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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr.

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Das Reich und das Reichsland

Reichskanzler kontrasignicrt. der hierdurch die politische Verantwortung für die
genannten Regierungsakte übernimmt und für onlpÄ in vliMmlo haftet. Der
Statthalter ist ferner dem Reichstag in demselben Umfang verantwortlich,
worin der Reichskanzler bis zum 1. Oktober 1879 für elsaß-lothringische An¬
gelegenheiten verantwortlich war. In den Motiven des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1871 ist ausdrücklich gesagt' "Für das Reich wird verwaltet, dem
Reiche ist Verantwortung zu legen," Der Reichstag hat also jederzeit die
formelle Berechtigung, Zustünde und Vorgänge ans dem Bereich der clsaß-
lothringischen Landesverwaltung zum Gegenstand einer Besprechung zu machen
und ein Eingreifen der Neichsregieruug und der Reichsgesetzgebung in die
lokalen Verhältnisse des Reichslands zu beantragen.

Die Abhängigkeit der Landesverwaltung vou den Organen des Reichs
ist nicht bloß theoretisch; sie hat sich schon wiederholt praktisch fühlbar gemacht,
z, B, bei der Anordnung und bei der Aufhebung des Paßzwnngs. Die
Ministerialverordnung vom 22. Mai 1888 über die Paßpflicht der über die
französische Grenze zureisendcu Ausländer ist formell vou der elsnß-lothringischen
Landesregierung erlassen worden; in Wirklichkeit war sie ein Alt der Reichs-
politik, der vom Reichskanzler ausging. Ebenso ist der Diktatnrparagraph
formell ein elsaß-lothriugisches Landesgesetz; er hat diesen juristischen Charakter
nicht dadurch verloren. daß er -- ebenso wie andre Landesgesetze -- in dem
Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 erwähnt worden ist. Gleichwohl liegt die Ent¬
scheidung über das Forbestehn des Diktaturparagraphen nicht bei der Landes¬
regierung in Straßburg, sondern bei der Neichsregierung in Berlin,

5. Es genießt in strafrechtlicher, privatrechtlicher und finanzieller Be¬
ziehung alle Privilegien, die das Reich den dentschen Bundesstaaten beilegt.
Jedes Unternehmen, das eine gewaltsame Änderung des Gebiets oder der
Verfassung von Elsaß-Lothringen zum Gegenstand hat, wird als Hochverrat
bestraft is 81 des Strafgesetzbuchs). Die Befugnisse, die das Bürgerliche
Gesetzbuch in den Materien der juristischen Personen 22, 45, 80), der Ju-
haberpapicre (8 795), des Eherechts (§ 1822). des Fanlilienrechts (8 1723.
1745), des Vormundschaftsrechts (8 1807) und des Erbrechts (8 1936) den
einzelnen Bnndesstnaten beilegt, stehn auch Elsaß-Lothringen zu. Die Über¬
schüsse der Zölle und Verbranchssteuern, die nach der sogenannten Franckenstein-
schcn Klausel in die Kassen der einzelnen Bundesstaaten fließen, kommen auch
ihnen zu gute.

Dagegen hat es keine Gebietshoheit, keine Militärhoheit, keine Eisenbahn-
Hoheit, keine Post- und Telegraphenhoheit. Die Grenzen des Reichslands
können jederzeit ohne und gegen seinen Willen vom Reiche geändert werden;
ja sogar die ganze Existenz des Neichslands. das durch ein Neichsgcsetz ge¬
schaffen worden ist. kann durch ein Ncichsgesetz wieder beseitigt werden. Die
Militürhoheit im Rcichslano ist auf den preußischen Staat übergegangen. Die
Eisenbahnhoheit in Bezug auf Anlage und Betrieb der Neichseisenbahncn ruht
in den Händen der Neichsregieruug. Dasselbe gilt vou der Post- und Tcle-
graphenhoheit.


Das Reich und das Reichsland

Reichskanzler kontrasignicrt. der hierdurch die politische Verantwortung für die
genannten Regierungsakte übernimmt und für onlpÄ in vliMmlo haftet. Der
Statthalter ist ferner dem Reichstag in demselben Umfang verantwortlich,
worin der Reichskanzler bis zum 1. Oktober 1879 für elsaß-lothringische An¬
gelegenheiten verantwortlich war. In den Motiven des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1871 ist ausdrücklich gesagt' „Für das Reich wird verwaltet, dem
Reiche ist Verantwortung zu legen," Der Reichstag hat also jederzeit die
formelle Berechtigung, Zustünde und Vorgänge ans dem Bereich der clsaß-
lothringischen Landesverwaltung zum Gegenstand einer Besprechung zu machen
und ein Eingreifen der Neichsregieruug und der Reichsgesetzgebung in die
lokalen Verhältnisse des Reichslands zu beantragen.

Die Abhängigkeit der Landesverwaltung vou den Organen des Reichs
ist nicht bloß theoretisch; sie hat sich schon wiederholt praktisch fühlbar gemacht,
z, B, bei der Anordnung und bei der Aufhebung des Paßzwnngs. Die
Ministerialverordnung vom 22. Mai 1888 über die Paßpflicht der über die
französische Grenze zureisendcu Ausländer ist formell vou der elsnß-lothringischen
Landesregierung erlassen worden; in Wirklichkeit war sie ein Alt der Reichs-
politik, der vom Reichskanzler ausging. Ebenso ist der Diktatnrparagraph
formell ein elsaß-lothriugisches Landesgesetz; er hat diesen juristischen Charakter
nicht dadurch verloren. daß er — ebenso wie andre Landesgesetze — in dem
Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 erwähnt worden ist. Gleichwohl liegt die Ent¬
scheidung über das Forbestehn des Diktaturparagraphen nicht bei der Landes¬
regierung in Straßburg, sondern bei der Neichsregierung in Berlin,

5. Es genießt in strafrechtlicher, privatrechtlicher und finanzieller Be¬
ziehung alle Privilegien, die das Reich den dentschen Bundesstaaten beilegt.
Jedes Unternehmen, das eine gewaltsame Änderung des Gebiets oder der
Verfassung von Elsaß-Lothringen zum Gegenstand hat, wird als Hochverrat
bestraft is 81 des Strafgesetzbuchs). Die Befugnisse, die das Bürgerliche
Gesetzbuch in den Materien der juristischen Personen 22, 45, 80), der Ju-
haberpapicre (8 795), des Eherechts (§ 1822). des Fanlilienrechts (8 1723.
1745), des Vormundschaftsrechts (8 1807) und des Erbrechts (8 1936) den
einzelnen Bnndesstnaten beilegt, stehn auch Elsaß-Lothringen zu. Die Über¬
schüsse der Zölle und Verbranchssteuern, die nach der sogenannten Franckenstein-
schcn Klausel in die Kassen der einzelnen Bundesstaaten fließen, kommen auch
ihnen zu gute.

Dagegen hat es keine Gebietshoheit, keine Militärhoheit, keine Eisenbahn-
Hoheit, keine Post- und Telegraphenhoheit. Die Grenzen des Reichslands
können jederzeit ohne und gegen seinen Willen vom Reiche geändert werden;
ja sogar die ganze Existenz des Neichslands. das durch ein Neichsgcsetz ge¬
schaffen worden ist. kann durch ein Ncichsgesetz wieder beseitigt werden. Die
Militürhoheit im Rcichslano ist auf den preußischen Staat übergegangen. Die
Eisenbahnhoheit in Bezug auf Anlage und Betrieb der Neichseisenbahncn ruht
in den Händen der Neichsregieruug. Dasselbe gilt vou der Post- und Tcle-
graphenhoheit.


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[0277] Das Reich und das Reichsland Reichskanzler kontrasignicrt. der hierdurch die politische Verantwortung für die genannten Regierungsakte übernimmt und für onlpÄ in vliMmlo haftet. Der Statthalter ist ferner dem Reichstag in demselben Umfang verantwortlich, worin der Reichskanzler bis zum 1. Oktober 1879 für elsaß-lothringische An¬ gelegenheiten verantwortlich war. In den Motiven des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871 ist ausdrücklich gesagt' „Für das Reich wird verwaltet, dem Reiche ist Verantwortung zu legen," Der Reichstag hat also jederzeit die formelle Berechtigung, Zustünde und Vorgänge ans dem Bereich der clsaß- lothringischen Landesverwaltung zum Gegenstand einer Besprechung zu machen und ein Eingreifen der Neichsregieruug und der Reichsgesetzgebung in die lokalen Verhältnisse des Reichslands zu beantragen. Die Abhängigkeit der Landesverwaltung vou den Organen des Reichs ist nicht bloß theoretisch; sie hat sich schon wiederholt praktisch fühlbar gemacht, z, B, bei der Anordnung und bei der Aufhebung des Paßzwnngs. Die Ministerialverordnung vom 22. Mai 1888 über die Paßpflicht der über die französische Grenze zureisendcu Ausländer ist formell vou der elsnß-lothringischen Landesregierung erlassen worden; in Wirklichkeit war sie ein Alt der Reichs- politik, der vom Reichskanzler ausging. Ebenso ist der Diktatnrparagraph formell ein elsaß-lothriugisches Landesgesetz; er hat diesen juristischen Charakter nicht dadurch verloren. daß er — ebenso wie andre Landesgesetze — in dem Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 erwähnt worden ist. Gleichwohl liegt die Ent¬ scheidung über das Forbestehn des Diktaturparagraphen nicht bei der Landes¬ regierung in Straßburg, sondern bei der Neichsregierung in Berlin, 5. Es genießt in strafrechtlicher, privatrechtlicher und finanzieller Be¬ ziehung alle Privilegien, die das Reich den dentschen Bundesstaaten beilegt. Jedes Unternehmen, das eine gewaltsame Änderung des Gebiets oder der Verfassung von Elsaß-Lothringen zum Gegenstand hat, wird als Hochverrat bestraft is 81 des Strafgesetzbuchs). Die Befugnisse, die das Bürgerliche Gesetzbuch in den Materien der juristischen Personen 22, 45, 80), der Ju- haberpapicre (8 795), des Eherechts (§ 1822). des Fanlilienrechts (8 1723. 1745), des Vormundschaftsrechts (8 1807) und des Erbrechts (8 1936) den einzelnen Bnndesstnaten beilegt, stehn auch Elsaß-Lothringen zu. Die Über¬ schüsse der Zölle und Verbranchssteuern, die nach der sogenannten Franckenstein- schcn Klausel in die Kassen der einzelnen Bundesstaaten fließen, kommen auch ihnen zu gute. Dagegen hat es keine Gebietshoheit, keine Militärhoheit, keine Eisenbahn- Hoheit, keine Post- und Telegraphenhoheit. Die Grenzen des Reichslands können jederzeit ohne und gegen seinen Willen vom Reiche geändert werden; ja sogar die ganze Existenz des Neichslands. das durch ein Neichsgcsetz ge¬ schaffen worden ist. kann durch ein Ncichsgesetz wieder beseitigt werden. Die Militürhoheit im Rcichslano ist auf den preußischen Staat übergegangen. Die Eisenbahnhoheit in Bezug auf Anlage und Betrieb der Neichseisenbahncn ruht in den Händen der Neichsregieruug. Dasselbe gilt vou der Post- und Tcle- graphenhoheit.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235821/277>, abgerufen am 01.09.2024.