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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die pfundt'riefverl'ante und ihre Erfolge

Rede ist, so ist also an erster Stelle damit an die für die landwirtschaftlichen
Güter gedacht. Die Thätigkeit dieser Pfandbriefvcrbändc oder Landschaften
stellt sich in ihren Grundzügen folgendermaßen dar.

Jeder Grundbesitzer, der Mitglied einer solchen Landschaft werden kann,
oder wie in Schlesien ein Rittergutsbesitzer, der es kraft Gesetzes ohne
weiteres geworden ist, kann, wie schon gesagt, den Kredit der Landschaft nach¬
suchen. Thut er das, so schätzt der von der Landschaft selbst gewählte Vor¬
stand das betreffende Gut nach strengen Grundsätzen ab, die sich inzwischen
durch Benutzung der jedesmaligen Erfahrungen zu dein besten System der Ab¬
schätzung ausgebildet haben. Zwei Drittel der Taxe waren und sind noch
heute bcleihungsfähig, d. h. der Gutsbesitzer kann in dieser Höhe ans sein Gilt
eine erste Hypothek für die Landschaft eintragen lassen und erhält dafür von
der Landschaft in der Höhe der Hypothek Wertpapiere auf den Inhaber, die
man Pfandbriefe nannte. Diese Pfandbriefe tan" er für seine Rechnung ver-
kaufen oder dnrch seine" Bankier verkaufen lassen und sich dadurch das ihm
nötige Geld verschaffen.

Im Laufe der Zeit haben einzelne Landschaften zur Bequemlichkeit ihrer
Mitglieder und deren Nutzen eigne Banken gegründet, die den Verkauf der
Pfandbriefe für Rechnung des Schuldners auf dessen Wunsch besorgen. So
sind in Berlin z. B. die Ritterschaftliche Darlehnstasse, in Vreslan die Schlesische
landschaftliche Bank und in Posen die Posener landschaftliche Bank entstanden.

Die Zinse" hat der Gutsbesitzer an die Landschaft zu zahlen, die ihrer¬
seits die Zinsscheilie der Pfandbriefe rechtzeitig einzulösen hat. Werden die
Zinsen nicht pünktlich vom Schuldner gezahlt, so hat die Landschaft von jeher
das Recht, das Gut ohne weiteres, d. h. ohne jede Klage, ohne jedes Urteil
und ohne die Gerichte in eigne Verwaltung zu "ebenen, um zu sehen, ob sie
die Zinsen heranswirtschaften kann. Gelingt ihr dies, so ist sie beruhigt,
denn sie braucht ja nnr die Zinsen an den Pfandbriefinhaber zu zahlen; dieser
selbst kann das Kapital, also den Pfandbrief, ihr niemals kündigen. Eine
weitere Folge hiervon ist, daß wenn sich die Subhnstation doch uicht vermeiden
läßt, die Landschaft kein besondres Interesse all der Rückzahlung des Kapitals
hat; der Ersteher könnte, wenn sie dies thäte, sofort wieder die Neubeleihung
des Gutes nachsuchen. Deshalb kann der zweite Hypothekengläubiger, d. h. der,
der hinter der für die Landschaft eingetragnen Pfandbricfschuld dem Gutsbesitzer
Geld auf Hypothek geliehen hat, mit Sicherheit darauf rechnen, daß die Pfand-
briefschnld ihm stehn gelassen wird, daß er also gerade keine Kapitalien aus¬
zuzahlen braucht, um seine Hypothek auszubieten oder das Gut zu erstes".
Dadurch hat diese zweite Hypothek "immer mehr den Charakter der ersten
Hypothek angenommen; sie wird gern begeben, und es ist dem Gutsbesitzer
gerade nicht schwer, eine zweite Hypothek hinter der Psandbriefschnld zu er¬
halten.

Ganz anders liegt es bei den Hypothekenbanken. Kommt bei diesen das
Grundstück zur Subhastation, so kann der nachstehende Hypothekengläubiger


Die pfundt'riefverl'ante und ihre Erfolge

Rede ist, so ist also an erster Stelle damit an die für die landwirtschaftlichen
Güter gedacht. Die Thätigkeit dieser Pfandbriefvcrbändc oder Landschaften
stellt sich in ihren Grundzügen folgendermaßen dar.

Jeder Grundbesitzer, der Mitglied einer solchen Landschaft werden kann,
oder wie in Schlesien ein Rittergutsbesitzer, der es kraft Gesetzes ohne
weiteres geworden ist, kann, wie schon gesagt, den Kredit der Landschaft nach¬
suchen. Thut er das, so schätzt der von der Landschaft selbst gewählte Vor¬
stand das betreffende Gut nach strengen Grundsätzen ab, die sich inzwischen
durch Benutzung der jedesmaligen Erfahrungen zu dein besten System der Ab¬
schätzung ausgebildet haben. Zwei Drittel der Taxe waren und sind noch
heute bcleihungsfähig, d. h. der Gutsbesitzer kann in dieser Höhe ans sein Gilt
eine erste Hypothek für die Landschaft eintragen lassen und erhält dafür von
der Landschaft in der Höhe der Hypothek Wertpapiere auf den Inhaber, die
man Pfandbriefe nannte. Diese Pfandbriefe tan» er für seine Rechnung ver-
kaufen oder dnrch seine» Bankier verkaufen lassen und sich dadurch das ihm
nötige Geld verschaffen.

Im Laufe der Zeit haben einzelne Landschaften zur Bequemlichkeit ihrer
Mitglieder und deren Nutzen eigne Banken gegründet, die den Verkauf der
Pfandbriefe für Rechnung des Schuldners auf dessen Wunsch besorgen. So
sind in Berlin z. B. die Ritterschaftliche Darlehnstasse, in Vreslan die Schlesische
landschaftliche Bank und in Posen die Posener landschaftliche Bank entstanden.

Die Zinse» hat der Gutsbesitzer an die Landschaft zu zahlen, die ihrer¬
seits die Zinsscheilie der Pfandbriefe rechtzeitig einzulösen hat. Werden die
Zinsen nicht pünktlich vom Schuldner gezahlt, so hat die Landschaft von jeher
das Recht, das Gut ohne weiteres, d. h. ohne jede Klage, ohne jedes Urteil
und ohne die Gerichte in eigne Verwaltung zu »ebenen, um zu sehen, ob sie
die Zinsen heranswirtschaften kann. Gelingt ihr dies, so ist sie beruhigt,
denn sie braucht ja nnr die Zinsen an den Pfandbriefinhaber zu zahlen; dieser
selbst kann das Kapital, also den Pfandbrief, ihr niemals kündigen. Eine
weitere Folge hiervon ist, daß wenn sich die Subhnstation doch uicht vermeiden
läßt, die Landschaft kein besondres Interesse all der Rückzahlung des Kapitals
hat; der Ersteher könnte, wenn sie dies thäte, sofort wieder die Neubeleihung
des Gutes nachsuchen. Deshalb kann der zweite Hypothekengläubiger, d. h. der,
der hinter der für die Landschaft eingetragnen Pfandbricfschuld dem Gutsbesitzer
Geld auf Hypothek geliehen hat, mit Sicherheit darauf rechnen, daß die Pfand-
briefschnld ihm stehn gelassen wird, daß er also gerade keine Kapitalien aus¬
zuzahlen braucht, um seine Hypothek auszubieten oder das Gut zu erstes».
Dadurch hat diese zweite Hypothek »immer mehr den Charakter der ersten
Hypothek angenommen; sie wird gern begeben, und es ist dem Gutsbesitzer
gerade nicht schwer, eine zweite Hypothek hinter der Psandbriefschnld zu er¬
halten.

Ganz anders liegt es bei den Hypothekenbanken. Kommt bei diesen das
Grundstück zur Subhastation, so kann der nachstehende Hypothekengläubiger


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[0396] Die pfundt'riefverl'ante und ihre Erfolge Rede ist, so ist also an erster Stelle damit an die für die landwirtschaftlichen Güter gedacht. Die Thätigkeit dieser Pfandbriefvcrbändc oder Landschaften stellt sich in ihren Grundzügen folgendermaßen dar. Jeder Grundbesitzer, der Mitglied einer solchen Landschaft werden kann, oder wie in Schlesien ein Rittergutsbesitzer, der es kraft Gesetzes ohne weiteres geworden ist, kann, wie schon gesagt, den Kredit der Landschaft nach¬ suchen. Thut er das, so schätzt der von der Landschaft selbst gewählte Vor¬ stand das betreffende Gut nach strengen Grundsätzen ab, die sich inzwischen durch Benutzung der jedesmaligen Erfahrungen zu dein besten System der Ab¬ schätzung ausgebildet haben. Zwei Drittel der Taxe waren und sind noch heute bcleihungsfähig, d. h. der Gutsbesitzer kann in dieser Höhe ans sein Gilt eine erste Hypothek für die Landschaft eintragen lassen und erhält dafür von der Landschaft in der Höhe der Hypothek Wertpapiere auf den Inhaber, die man Pfandbriefe nannte. Diese Pfandbriefe tan» er für seine Rechnung ver- kaufen oder dnrch seine» Bankier verkaufen lassen und sich dadurch das ihm nötige Geld verschaffen. Im Laufe der Zeit haben einzelne Landschaften zur Bequemlichkeit ihrer Mitglieder und deren Nutzen eigne Banken gegründet, die den Verkauf der Pfandbriefe für Rechnung des Schuldners auf dessen Wunsch besorgen. So sind in Berlin z. B. die Ritterschaftliche Darlehnstasse, in Vreslan die Schlesische landschaftliche Bank und in Posen die Posener landschaftliche Bank entstanden. Die Zinse» hat der Gutsbesitzer an die Landschaft zu zahlen, die ihrer¬ seits die Zinsscheilie der Pfandbriefe rechtzeitig einzulösen hat. Werden die Zinsen nicht pünktlich vom Schuldner gezahlt, so hat die Landschaft von jeher das Recht, das Gut ohne weiteres, d. h. ohne jede Klage, ohne jedes Urteil und ohne die Gerichte in eigne Verwaltung zu »ebenen, um zu sehen, ob sie die Zinsen heranswirtschaften kann. Gelingt ihr dies, so ist sie beruhigt, denn sie braucht ja nnr die Zinsen an den Pfandbriefinhaber zu zahlen; dieser selbst kann das Kapital, also den Pfandbrief, ihr niemals kündigen. Eine weitere Folge hiervon ist, daß wenn sich die Subhnstation doch uicht vermeiden läßt, die Landschaft kein besondres Interesse all der Rückzahlung des Kapitals hat; der Ersteher könnte, wenn sie dies thäte, sofort wieder die Neubeleihung des Gutes nachsuchen. Deshalb kann der zweite Hypothekengläubiger, d. h. der, der hinter der für die Landschaft eingetragnen Pfandbricfschuld dem Gutsbesitzer Geld auf Hypothek geliehen hat, mit Sicherheit darauf rechnen, daß die Pfand- briefschnld ihm stehn gelassen wird, daß er also gerade keine Kapitalien aus¬ zuzahlen braucht, um seine Hypothek auszubieten oder das Gut zu erstes». Dadurch hat diese zweite Hypothek »immer mehr den Charakter der ersten Hypothek angenommen; sie wird gern begeben, und es ist dem Gutsbesitzer gerade nicht schwer, eine zweite Hypothek hinter der Psandbriefschnld zu er¬ halten. Ganz anders liegt es bei den Hypothekenbanken. Kommt bei diesen das Grundstück zur Subhastation, so kann der nachstehende Hypothekengläubiger

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/396>, abgerufen am 22.07.2024.