Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.schrieb: "Er gab allein seinen Beifall, wir sind überhaupt einig. Nur wegen Dieses Vorurteil äußerte sich auch darin, daß er nach der Mutter Tode schrieb: „Er gab allein seinen Beifall, wir sind überhaupt einig. Nur wegen Dieses Vorurteil äußerte sich auch darin, daß er nach der Mutter Tode <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0469" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/235641"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1976" prev="#ID_1975"> schrieb: „Er gab allein seinen Beifall, wir sind überhaupt einig. Nur wegen<lb/> der Frankfurter Angelegenheiten, Bibliothekban n, dergl. scheut er sich ins<lb/> einzelne gezogen zu werden; er hat überhaupt ein großes Nornrtheil gegen den<lb/> freistädtischen Staat."</p><lb/> <p xml:id="ID_1977" next="#ID_1978"> Dieses Vorurteil äußerte sich auch darin, daß er nach der Mutter Tode<lb/> suchte, des Frankfurter Bürgerrechts ledig zu werden. Mau hat als Grund<lb/> die finanziellen Opfer angeführt, die die Zugehörigkeit zur Frankfurter Bürger¬<lb/> schaft forderte; diese Erwägung mag angesprochen haben, aber Goethe war<lb/> nicht der Mann, eine ihm wertvoll erscheinende Verbindung finanziellen Rück¬<lb/> sichten aufzuopfern. Im Jahre 1812 hatte Goethes Sohn an Schlosser die<lb/> Anfrage gerichtet, wie das bürgerliche Verhältnis seines Vaters zu Frankfurt<lb/> am leichtesten gelöst werden könnte; damals war der Fürst-Primas Karl<lb/> von Dalberg Großherzog von Frankfurt und erachtete es als schicklich, die<lb/> bedeutendem AbzngSgeldcr (ein Siebentel des Vermögens), die Goethe im Falle<lb/> seines Austritts aus dem Frankfurter Bürgerverbaude zu zahlen hatte, auf<lb/> seine eigne Kasse zu, übernehmen und außerdem dem Scheidenden zu Ehren<lb/> eine Medaille prägen zu lassen. Bevor Dnlberg aber diese Absichten aus¬<lb/> führen konnte, verlor er dnrch die Ereignisse des Jahres 1813 sein Gro߬<lb/> herzogtum. Die deutsche Bundesakte vom Jahre 1815 sprach die Freizügigkeit<lb/> für die deutscheu Bundesstaaten aus, und am 19. Juli 1816 wurde diese<lb/> Bestimmung in Frankfurt eingeführt. Im nächste» Jahre beauftragte nun<lb/> Goethe einen Frankfurter Advokaten mit der Lösung seines bürgerlichen Ver¬<lb/> hältnisses; der Anwalt machte die erforderliche Eingabe an den Senat, und<lb/> es wurde vom Eugen, Rat bestimmt, daß zu prüfen sei, ob Goethe seine<lb/> Verpflichtungen gegen die Stadt erfüllt habe. Die Prüfung ergab, daß Goethe<lb/> seine Steuern richtig bezahlt hatte, und infolgedessen wurde der Name Goethe<lb/> im Bürgerbuch getilgt mit der Bemerkung, daß für diese Tilgung 30 Kreuzer<lb/> im Stadtkanzleiaceidentienbnchc verrechnet seien. Nach dem Austritt aus dem<lb/> Frankfurter Bürgerverbande hatte der Dichter noch einmal mit den, Senat<lb/> seiner Vaterstadt zu thu»; er hatte nämlich vou seiner Mutter eine Hypothek<lb/> ans ein Haus geerbt, das im Jahre 1818 zwangsweise versteigert wurde und<lb/> Goethen zufiel; als Goethe auf diesem Hause einen Jusatz belassen wollte,<lb/> verbot dies der Senat, dn nur Frankfurter Bürger Zusätze auf Frankfurter<lb/> Häuser haben dürften; man ging zwar von dieser Bestnnmnng bei andern<lb/> Fremden ohne weiteres ab, jedoch sollen das, wie nenerdings behauptet wird,<lb/> immer solche Fremde gewesen sein, die die Absicht hatten, in Frankfurt zn-<lb/> znziehn. Außerdem ordnete bei dieser Gelegenheit der Senat Nachforschungen<lb/> darüber an, ob Goethe nicht etwa Hypotheken von früher her in Frankfurt<lb/> habe; die llntersnchnng ergab, daß es nicht der Fall war, Goethe verkaufte<lb/> sein Recht zur Hypothek auf das ihm zngefalluc Haus mit Verlust, und hier¬<lb/> mit war er aller Beziehungen zu seiner Vaterstadt ledig. Soweit wir sehen,<lb/> hat er sich über die ihm zu teil gewordne Behandlung gegen niemand geäußert.<lb/> Als im Jahre 182N, vier Wochen nach Goethes achtzigstem Geburtstag.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0469]
schrieb: „Er gab allein seinen Beifall, wir sind überhaupt einig. Nur wegen
der Frankfurter Angelegenheiten, Bibliothekban n, dergl. scheut er sich ins
einzelne gezogen zu werden; er hat überhaupt ein großes Nornrtheil gegen den
freistädtischen Staat."
Dieses Vorurteil äußerte sich auch darin, daß er nach der Mutter Tode
suchte, des Frankfurter Bürgerrechts ledig zu werden. Mau hat als Grund
die finanziellen Opfer angeführt, die die Zugehörigkeit zur Frankfurter Bürger¬
schaft forderte; diese Erwägung mag angesprochen haben, aber Goethe war
nicht der Mann, eine ihm wertvoll erscheinende Verbindung finanziellen Rück¬
sichten aufzuopfern. Im Jahre 1812 hatte Goethes Sohn an Schlosser die
Anfrage gerichtet, wie das bürgerliche Verhältnis seines Vaters zu Frankfurt
am leichtesten gelöst werden könnte; damals war der Fürst-Primas Karl
von Dalberg Großherzog von Frankfurt und erachtete es als schicklich, die
bedeutendem AbzngSgeldcr (ein Siebentel des Vermögens), die Goethe im Falle
seines Austritts aus dem Frankfurter Bürgerverbaude zu zahlen hatte, auf
seine eigne Kasse zu, übernehmen und außerdem dem Scheidenden zu Ehren
eine Medaille prägen zu lassen. Bevor Dnlberg aber diese Absichten aus¬
führen konnte, verlor er dnrch die Ereignisse des Jahres 1813 sein Gro߬
herzogtum. Die deutsche Bundesakte vom Jahre 1815 sprach die Freizügigkeit
für die deutscheu Bundesstaaten aus, und am 19. Juli 1816 wurde diese
Bestimmung in Frankfurt eingeführt. Im nächste» Jahre beauftragte nun
Goethe einen Frankfurter Advokaten mit der Lösung seines bürgerlichen Ver¬
hältnisses; der Anwalt machte die erforderliche Eingabe an den Senat, und
es wurde vom Eugen, Rat bestimmt, daß zu prüfen sei, ob Goethe seine
Verpflichtungen gegen die Stadt erfüllt habe. Die Prüfung ergab, daß Goethe
seine Steuern richtig bezahlt hatte, und infolgedessen wurde der Name Goethe
im Bürgerbuch getilgt mit der Bemerkung, daß für diese Tilgung 30 Kreuzer
im Stadtkanzleiaceidentienbnchc verrechnet seien. Nach dem Austritt aus dem
Frankfurter Bürgerverbande hatte der Dichter noch einmal mit den, Senat
seiner Vaterstadt zu thu»; er hatte nämlich vou seiner Mutter eine Hypothek
ans ein Haus geerbt, das im Jahre 1818 zwangsweise versteigert wurde und
Goethen zufiel; als Goethe auf diesem Hause einen Jusatz belassen wollte,
verbot dies der Senat, dn nur Frankfurter Bürger Zusätze auf Frankfurter
Häuser haben dürften; man ging zwar von dieser Bestnnmnng bei andern
Fremden ohne weiteres ab, jedoch sollen das, wie nenerdings behauptet wird,
immer solche Fremde gewesen sein, die die Absicht hatten, in Frankfurt zn-
znziehn. Außerdem ordnete bei dieser Gelegenheit der Senat Nachforschungen
darüber an, ob Goethe nicht etwa Hypotheken von früher her in Frankfurt
habe; die llntersnchnng ergab, daß es nicht der Fall war, Goethe verkaufte
sein Recht zur Hypothek auf das ihm zngefalluc Haus mit Verlust, und hier¬
mit war er aller Beziehungen zu seiner Vaterstadt ledig. Soweit wir sehen,
hat er sich über die ihm zu teil gewordne Behandlung gegen niemand geäußert.
Als im Jahre 182N, vier Wochen nach Goethes achtzigstem Geburtstag.
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