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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr.

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Die Hypothekenbanken und ihre fehlerhafte (organisation für den Grundbesitz

Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbanken geschildert werden. Eine Hypotheken¬
bank entsteht in der Regel dadurch, daß Kapitalisten zusammentreten und ein
größeres Kapital -- nieist viele Millionen -- aufbringen, die das Aktienkapital
der Bank ausmachen. Die Kapitalisten siud die Gründer oder Aktionäre der
Bank, sie wählen den Aufsichtsrat und dieser den Vorstand, dessen wesentlichste
Aufgabe darin besteht, nach den Satzungen mit diesem Kapital möglichst erfolg¬
reich zu wirtschaften, d. h, möglichst viel Gewinn dafür zu erzielen, damit die
Aktionäre eine recht hohe Dividende erhalten. Alle andern Aufgaben sind nur
Mittel zu diesem Zweck. Erhält eine so gegründete -- mit entsprechenden
Satzungen versehene -- Bank das Recht verliehen, für ihre Hypotheken, die
sie auf Grundstücke erwirbt, Jnhaberpcipiere, sogenannte Pfandbriefe auszugeben,
so wird sie fortan eine Hypothekenbank genannt. Diese Pflegen also Geld auf
Grundstücke gegen Hypothek zu leihen und dürfen in Höhe der Hypotheken
Wertpapiere, sogenannte Hypothekenpfandbriefe, verkaufen. Finden diese Pfand¬
briefe schnell günstigen Absatz, so können die Hypothekenbanken immer weiter
Geld leihen auf Hypothek, ohne daß sie selbst hierbei nötig haben, irgend welche
Gelder von dem Aktienkapital festzulegen, und sie könnten ungezählt Pfandbriefe
in den Verkehr bringen, wenn ihnen nicht eine Grenze nach oben gezogen wäre.

Das Hhpothekenbankgesetz schreibt nämlich in § 7 vor, daß sie nicht mehr
Hypothekenpfandbriefe ausgeben dürfen als bis zum fünfzehnfachen Betrag des
eingezahlten Aktienkapitals (einschließlich Reservefonds). Bis zu dieser Grenze
sind sie jedoch mir von der Börse abhängig, nämlich davon, ob die Pfandbriefe
Absatz finden. Stehn die Pfandbriefe an der Börse günstig, d. h. über 100 Mark,
so ist das Geschäft oder der Verkauf der Pfandbriefe sehr vorteilhaft für die
Bank. Während diese dem Hypvthekenschuldner für die Hypothek bar nur
deren Betrag mit 100 000 Mark gegeben hat, erzielt sie bei einem Kurse von
105 schon durch den Verknus der Pfandbriefe einen Gewinn von 5000 Mark.
Stehn jedoch die Pfandbriefe mir 95, so würde die Hypothekenbank durch deren
Verkauf einen Verlust von 5000 Mark erleiden. Die.Hypothekenbanken sind
also bestrebt, die Pfandbriefe möglichst hoch im Kurse zu halten oder nur
solche Pfandbriefe auszugeben, die womöglich über 100 stehn. Hoch im Kurse
stehn aber -- unter gleichen Verhältnissen -- nur die hoch verzinslichen Papiere.
Deshalb zeigt es sich mit Naturnotwendigkeit, daß die Hypothekenbanken
lieber hoch verzinsliche Pfandbriefe ausgeben als niedriger verzinsliche, die
weit uuter 100 stehn. Von dem Zins der Pfandbriefe ist natürlich der Zinsfuß
der Hypothek abhängig, denn dieser muß, damit die Hypothekenbank für die
Verwaltungsunkosteu entschädigt wird und auch noch einen dauernden Gewinn
erzielen kann, höher sein als der Zinsfuß der Pfandbriefe. Die weitere Folge
ist also, daß die Hypothekenbanken einen verhältnismäßig hohen Zinsfuß für
ihre Hypotheken verlangen, ja verlangen müssen, daß sie also den Zinsfuß
hoch halten. Vorteilhaft für den Grundbesitzer, der die Zinsen zahlen muß,
ist das aber nicht, wenn es auch vorteilhaft für die Aktionäre sein mag. Der
Kredit, der also dem Grundbesitz aus den Hypothekenbanken erwächst, ist ver-


Die Hypothekenbanken und ihre fehlerhafte (organisation für den Grundbesitz

Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbanken geschildert werden. Eine Hypotheken¬
bank entsteht in der Regel dadurch, daß Kapitalisten zusammentreten und ein
größeres Kapital — nieist viele Millionen — aufbringen, die das Aktienkapital
der Bank ausmachen. Die Kapitalisten siud die Gründer oder Aktionäre der
Bank, sie wählen den Aufsichtsrat und dieser den Vorstand, dessen wesentlichste
Aufgabe darin besteht, nach den Satzungen mit diesem Kapital möglichst erfolg¬
reich zu wirtschaften, d. h, möglichst viel Gewinn dafür zu erzielen, damit die
Aktionäre eine recht hohe Dividende erhalten. Alle andern Aufgaben sind nur
Mittel zu diesem Zweck. Erhält eine so gegründete — mit entsprechenden
Satzungen versehene — Bank das Recht verliehen, für ihre Hypotheken, die
sie auf Grundstücke erwirbt, Jnhaberpcipiere, sogenannte Pfandbriefe auszugeben,
so wird sie fortan eine Hypothekenbank genannt. Diese Pflegen also Geld auf
Grundstücke gegen Hypothek zu leihen und dürfen in Höhe der Hypotheken
Wertpapiere, sogenannte Hypothekenpfandbriefe, verkaufen. Finden diese Pfand¬
briefe schnell günstigen Absatz, so können die Hypothekenbanken immer weiter
Geld leihen auf Hypothek, ohne daß sie selbst hierbei nötig haben, irgend welche
Gelder von dem Aktienkapital festzulegen, und sie könnten ungezählt Pfandbriefe
in den Verkehr bringen, wenn ihnen nicht eine Grenze nach oben gezogen wäre.

Das Hhpothekenbankgesetz schreibt nämlich in § 7 vor, daß sie nicht mehr
Hypothekenpfandbriefe ausgeben dürfen als bis zum fünfzehnfachen Betrag des
eingezahlten Aktienkapitals (einschließlich Reservefonds). Bis zu dieser Grenze
sind sie jedoch mir von der Börse abhängig, nämlich davon, ob die Pfandbriefe
Absatz finden. Stehn die Pfandbriefe an der Börse günstig, d. h. über 100 Mark,
so ist das Geschäft oder der Verkauf der Pfandbriefe sehr vorteilhaft für die
Bank. Während diese dem Hypvthekenschuldner für die Hypothek bar nur
deren Betrag mit 100 000 Mark gegeben hat, erzielt sie bei einem Kurse von
105 schon durch den Verknus der Pfandbriefe einen Gewinn von 5000 Mark.
Stehn jedoch die Pfandbriefe mir 95, so würde die Hypothekenbank durch deren
Verkauf einen Verlust von 5000 Mark erleiden. Die.Hypothekenbanken sind
also bestrebt, die Pfandbriefe möglichst hoch im Kurse zu halten oder nur
solche Pfandbriefe auszugeben, die womöglich über 100 stehn. Hoch im Kurse
stehn aber — unter gleichen Verhältnissen — nur die hoch verzinslichen Papiere.
Deshalb zeigt es sich mit Naturnotwendigkeit, daß die Hypothekenbanken
lieber hoch verzinsliche Pfandbriefe ausgeben als niedriger verzinsliche, die
weit uuter 100 stehn. Von dem Zins der Pfandbriefe ist natürlich der Zinsfuß
der Hypothek abhängig, denn dieser muß, damit die Hypothekenbank für die
Verwaltungsunkosteu entschädigt wird und auch noch einen dauernden Gewinn
erzielen kann, höher sein als der Zinsfuß der Pfandbriefe. Die weitere Folge
ist also, daß die Hypothekenbanken einen verhältnismäßig hohen Zinsfuß für
ihre Hypotheken verlangen, ja verlangen müssen, daß sie also den Zinsfuß
hoch halten. Vorteilhaft für den Grundbesitzer, der die Zinsen zahlen muß,
ist das aber nicht, wenn es auch vorteilhaft für die Aktionäre sein mag. Der
Kredit, der also dem Grundbesitz aus den Hypothekenbanken erwächst, ist ver-


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[0015] Die Hypothekenbanken und ihre fehlerhafte (organisation für den Grundbesitz Geschäftsthätigkeit der Hypothekenbanken geschildert werden. Eine Hypotheken¬ bank entsteht in der Regel dadurch, daß Kapitalisten zusammentreten und ein größeres Kapital — nieist viele Millionen — aufbringen, die das Aktienkapital der Bank ausmachen. Die Kapitalisten siud die Gründer oder Aktionäre der Bank, sie wählen den Aufsichtsrat und dieser den Vorstand, dessen wesentlichste Aufgabe darin besteht, nach den Satzungen mit diesem Kapital möglichst erfolg¬ reich zu wirtschaften, d. h, möglichst viel Gewinn dafür zu erzielen, damit die Aktionäre eine recht hohe Dividende erhalten. Alle andern Aufgaben sind nur Mittel zu diesem Zweck. Erhält eine so gegründete — mit entsprechenden Satzungen versehene — Bank das Recht verliehen, für ihre Hypotheken, die sie auf Grundstücke erwirbt, Jnhaberpcipiere, sogenannte Pfandbriefe auszugeben, so wird sie fortan eine Hypothekenbank genannt. Diese Pflegen also Geld auf Grundstücke gegen Hypothek zu leihen und dürfen in Höhe der Hypotheken Wertpapiere, sogenannte Hypothekenpfandbriefe, verkaufen. Finden diese Pfand¬ briefe schnell günstigen Absatz, so können die Hypothekenbanken immer weiter Geld leihen auf Hypothek, ohne daß sie selbst hierbei nötig haben, irgend welche Gelder von dem Aktienkapital festzulegen, und sie könnten ungezählt Pfandbriefe in den Verkehr bringen, wenn ihnen nicht eine Grenze nach oben gezogen wäre. Das Hhpothekenbankgesetz schreibt nämlich in § 7 vor, daß sie nicht mehr Hypothekenpfandbriefe ausgeben dürfen als bis zum fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals (einschließlich Reservefonds). Bis zu dieser Grenze sind sie jedoch mir von der Börse abhängig, nämlich davon, ob die Pfandbriefe Absatz finden. Stehn die Pfandbriefe an der Börse günstig, d. h. über 100 Mark, so ist das Geschäft oder der Verkauf der Pfandbriefe sehr vorteilhaft für die Bank. Während diese dem Hypvthekenschuldner für die Hypothek bar nur deren Betrag mit 100 000 Mark gegeben hat, erzielt sie bei einem Kurse von 105 schon durch den Verknus der Pfandbriefe einen Gewinn von 5000 Mark. Stehn jedoch die Pfandbriefe mir 95, so würde die Hypothekenbank durch deren Verkauf einen Verlust von 5000 Mark erleiden. Die.Hypothekenbanken sind also bestrebt, die Pfandbriefe möglichst hoch im Kurse zu halten oder nur solche Pfandbriefe auszugeben, die womöglich über 100 stehn. Hoch im Kurse stehn aber — unter gleichen Verhältnissen — nur die hoch verzinslichen Papiere. Deshalb zeigt es sich mit Naturnotwendigkeit, daß die Hypothekenbanken lieber hoch verzinsliche Pfandbriefe ausgeben als niedriger verzinsliche, die weit uuter 100 stehn. Von dem Zins der Pfandbriefe ist natürlich der Zinsfuß der Hypothek abhängig, denn dieser muß, damit die Hypothekenbank für die Verwaltungsunkosteu entschädigt wird und auch noch einen dauernden Gewinn erzielen kann, höher sein als der Zinsfuß der Pfandbriefe. Die weitere Folge ist also, daß die Hypothekenbanken einen verhältnismäßig hohen Zinsfuß für ihre Hypotheken verlangen, ja verlangen müssen, daß sie also den Zinsfuß hoch halten. Vorteilhaft für den Grundbesitzer, der die Zinsen zahlen muß, ist das aber nicht, wenn es auch vorteilhaft für die Aktionäre sein mag. Der Kredit, der also dem Grundbesitz aus den Hypothekenbanken erwächst, ist ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_235171/15>, abgerufen am 22.07.2024.