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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Zur Umgestaltung der Wasserwirtschaft

Wirtschaftsplan enthält, dessen Einhaltung einer strengen staatlichen Aufsicht
unterworfen ist. Auch der Weg der Beschwerde und des Antrags auf Ände¬
rung der Genossenschaftsregister ist vorweg geregelt. In dein Statut der
Wupperthalsperrengcnossenschaft ist die Mehrheit für Änderungsanträge nicht
nur uach dem Umfange der Beitragspflicht, sondern auch nach der Zahl der
beteiligten gewerbliche,, Anlagen festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Be¬
stimmungen dürfte eine Gefahr für die kleinern Werkbesitzer dnrch die Zulassung
von Aktien- und Kommanditgesellschaften wohl kaum, wenigstens nicht allgemein
entsteh,:. Andernfalls aber könnte den Schwierigkeiten der Zulassung von
Gesellschaften vielleicht dadurch begegnet werden, das; man ans den Zwang des
Beitritts zur Genossenschaft verzichtet. Der Wirkung der Genossenschastsgesetze
würde damit wahrscheinlich kein Abbruch geschehn, wenn dafür der Eintritt
finanzkräftiger Gesellschaften eingetauscht würde, und wenn der Zwang der
Beitragsleistuug für die von dritten nachweislich aus deu Geuvssenschcifts-
cmlageu gezognen Vorteile, sowie die Enteignuugsberechtigung und zwangs¬
weise die Erlaubnis von Vorarbeite" auf den in Frage kommenden Grund¬
stücken erhalten blieben.

Nach dieser Richtung erscheint auch ein Vorschlag des Königlichen Ban¬
inspektors Ziegler in Klausthal in der Zeitschrift für Gewässerkunde beachtens¬
wert; es wird hier die Abfindung der dnrch das Unternehmen in ihren
Betrieben etwa Geschädigten und die Bildung freier Genossenschaften unter
Aufnahme eines kapitalkräftigen Unternehmers angeregt. Der Unternehmer soll
die Vorarbeiten liefern und den Antrag stellen. Die Stimmznhl und die Ent-
schädigungsansprüche der einzelnen Triebwerke sollen nach dem Geldwerte ihres
bisherigen Nutzens am Wasserlaufe amtlich abgeschätzt werden. Hiernach soll
ihnen die Beteiligung am Anlagekapital des Unternehmens freigestellt sei".
Wer also das Übergewicht der Aktiengesellschaft fürchtet, kann sich "ach der
Befriedigung seiner Entschädigungsansprüche von dem Unternehmen fern halten.
Es wird aber auch für diese Genossenschafte" das Recht der Enteignung der
zur Durchführung des Unternehme"?' nötige" Grundstücke und die nachträg¬
liche Erhebung von Beiträgen für Vorteile verlangt, die nachweislich von
ander" ans den Anlagen gezogen werden.

Es ist wahrscheinlich, daß bei der Aufnahme der vorgetragnen Ergänznngs-
vvrschläge die genossenschaftliche Organisation der Wasserrückstanunteriiehmniige"
ganz allgemein die beste Aussicht auf Erfolg bietet, und es empfiehlt sich, bald¬
möglichst i" allen Einzelstaate" des Reichs derartig revidierte und auf dasselbe
Ziel gehende Gesetze für die Bildung von Wassergenossenschaften zur Anlegung,
Benutzung "ut Unterhaltung von Sammelbecken für gewerbliche und wasser¬
wirtschaftliche Anlagen, für Wasserversorgung^, Beleuchtungs- und Fischerei
zweete zu erlassen.

Ein großes Hindernis sür die Anlegung vorteilhafter Rückstanwerte macht
vielfach die planlose Verdauung der Hochthäler durch Siedlungen aus. die nur
wenig einträglich sind und zweckmäßiger an andrer Stelle stehn könnten. Häufig


Zur Umgestaltung der Wasserwirtschaft

Wirtschaftsplan enthält, dessen Einhaltung einer strengen staatlichen Aufsicht
unterworfen ist. Auch der Weg der Beschwerde und des Antrags auf Ände¬
rung der Genossenschaftsregister ist vorweg geregelt. In dein Statut der
Wupperthalsperrengcnossenschaft ist die Mehrheit für Änderungsanträge nicht
nur uach dem Umfange der Beitragspflicht, sondern auch nach der Zahl der
beteiligten gewerbliche,, Anlagen festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Be¬
stimmungen dürfte eine Gefahr für die kleinern Werkbesitzer dnrch die Zulassung
von Aktien- und Kommanditgesellschaften wohl kaum, wenigstens nicht allgemein
entsteh,:. Andernfalls aber könnte den Schwierigkeiten der Zulassung von
Gesellschaften vielleicht dadurch begegnet werden, das; man ans den Zwang des
Beitritts zur Genossenschaft verzichtet. Der Wirkung der Genossenschastsgesetze
würde damit wahrscheinlich kein Abbruch geschehn, wenn dafür der Eintritt
finanzkräftiger Gesellschaften eingetauscht würde, und wenn der Zwang der
Beitragsleistuug für die von dritten nachweislich aus deu Geuvssenschcifts-
cmlageu gezognen Vorteile, sowie die Enteignuugsberechtigung und zwangs¬
weise die Erlaubnis von Vorarbeite» auf den in Frage kommenden Grund¬
stücken erhalten blieben.

Nach dieser Richtung erscheint auch ein Vorschlag des Königlichen Ban¬
inspektors Ziegler in Klausthal in der Zeitschrift für Gewässerkunde beachtens¬
wert; es wird hier die Abfindung der dnrch das Unternehmen in ihren
Betrieben etwa Geschädigten und die Bildung freier Genossenschaften unter
Aufnahme eines kapitalkräftigen Unternehmers angeregt. Der Unternehmer soll
die Vorarbeiten liefern und den Antrag stellen. Die Stimmznhl und die Ent-
schädigungsansprüche der einzelnen Triebwerke sollen nach dem Geldwerte ihres
bisherigen Nutzens am Wasserlaufe amtlich abgeschätzt werden. Hiernach soll
ihnen die Beteiligung am Anlagekapital des Unternehmens freigestellt sei».
Wer also das Übergewicht der Aktiengesellschaft fürchtet, kann sich »ach der
Befriedigung seiner Entschädigungsansprüche von dem Unternehmen fern halten.
Es wird aber auch für diese Genossenschafte» das Recht der Enteignung der
zur Durchführung des Unternehme»?' nötige» Grundstücke und die nachträg¬
liche Erhebung von Beiträgen für Vorteile verlangt, die nachweislich von
ander» ans den Anlagen gezogen werden.

Es ist wahrscheinlich, daß bei der Aufnahme der vorgetragnen Ergänznngs-
vvrschläge die genossenschaftliche Organisation der Wasserrückstanunteriiehmniige»
ganz allgemein die beste Aussicht auf Erfolg bietet, und es empfiehlt sich, bald¬
möglichst i» allen Einzelstaate» des Reichs derartig revidierte und auf dasselbe
Ziel gehende Gesetze für die Bildung von Wassergenossenschaften zur Anlegung,
Benutzung »ut Unterhaltung von Sammelbecken für gewerbliche und wasser¬
wirtschaftliche Anlagen, für Wasserversorgung^, Beleuchtungs- und Fischerei
zweete zu erlassen.

Ein großes Hindernis sür die Anlegung vorteilhafter Rückstanwerte macht
vielfach die planlose Verdauung der Hochthäler durch Siedlungen aus. die nur
wenig einträglich sind und zweckmäßiger an andrer Stelle stehn könnten. Häufig


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[0087] Zur Umgestaltung der Wasserwirtschaft Wirtschaftsplan enthält, dessen Einhaltung einer strengen staatlichen Aufsicht unterworfen ist. Auch der Weg der Beschwerde und des Antrags auf Ände¬ rung der Genossenschaftsregister ist vorweg geregelt. In dein Statut der Wupperthalsperrengcnossenschaft ist die Mehrheit für Änderungsanträge nicht nur uach dem Umfange der Beitragspflicht, sondern auch nach der Zahl der beteiligten gewerbliche,, Anlagen festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Be¬ stimmungen dürfte eine Gefahr für die kleinern Werkbesitzer dnrch die Zulassung von Aktien- und Kommanditgesellschaften wohl kaum, wenigstens nicht allgemein entsteh,:. Andernfalls aber könnte den Schwierigkeiten der Zulassung von Gesellschaften vielleicht dadurch begegnet werden, das; man ans den Zwang des Beitritts zur Genossenschaft verzichtet. Der Wirkung der Genossenschastsgesetze würde damit wahrscheinlich kein Abbruch geschehn, wenn dafür der Eintritt finanzkräftiger Gesellschaften eingetauscht würde, und wenn der Zwang der Beitragsleistuug für die von dritten nachweislich aus deu Geuvssenschcifts- cmlageu gezognen Vorteile, sowie die Enteignuugsberechtigung und zwangs¬ weise die Erlaubnis von Vorarbeite» auf den in Frage kommenden Grund¬ stücken erhalten blieben. Nach dieser Richtung erscheint auch ein Vorschlag des Königlichen Ban¬ inspektors Ziegler in Klausthal in der Zeitschrift für Gewässerkunde beachtens¬ wert; es wird hier die Abfindung der dnrch das Unternehmen in ihren Betrieben etwa Geschädigten und die Bildung freier Genossenschaften unter Aufnahme eines kapitalkräftigen Unternehmers angeregt. Der Unternehmer soll die Vorarbeiten liefern und den Antrag stellen. Die Stimmznhl und die Ent- schädigungsansprüche der einzelnen Triebwerke sollen nach dem Geldwerte ihres bisherigen Nutzens am Wasserlaufe amtlich abgeschätzt werden. Hiernach soll ihnen die Beteiligung am Anlagekapital des Unternehmens freigestellt sei». Wer also das Übergewicht der Aktiengesellschaft fürchtet, kann sich »ach der Befriedigung seiner Entschädigungsansprüche von dem Unternehmen fern halten. Es wird aber auch für diese Genossenschafte» das Recht der Enteignung der zur Durchführung des Unternehme»?' nötige» Grundstücke und die nachträg¬ liche Erhebung von Beiträgen für Vorteile verlangt, die nachweislich von ander» ans den Anlagen gezogen werden. Es ist wahrscheinlich, daß bei der Aufnahme der vorgetragnen Ergänznngs- vvrschläge die genossenschaftliche Organisation der Wasserrückstanunteriiehmniige» ganz allgemein die beste Aussicht auf Erfolg bietet, und es empfiehlt sich, bald¬ möglichst i» allen Einzelstaate» des Reichs derartig revidierte und auf dasselbe Ziel gehende Gesetze für die Bildung von Wassergenossenschaften zur Anlegung, Benutzung »ut Unterhaltung von Sammelbecken für gewerbliche und wasser¬ wirtschaftliche Anlagen, für Wasserversorgung^, Beleuchtungs- und Fischerei zweete zu erlassen. Ein großes Hindernis sür die Anlegung vorteilhafter Rückstanwerte macht vielfach die planlose Verdauung der Hochthäler durch Siedlungen aus. die nur wenig einträglich sind und zweckmäßiger an andrer Stelle stehn könnten. Häufig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/87>, abgerufen am 27.07.2024.