Judas Jskariot die Augen
auskratzt.) Auch sollen die Juden keine Ämter bekleiden, aber den Kirchcn-
zehnten entrichten; in Wirklichkeit haben sie sogar hier und da von Kirchen¬
gütern, die ihnen verpfändet waren, den Zehnten empfangen. Den Christen
war verboten, sich jüdischer Ärzte zu bedienen, und selbstverständlich wurden
Ehen zwischen Juden und Christen nicht erlaubt. Bei Unzuchtvergehn kommt
nach Bestimmungen der ostdeutschen Partiknlargesetzgebung der jüdische Teil
sehr wohlfeil weg: der Jude zahlt zehn Mark, die Christin wird durch ti«
Stadt gepeitscht und verbannt. Partikularkonzilien haben die allerdings be¬
leidigende Vorschrift erlassen, daß Christen nicht mit Juden essen dürften; als


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 61, 1902, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341875_236523/142>, abgerufen am 06.02.2025.