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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Über das Krankenversichcrungsgesctz

Tage bei der zuständigen Kasse anzumelden, und wenn er geht, wieder abzu¬
melden. Diese Pflicht ist überaus lästig und zugleich kostspielig; denn wird
sie versäumt, so ist der Meldepflichtigc für allen Schaden haftbar. Der nicht
gemeldete Arbeiter hat trotzdem vom Beginn und für die Dauer seines Arbeits¬
verhältnisses sämtliche Rechte eines Versicherten gegen die zuständige Kasse.

Zweitens hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Kasscnbeiträge, oder wie
der Arbeiter sagt "die Kassensteuern," von den Arbeitern einzuziehn und zu¬
gleich mit den eignen Beiträgen einzusenden.

Die Pflichten der Arbeiter gegen alle Kassen bestehn darin, daß sie sich
die Beitrage durch ihren Herrn vom Lohn nbziehn lassen. Gehören die
Arbeiter zur Gemeindekrankcnkasse, so sind ihre Beitrüge zusammen mit denen
ihrer Arbeitgeber auf einundeinhalb bis höchstens zwei Prozent des ortsüblichen
Tagelohns beschränkt. Mehr zu fordern verbietet das Gesetz. Es gebietet
aber, was ihnen geleistet werden muß. Reichen die Beiträge nicht, was sehr
häufig vorkommt, so muß die Gemeinde den Mangel aus ihren Mitteln decken.
Dafür hat sie allein die Verwaltung, stellt die Ärzte an, schließt Verträge mit
Apothekern und Krankenhäusern, übt die Kontrolle über die erkrankten Ver¬
sicherten aus und beschließt die Erhöhung oder Vermindrung der Leistungen,
soweit es das Gesetz erlaubt. Es giebt keine Mitverwnltuug weder der Arbeiter
noch der Arbeitgeber in der Gemcindekrankenkasse. Mehrere Gemeinden können
sich zusammenthun. Es kann auch der Kreis die Versicherung übernehmen.

Die Gemcindekrankenkasse ist die Form, die meist auf dem Lande und in
wenig industriellen kleinen Städten gewählt worden ist. Sie ist fast allein
zu finden in ganz Bayern, wo sie schon vor Erlaß des Gesetzes bestand; in
großen industriellen Städten ist sie der Lückenbüßer, der die Bruchstücke der
Arbeiterbevölkerung sammeln muß, die zwischen den großen Ortskrankenkassen
übrig bleiben.

Gehören die Arbeiter zu einer Betriebskrankenkasse, o. h. einer Kasse, die
von einem Fabrikbesitzer oder einer Aktiengesellschaft nur für die Arbeiter
ihres Betriebs errichtet worden ist, so sind auch die Rechte und die Pflichten
der Arbeiter beschränkt. Die Beiträge betragen bis zu 3 Prozent des durch¬
schnittlichen Lohns. Die Arbeiter wählen allerdings zu der Generalversammlung,
worin sie nach dem Anteil ihrer Lasten zwei Drittel der Stimmen haben,
also eigentlich die Majorität, aber das wirtschaftliche Übergewicht des Herrn,
der hier nur seinen eignen Arbeitern gegenübersteht, verschafft ihn: die Herr¬
schaft in der Kasse. Dafür hat ihm das Gesetz die Pflicht auferlegt, die
Kassenführung umsonst durch seine Beamten zu leisten, und wenn die Beitrüge
die Kosten nicht decken, das Fehlende ans eignen Krusten hinzuzufügen. Zu den
Betriebskrankenkassen gehören ihrer Verfassung unes auch die Bankrcmkenkasscn,
die Krankenkassen des EiseubahnfiskuS und die Knappschnftskrankenkassen.

Die dritte Art find die Ortskrankenknssen. Sie sind die Normalkinder
des Krankenversicherungsgesctzes. Sie umfassen in mehr oder weniger in¬
dustriellen Städten und ähnlichen Landkreisen die gesamten Arbeiter einer


Über das Krankenversichcrungsgesctz

Tage bei der zuständigen Kasse anzumelden, und wenn er geht, wieder abzu¬
melden. Diese Pflicht ist überaus lästig und zugleich kostspielig; denn wird
sie versäumt, so ist der Meldepflichtigc für allen Schaden haftbar. Der nicht
gemeldete Arbeiter hat trotzdem vom Beginn und für die Dauer seines Arbeits¬
verhältnisses sämtliche Rechte eines Versicherten gegen die zuständige Kasse.

Zweitens hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Kasscnbeiträge, oder wie
der Arbeiter sagt „die Kassensteuern," von den Arbeitern einzuziehn und zu¬
gleich mit den eignen Beiträgen einzusenden.

Die Pflichten der Arbeiter gegen alle Kassen bestehn darin, daß sie sich
die Beitrage durch ihren Herrn vom Lohn nbziehn lassen. Gehören die
Arbeiter zur Gemeindekrankcnkasse, so sind ihre Beitrüge zusammen mit denen
ihrer Arbeitgeber auf einundeinhalb bis höchstens zwei Prozent des ortsüblichen
Tagelohns beschränkt. Mehr zu fordern verbietet das Gesetz. Es gebietet
aber, was ihnen geleistet werden muß. Reichen die Beiträge nicht, was sehr
häufig vorkommt, so muß die Gemeinde den Mangel aus ihren Mitteln decken.
Dafür hat sie allein die Verwaltung, stellt die Ärzte an, schließt Verträge mit
Apothekern und Krankenhäusern, übt die Kontrolle über die erkrankten Ver¬
sicherten aus und beschließt die Erhöhung oder Vermindrung der Leistungen,
soweit es das Gesetz erlaubt. Es giebt keine Mitverwnltuug weder der Arbeiter
noch der Arbeitgeber in der Gemcindekrankenkasse. Mehrere Gemeinden können
sich zusammenthun. Es kann auch der Kreis die Versicherung übernehmen.

Die Gemcindekrankenkasse ist die Form, die meist auf dem Lande und in
wenig industriellen kleinen Städten gewählt worden ist. Sie ist fast allein
zu finden in ganz Bayern, wo sie schon vor Erlaß des Gesetzes bestand; in
großen industriellen Städten ist sie der Lückenbüßer, der die Bruchstücke der
Arbeiterbevölkerung sammeln muß, die zwischen den großen Ortskrankenkassen
übrig bleiben.

Gehören die Arbeiter zu einer Betriebskrankenkasse, o. h. einer Kasse, die
von einem Fabrikbesitzer oder einer Aktiengesellschaft nur für die Arbeiter
ihres Betriebs errichtet worden ist, so sind auch die Rechte und die Pflichten
der Arbeiter beschränkt. Die Beiträge betragen bis zu 3 Prozent des durch¬
schnittlichen Lohns. Die Arbeiter wählen allerdings zu der Generalversammlung,
worin sie nach dem Anteil ihrer Lasten zwei Drittel der Stimmen haben,
also eigentlich die Majorität, aber das wirtschaftliche Übergewicht des Herrn,
der hier nur seinen eignen Arbeitern gegenübersteht, verschafft ihn: die Herr¬
schaft in der Kasse. Dafür hat ihm das Gesetz die Pflicht auferlegt, die
Kassenführung umsonst durch seine Beamten zu leisten, und wenn die Beitrüge
die Kosten nicht decken, das Fehlende ans eignen Krusten hinzuzufügen. Zu den
Betriebskrankenkassen gehören ihrer Verfassung unes auch die Bankrcmkenkasscn,
die Krankenkassen des EiseubahnfiskuS und die Knappschnftskrankenkassen.

Die dritte Art find die Ortskrankenknssen. Sie sind die Normalkinder
des Krankenversicherungsgesctzes. Sie umfassen in mehr oder weniger in¬
dustriellen Städten und ähnlichen Landkreisen die gesamten Arbeiter einer


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[0287] Über das Krankenversichcrungsgesctz Tage bei der zuständigen Kasse anzumelden, und wenn er geht, wieder abzu¬ melden. Diese Pflicht ist überaus lästig und zugleich kostspielig; denn wird sie versäumt, so ist der Meldepflichtigc für allen Schaden haftbar. Der nicht gemeldete Arbeiter hat trotzdem vom Beginn und für die Dauer seines Arbeits¬ verhältnisses sämtliche Rechte eines Versicherten gegen die zuständige Kasse. Zweitens hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Kasscnbeiträge, oder wie der Arbeiter sagt „die Kassensteuern," von den Arbeitern einzuziehn und zu¬ gleich mit den eignen Beiträgen einzusenden. Die Pflichten der Arbeiter gegen alle Kassen bestehn darin, daß sie sich die Beitrage durch ihren Herrn vom Lohn nbziehn lassen. Gehören die Arbeiter zur Gemeindekrankcnkasse, so sind ihre Beitrüge zusammen mit denen ihrer Arbeitgeber auf einundeinhalb bis höchstens zwei Prozent des ortsüblichen Tagelohns beschränkt. Mehr zu fordern verbietet das Gesetz. Es gebietet aber, was ihnen geleistet werden muß. Reichen die Beiträge nicht, was sehr häufig vorkommt, so muß die Gemeinde den Mangel aus ihren Mitteln decken. Dafür hat sie allein die Verwaltung, stellt die Ärzte an, schließt Verträge mit Apothekern und Krankenhäusern, übt die Kontrolle über die erkrankten Ver¬ sicherten aus und beschließt die Erhöhung oder Vermindrung der Leistungen, soweit es das Gesetz erlaubt. Es giebt keine Mitverwnltuug weder der Arbeiter noch der Arbeitgeber in der Gemcindekrankenkasse. Mehrere Gemeinden können sich zusammenthun. Es kann auch der Kreis die Versicherung übernehmen. Die Gemcindekrankenkasse ist die Form, die meist auf dem Lande und in wenig industriellen kleinen Städten gewählt worden ist. Sie ist fast allein zu finden in ganz Bayern, wo sie schon vor Erlaß des Gesetzes bestand; in großen industriellen Städten ist sie der Lückenbüßer, der die Bruchstücke der Arbeiterbevölkerung sammeln muß, die zwischen den großen Ortskrankenkassen übrig bleiben. Gehören die Arbeiter zu einer Betriebskrankenkasse, o. h. einer Kasse, die von einem Fabrikbesitzer oder einer Aktiengesellschaft nur für die Arbeiter ihres Betriebs errichtet worden ist, so sind auch die Rechte und die Pflichten der Arbeiter beschränkt. Die Beiträge betragen bis zu 3 Prozent des durch¬ schnittlichen Lohns. Die Arbeiter wählen allerdings zu der Generalversammlung, worin sie nach dem Anteil ihrer Lasten zwei Drittel der Stimmen haben, also eigentlich die Majorität, aber das wirtschaftliche Übergewicht des Herrn, der hier nur seinen eignen Arbeitern gegenübersteht, verschafft ihn: die Herr¬ schaft in der Kasse. Dafür hat ihm das Gesetz die Pflicht auferlegt, die Kassenführung umsonst durch seine Beamten zu leisten, und wenn die Beitrüge die Kosten nicht decken, das Fehlende ans eignen Krusten hinzuzufügen. Zu den Betriebskrankenkassen gehören ihrer Verfassung unes auch die Bankrcmkenkasscn, die Krankenkassen des EiseubahnfiskuS und die Knappschnftskrankenkassen. Die dritte Art find die Ortskrankenknssen. Sie sind die Normalkinder des Krankenversicherungsgesctzes. Sie umfassen in mehr oder weniger in¬ dustriellen Städten und ähnlichen Landkreisen die gesamten Arbeiter einer

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/287>, abgerufen am 27.07.2024.