Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.Über das Arankenversichcrungsgesotz zahlt haben, so haben sie von deren Verwendung doch Nieder Bordelle noch Um für das veränderte Jnvalidcngesetz die nötigen Hilfsvrgane zu schaffen, Über das Arankenversichcrungsgesotz zahlt haben, so haben sie von deren Verwendung doch Nieder Bordelle noch Um für das veränderte Jnvalidcngesetz die nötigen Hilfsvrgane zu schaffen, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0384" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/236206"/> <fw type="header" place="top"> Über das Arankenversichcrungsgesotz</fw><lb/> <p xml:id="ID_1473" prev="#ID_1472"> zahlt haben, so haben sie von deren Verwendung doch Nieder Bordelle noch<lb/> Nachteile zu erwarten. Wenn sie ihre Beiträge an die Kasse abgeführt haben,<lb/> so ist für sie eigentlich die Geschichte zu Ende; für die Arbeiter fängt sie erst<lb/> an. Diese Änderung trifft nicht nur die Form, sondern auch deu Geist des Ver¬<lb/> sicherungsgesetzes. Je weniger der Arbeiter von den Kosten der Krankenver-<lb/> sicherung trägt, um so höher werden seine Ansprüche an die Leistungen wachsen.<lb/> Angenommen, er trüge nichts mehr, der Arbeitgeber alles, so würde er geradezu<lb/> in seinem sozialdemokratischen Dogma bestärkt, das lehrt: alles, was der Arbeit¬<lb/> geber erwirbt, ist unrechtmäßig erwvrbner Mehrwert, und wenn er davon ab¬<lb/> giebt, so giebt er nur einen Teil von dem, was er alles hergeben sollte. Der<lb/> Arbeiter soll für die Krankenversicherung die Gelder aufbringen, die ihm zu<lb/> gute kommen. Das Drittel, das bisher die Arbeitgeber zahlten, galt nur als<lb/> ein Ausgleich dafür, daß die Unfallverletzten in deu ersten dreizehn Wochen<lb/> der Krankenkasse zur Last fielen. Von diesem Grundsatz entfernt man sich um<lb/> einen kleinen Schritt. Aber schon der erste Schritt entscheidet. Zu deu Grund¬<lb/> sätzen der Versicherungen gehört auch, daß der Versicherte das Recht habe»<lb/> soll, die Hilfe zu fordern. Dieses Recht ist unwiderruflich in dein Maße, als<lb/> der Arbeiter zu den Kosten der Versicherung beigetragen hat. Je weniger er<lb/> beiträgt, um so mehr gleicht das, was er erhält, einem Almosen, und um so<lb/> dürftiger wird sein Recht, zu verlangen. Der Arbeiter soll in dein Maße, als<lb/> er beiträgt, an der Verwaltung der Mittel teilnehmen. Wenn es irgend eine<lb/> Aufgabe auf öffentlichem Gebiete giebt, die mau den Arbeitern anvertrauen<lb/> darf und anvertrauen muß, wenn man sie zur Verantwortlicher Mitarbeit in<lb/> den öffentlichen Geschäften erziehn, will, so ist es die Verwaltung ihrer Kranken¬<lb/> kassen nach deu Paragraphen des Gesetzes. Zum Reichstag sollen sie wählen<lb/> dürfen, und von dieser Aufgabe sollten sie ausgeschlossen werden? Das ver¬<lb/> trägt sich nicht; denn das letzte ist das ungefährlichere. Das ist gerade eine<lb/> Aufgabe, die ihnen zukommt. Wenn sie sich dabei auch etwas großspurig und<lb/> herrschsüchtig zeigen, was macht das? Über den engen Rahmen des Gesetzes<lb/> können sie nicht hinaus. Darin gefangen aber mögen sie lernen, praktische,<lb/> politische Arbeit leisten, das ist der politische Zweck des Versicherungsgesetzes,<lb/> der nicht zum wenigsten seine Existenz rechtfertigt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1474" next="#ID_1475"> Um für das veränderte Jnvalidcngesetz die nötigen Hilfsvrgane zu schaffen,<lb/> verlangt der Verfasser, daß der Zwang zur Kranreuversicherung ausgedehnt<lb/> werde auf alle, die bisher dem Klebegesetz allein unterliegen, also in der Haupt¬<lb/> sache auf die laudn'irtschaftlichen Arbeiter und das Gesinde. Man hat bisher<lb/> mit gutem Grunde diese Klassen aus dem Versicherungszwaugc ausgelassen<lb/> und uur deu Bundesstaaten und Kommunalbehörden das Recht gegeben, über<lb/> die landwirtschaftlichen Arbeiter den Zwang auszusprechen, wovon mehr im<lb/> Westen als im Osten Gebrauch gemacht worden ist. Die Leistungen der<lb/> Krankenkassen sind nach den Bedürfnissen des Lohnarbeiters eingerichtet, der<lb/> sich von Woche zu Woche seinen ganzen Bedarf bar verdienen muß, der auch<lb/> wücheutlich bar für Wohnung, Brot und Fleisch bezahlen muß, kurz der brotlos<lb/> ist, sobald er erwerbsunfähig wird. Dieser braucht Kraukeugeld. Aber weder</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0384]
Über das Arankenversichcrungsgesotz
zahlt haben, so haben sie von deren Verwendung doch Nieder Bordelle noch
Nachteile zu erwarten. Wenn sie ihre Beiträge an die Kasse abgeführt haben,
so ist für sie eigentlich die Geschichte zu Ende; für die Arbeiter fängt sie erst
an. Diese Änderung trifft nicht nur die Form, sondern auch deu Geist des Ver¬
sicherungsgesetzes. Je weniger der Arbeiter von den Kosten der Krankenver-
sicherung trägt, um so höher werden seine Ansprüche an die Leistungen wachsen.
Angenommen, er trüge nichts mehr, der Arbeitgeber alles, so würde er geradezu
in seinem sozialdemokratischen Dogma bestärkt, das lehrt: alles, was der Arbeit¬
geber erwirbt, ist unrechtmäßig erwvrbner Mehrwert, und wenn er davon ab¬
giebt, so giebt er nur einen Teil von dem, was er alles hergeben sollte. Der
Arbeiter soll für die Krankenversicherung die Gelder aufbringen, die ihm zu
gute kommen. Das Drittel, das bisher die Arbeitgeber zahlten, galt nur als
ein Ausgleich dafür, daß die Unfallverletzten in deu ersten dreizehn Wochen
der Krankenkasse zur Last fielen. Von diesem Grundsatz entfernt man sich um
einen kleinen Schritt. Aber schon der erste Schritt entscheidet. Zu deu Grund¬
sätzen der Versicherungen gehört auch, daß der Versicherte das Recht habe»
soll, die Hilfe zu fordern. Dieses Recht ist unwiderruflich in dein Maße, als
der Arbeiter zu den Kosten der Versicherung beigetragen hat. Je weniger er
beiträgt, um so mehr gleicht das, was er erhält, einem Almosen, und um so
dürftiger wird sein Recht, zu verlangen. Der Arbeiter soll in dein Maße, als
er beiträgt, an der Verwaltung der Mittel teilnehmen. Wenn es irgend eine
Aufgabe auf öffentlichem Gebiete giebt, die mau den Arbeitern anvertrauen
darf und anvertrauen muß, wenn man sie zur Verantwortlicher Mitarbeit in
den öffentlichen Geschäften erziehn, will, so ist es die Verwaltung ihrer Kranken¬
kassen nach deu Paragraphen des Gesetzes. Zum Reichstag sollen sie wählen
dürfen, und von dieser Aufgabe sollten sie ausgeschlossen werden? Das ver¬
trägt sich nicht; denn das letzte ist das ungefährlichere. Das ist gerade eine
Aufgabe, die ihnen zukommt. Wenn sie sich dabei auch etwas großspurig und
herrschsüchtig zeigen, was macht das? Über den engen Rahmen des Gesetzes
können sie nicht hinaus. Darin gefangen aber mögen sie lernen, praktische,
politische Arbeit leisten, das ist der politische Zweck des Versicherungsgesetzes,
der nicht zum wenigsten seine Existenz rechtfertigt.
Um für das veränderte Jnvalidcngesetz die nötigen Hilfsvrgane zu schaffen,
verlangt der Verfasser, daß der Zwang zur Kranreuversicherung ausgedehnt
werde auf alle, die bisher dem Klebegesetz allein unterliegen, also in der Haupt¬
sache auf die laudn'irtschaftlichen Arbeiter und das Gesinde. Man hat bisher
mit gutem Grunde diese Klassen aus dem Versicherungszwaugc ausgelassen
und uur deu Bundesstaaten und Kommunalbehörden das Recht gegeben, über
die landwirtschaftlichen Arbeiter den Zwang auszusprechen, wovon mehr im
Westen als im Osten Gebrauch gemacht worden ist. Die Leistungen der
Krankenkassen sind nach den Bedürfnissen des Lohnarbeiters eingerichtet, der
sich von Woche zu Woche seinen ganzen Bedarf bar verdienen muß, der auch
wücheutlich bar für Wohnung, Brot und Fleisch bezahlen muß, kurz der brotlos
ist, sobald er erwerbsunfähig wird. Dieser braucht Kraukeugeld. Aber weder
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