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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die englische Lokalverwaltmig

Pnrish, Im Jahre 1391 gab es 14896 Civil und 13822 Ecclcsiastieal Parishes,
und nur in einem Drittel der Fälle fielen beide zusammen. Zunächst wurden
um die städtische" Kirchspiele, von deuen manche über 10V 090 Seelen zählten,
ausgeschieden und auf ihre kirchlichen Obliegenheiten beschränkt, und dann die
übrigen zweckmäßiger abgegrenzt, sodciß unter andern: die elf Parishes, die gar
keine Einwohner mehr hatten, ganz wegfielen.

In der Organisation unterscheidet sich die Parish von den bisher be-
sprochnen Vcrwaltuugseiuheiteu dadurch, daß in ihr bei der geringen Zahl
der Angehörigen die Gemeindeversammlung als Rechtsnachfolger" der oxsu
vsstr^ früherer Zeiten wiederbelebt werden konnte, wie denn überhaupt bei
den: englischen Verfahren jede Reform nicht sowohl die Beseitigung als die
Verjüngung des Alten zur Folge hat. Redlich nennt die Ansicht, daß im
Parish Meeting die nltgcrmanische Gemeindefreiheit wieder anstehe, unhistorisch,
fügt aber hinzu: "Allerdings ist diese Institution nicht aus den Wäldern
Germaniens, sondern im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert aus dem
Bedürfnis der Kirche hervorgegangen; dennoch sind unzweifelhaft dabei alte,
auf dem angelsächsischen Rechte beuchende Traditionen wieder lebendig ge¬
worden." Man wird sagen dürfen! bei allen Völkern, die nicht von Hans
aus für den Despotismus oder die Theokratie angelegt sind, also namentlich
bei den Europäern, ist die Selbstregierung der Gemeinde, die in der Gemeinde¬
versammlung und durch sie ausgeübt wird, überall da natürlich und selbst¬
verständlich, wo sie möglich ist; und ist sie durch innere Schwierigkeiten wie
große Volkszahl und verwickelte wirtschaftliche Verhältnisse oder durch üußeru
Druck vorübergehend unmöglich geworden, so tritt sie nach Beseitigung der
Hindernisse von selbst wieder ein. Bei den kleinsten englischen Landgemeinden
nun, bei denen unter 100 Seelen, ist das Parish Meeting, die Gemeinde¬
versammlung, das einzige Verwaltungsorgan, oder richtiger gesagt, sie hat
keine Organe, wie ja auch die kleinsten Lebewesen ohne Glieder auskommen.
Die über 300 Seelen wählen ein Parish Council; die zwischen 100 und 300
dürfen beim Grafschaftsrat beantragen, daß er ihnen die Wahl eines Gemeinde¬
rath erlaube. Das Wahlrecht ist auch in den Landgemeinden sehr weit, aber
nicht ganz so weit wie in den Distrikten; Ehefrauen haben es nämlich nur
dann, wenn sie als Sondercigentümerinnen von Grundstücken Armenstcner
zahlen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nur solche am Ort wohnende,
die das Staatsbürgerrecht nicht haben, die Almosen empfangen, oder.die wegen
Wahlbestechnng verurteilt sind. Die Gemeindeversammlung muß in den kleinen
Gemeinden, die keinen Gemeinderat haben, wenigstens zweimal im Jahre ein¬
berufen werden; außerdem wird sie vom Chairmcm angesetzt, so oft ein Be¬
dürfnis vorhanden ist, und wenn es von sechs Gemeindemitgliedern verlangt
wird. Den Versammlungsort bestimmt das Parish Meeting, das sich auch
selbst die Geschäftsordnung giebt. Die Benutzung des Wirtshauses ist nur
dann erlaubt, wenn es kein andres Lokal am Orte giebt. Kein Parish Meeting
darf auf eine frühere Stunde als ans sechs Uhr nachmittags angesetzt werden.


Die englische Lokalverwaltmig

Pnrish, Im Jahre 1391 gab es 14896 Civil und 13822 Ecclcsiastieal Parishes,
und nur in einem Drittel der Fälle fielen beide zusammen. Zunächst wurden
um die städtische» Kirchspiele, von deuen manche über 10V 090 Seelen zählten,
ausgeschieden und auf ihre kirchlichen Obliegenheiten beschränkt, und dann die
übrigen zweckmäßiger abgegrenzt, sodciß unter andern: die elf Parishes, die gar
keine Einwohner mehr hatten, ganz wegfielen.

In der Organisation unterscheidet sich die Parish von den bisher be-
sprochnen Vcrwaltuugseiuheiteu dadurch, daß in ihr bei der geringen Zahl
der Angehörigen die Gemeindeversammlung als Rechtsnachfolger» der oxsu
vsstr^ früherer Zeiten wiederbelebt werden konnte, wie denn überhaupt bei
den: englischen Verfahren jede Reform nicht sowohl die Beseitigung als die
Verjüngung des Alten zur Folge hat. Redlich nennt die Ansicht, daß im
Parish Meeting die nltgcrmanische Gemeindefreiheit wieder anstehe, unhistorisch,
fügt aber hinzu: „Allerdings ist diese Institution nicht aus den Wäldern
Germaniens, sondern im dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert aus dem
Bedürfnis der Kirche hervorgegangen; dennoch sind unzweifelhaft dabei alte,
auf dem angelsächsischen Rechte beuchende Traditionen wieder lebendig ge¬
worden." Man wird sagen dürfen! bei allen Völkern, die nicht von Hans
aus für den Despotismus oder die Theokratie angelegt sind, also namentlich
bei den Europäern, ist die Selbstregierung der Gemeinde, die in der Gemeinde¬
versammlung und durch sie ausgeübt wird, überall da natürlich und selbst¬
verständlich, wo sie möglich ist; und ist sie durch innere Schwierigkeiten wie
große Volkszahl und verwickelte wirtschaftliche Verhältnisse oder durch üußeru
Druck vorübergehend unmöglich geworden, so tritt sie nach Beseitigung der
Hindernisse von selbst wieder ein. Bei den kleinsten englischen Landgemeinden
nun, bei denen unter 100 Seelen, ist das Parish Meeting, die Gemeinde¬
versammlung, das einzige Verwaltungsorgan, oder richtiger gesagt, sie hat
keine Organe, wie ja auch die kleinsten Lebewesen ohne Glieder auskommen.
Die über 300 Seelen wählen ein Parish Council; die zwischen 100 und 300
dürfen beim Grafschaftsrat beantragen, daß er ihnen die Wahl eines Gemeinde¬
rath erlaube. Das Wahlrecht ist auch in den Landgemeinden sehr weit, aber
nicht ganz so weit wie in den Distrikten; Ehefrauen haben es nämlich nur
dann, wenn sie als Sondercigentümerinnen von Grundstücken Armenstcner
zahlen. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nur solche am Ort wohnende,
die das Staatsbürgerrecht nicht haben, die Almosen empfangen, oder.die wegen
Wahlbestechnng verurteilt sind. Die Gemeindeversammlung muß in den kleinen
Gemeinden, die keinen Gemeinderat haben, wenigstens zweimal im Jahre ein¬
berufen werden; außerdem wird sie vom Chairmcm angesetzt, so oft ein Be¬
dürfnis vorhanden ist, und wenn es von sechs Gemeindemitgliedern verlangt
wird. Den Versammlungsort bestimmt das Parish Meeting, das sich auch
selbst die Geschäftsordnung giebt. Die Benutzung des Wirtshauses ist nur
dann erlaubt, wenn es kein andres Lokal am Orte giebt. Kein Parish Meeting
darf auf eine frühere Stunde als ans sechs Uhr nachmittags angesetzt werden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/556>, abgerufen am 22.07.2024.