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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Die Spielhagcubanken und ihre Gesetzesumgehungen

Hypothckeuaktieubauk begütigte sich nicht damit, daß sie Aktien ihrer Tochter¬
gesellschaften behielt, z, B. von der Deutschen Grundschnldbank nahezu die Hälfte,
sondern sie veranlaßte anch die Tochtergesellschaften, daß diese Aktien der
Preußischen Hypothekenaktiengesellschaft erwarben; so besaß z. B. die Deutsche
Grundschnldbank 1900 über sechs Millionen Aktien der Muttergesellschaft. Nimmt
man eine Einheit beider Gesellschaften an, so besaß in Wirklichkeit die Preußische
Hypothekenaktiengesellschaft ihre eignen Aktien in der Höhe von mehr als sechs
Millionen Mark. Daß dies eine Umgehung des Gesetzes ist, dürfte auch jedem
Uneingeweihten klar sein.

Nach den Normativbestimmungen, sowie auch nach dem Reichshypvtheken-
bankgesctz (K 5 letzter Absatz) ist es den Hypothekenbanken ferner im allgemeinen
verboten, eigne Grundstücke zu erwerben, d. h. man wollte ihnen die Grund¬
stücks- und Terrainspekulationen nicht erlauben; nur in zwei Ausnahmefällen,
nämlich um den Verlust einer Hypothek in der Subhastation zu vermeiden
und zur Beschaffung von eignen Geschäftsräumen, ist den Hypothekenbanken
die Erwerbung von Grundbesitz gewährt. Diese Ausnahmen genügten jedoch
der Preußischen Hypothekenaktienbank nicht. Sie gründete deshalb eine Tochter¬
gesellschaft, später auch mehrere, mit der Aufgabe, Grundbesitz zu erwerben,
diesen zu erschließen, und wie die schon klingenden Ausdrücke alle lauten. Diese
Tochtergesellschaft erwarb also die Grundstücke, die die Preußische Hypotheken¬
aktienbank nicht erwerben durfte, vielleicht auch nicht wollte. Denn es erschien
für den Kredit der Hypothekenbank und damit für den Kurs von deren Pfand¬
briefen nicht vorteilhaft, wenn die Hypothekenbank allzuviel Grundstücke in der
Sulchastation erstand und dies in ihrem Geschäftsbericht mitteilen mußte. Auch
hätte die Aufsichtsbehörde es vielleicht mißbilligen können, wenn die Hypotheken¬
bank ganze Straßenzüge von Häusern besaß. Deshalb erwarb diese die Tochter¬
gesellschaft. Aber diese erwarb nicht bloß die Hünser wegen notleidender
Hypotheken, sondern auch Spekulationsterrains zu deren Erschließung. Nun
konnte die Hypothekenbank die Terrains mit Pfandbriefhypvtheken beleihen,
d. h. sie gab das Geld zum Erwerb der Grundstücke und erhielt dafür Hypo¬
theken eingetragen, für die sie wieder ihrerseits Pfandbriefe ausgab. Die
Hypothekenbank gab aber auch, sobald die Grundstücke soweit aufgeschlossen
waren, daß sie bebaut werden konnten, den Unternehmern, die die Häuser
bauten, die Bangelder, wofür sie auf das fertige Haus die erste Hypothek zur
Ausgabe vou Pfandbriefen erhielt. Die Unternehmer, die diese Hänser bauten,
waren zum Teil waghalsig oder überhaupt ohne Kapitalbesitz, die Hänser, die
straßenweise auf einmal emporschössen, fanden keine Mieter, sie kamen zur
Subhastation, und die Tochtergesellschaft erstand sie alle und war bald in dem
Besitz der Häuser fast einer ganzen Straße oder eines Stadtteils oder richtiger
des früher erworbnen, nunmehr aufgeschlossenen Terrains.

Die Tochtergesellschaft, die nun die Terrains und die mieterleeren Häuser
besaß, war rechtlich verpflichtet, die Zinsen für die Pfandbriefhypotheken an
die Hypothekenbank (die Muttergesellschaft) zu zahlen. Terrains (Bauplätze)


Die Spielhagcubanken und ihre Gesetzesumgehungen

Hypothckeuaktieubauk begütigte sich nicht damit, daß sie Aktien ihrer Tochter¬
gesellschaften behielt, z, B. von der Deutschen Grundschnldbank nahezu die Hälfte,
sondern sie veranlaßte anch die Tochtergesellschaften, daß diese Aktien der
Preußischen Hypothekenaktiengesellschaft erwarben; so besaß z. B. die Deutsche
Grundschnldbank 1900 über sechs Millionen Aktien der Muttergesellschaft. Nimmt
man eine Einheit beider Gesellschaften an, so besaß in Wirklichkeit die Preußische
Hypothekenaktiengesellschaft ihre eignen Aktien in der Höhe von mehr als sechs
Millionen Mark. Daß dies eine Umgehung des Gesetzes ist, dürfte auch jedem
Uneingeweihten klar sein.

Nach den Normativbestimmungen, sowie auch nach dem Reichshypvtheken-
bankgesctz (K 5 letzter Absatz) ist es den Hypothekenbanken ferner im allgemeinen
verboten, eigne Grundstücke zu erwerben, d. h. man wollte ihnen die Grund¬
stücks- und Terrainspekulationen nicht erlauben; nur in zwei Ausnahmefällen,
nämlich um den Verlust einer Hypothek in der Subhastation zu vermeiden
und zur Beschaffung von eignen Geschäftsräumen, ist den Hypothekenbanken
die Erwerbung von Grundbesitz gewährt. Diese Ausnahmen genügten jedoch
der Preußischen Hypothekenaktienbank nicht. Sie gründete deshalb eine Tochter¬
gesellschaft, später auch mehrere, mit der Aufgabe, Grundbesitz zu erwerben,
diesen zu erschließen, und wie die schon klingenden Ausdrücke alle lauten. Diese
Tochtergesellschaft erwarb also die Grundstücke, die die Preußische Hypotheken¬
aktienbank nicht erwerben durfte, vielleicht auch nicht wollte. Denn es erschien
für den Kredit der Hypothekenbank und damit für den Kurs von deren Pfand¬
briefen nicht vorteilhaft, wenn die Hypothekenbank allzuviel Grundstücke in der
Sulchastation erstand und dies in ihrem Geschäftsbericht mitteilen mußte. Auch
hätte die Aufsichtsbehörde es vielleicht mißbilligen können, wenn die Hypotheken¬
bank ganze Straßenzüge von Häusern besaß. Deshalb erwarb diese die Tochter¬
gesellschaft. Aber diese erwarb nicht bloß die Hünser wegen notleidender
Hypotheken, sondern auch Spekulationsterrains zu deren Erschließung. Nun
konnte die Hypothekenbank die Terrains mit Pfandbriefhypvtheken beleihen,
d. h. sie gab das Geld zum Erwerb der Grundstücke und erhielt dafür Hypo¬
theken eingetragen, für die sie wieder ihrerseits Pfandbriefe ausgab. Die
Hypothekenbank gab aber auch, sobald die Grundstücke soweit aufgeschlossen
waren, daß sie bebaut werden konnten, den Unternehmern, die die Häuser
bauten, die Bangelder, wofür sie auf das fertige Haus die erste Hypothek zur
Ausgabe vou Pfandbriefen erhielt. Die Unternehmer, die diese Hänser bauten,
waren zum Teil waghalsig oder überhaupt ohne Kapitalbesitz, die Hänser, die
straßenweise auf einmal emporschössen, fanden keine Mieter, sie kamen zur
Subhastation, und die Tochtergesellschaft erstand sie alle und war bald in dem
Besitz der Häuser fast einer ganzen Straße oder eines Stadtteils oder richtiger
des früher erworbnen, nunmehr aufgeschlossenen Terrains.

Die Tochtergesellschaft, die nun die Terrains und die mieterleeren Häuser
besaß, war rechtlich verpflichtet, die Zinsen für die Pfandbriefhypotheken an
die Hypothekenbank (die Muttergesellschaft) zu zahlen. Terrains (Bauplätze)


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[0588] Die Spielhagcubanken und ihre Gesetzesumgehungen Hypothckeuaktieubauk begütigte sich nicht damit, daß sie Aktien ihrer Tochter¬ gesellschaften behielt, z, B. von der Deutschen Grundschnldbank nahezu die Hälfte, sondern sie veranlaßte anch die Tochtergesellschaften, daß diese Aktien der Preußischen Hypothekenaktiengesellschaft erwarben; so besaß z. B. die Deutsche Grundschnldbank 1900 über sechs Millionen Aktien der Muttergesellschaft. Nimmt man eine Einheit beider Gesellschaften an, so besaß in Wirklichkeit die Preußische Hypothekenaktiengesellschaft ihre eignen Aktien in der Höhe von mehr als sechs Millionen Mark. Daß dies eine Umgehung des Gesetzes ist, dürfte auch jedem Uneingeweihten klar sein. Nach den Normativbestimmungen, sowie auch nach dem Reichshypvtheken- bankgesctz (K 5 letzter Absatz) ist es den Hypothekenbanken ferner im allgemeinen verboten, eigne Grundstücke zu erwerben, d. h. man wollte ihnen die Grund¬ stücks- und Terrainspekulationen nicht erlauben; nur in zwei Ausnahmefällen, nämlich um den Verlust einer Hypothek in der Subhastation zu vermeiden und zur Beschaffung von eignen Geschäftsräumen, ist den Hypothekenbanken die Erwerbung von Grundbesitz gewährt. Diese Ausnahmen genügten jedoch der Preußischen Hypothekenaktienbank nicht. Sie gründete deshalb eine Tochter¬ gesellschaft, später auch mehrere, mit der Aufgabe, Grundbesitz zu erwerben, diesen zu erschließen, und wie die schon klingenden Ausdrücke alle lauten. Diese Tochtergesellschaft erwarb also die Grundstücke, die die Preußische Hypotheken¬ aktienbank nicht erwerben durfte, vielleicht auch nicht wollte. Denn es erschien für den Kredit der Hypothekenbank und damit für den Kurs von deren Pfand¬ briefen nicht vorteilhaft, wenn die Hypothekenbank allzuviel Grundstücke in der Sulchastation erstand und dies in ihrem Geschäftsbericht mitteilen mußte. Auch hätte die Aufsichtsbehörde es vielleicht mißbilligen können, wenn die Hypotheken¬ bank ganze Straßenzüge von Häusern besaß. Deshalb erwarb diese die Tochter¬ gesellschaft. Aber diese erwarb nicht bloß die Hünser wegen notleidender Hypotheken, sondern auch Spekulationsterrains zu deren Erschließung. Nun konnte die Hypothekenbank die Terrains mit Pfandbriefhypvtheken beleihen, d. h. sie gab das Geld zum Erwerb der Grundstücke und erhielt dafür Hypo¬ theken eingetragen, für die sie wieder ihrerseits Pfandbriefe ausgab. Die Hypothekenbank gab aber auch, sobald die Grundstücke soweit aufgeschlossen waren, daß sie bebaut werden konnten, den Unternehmern, die die Häuser bauten, die Bangelder, wofür sie auf das fertige Haus die erste Hypothek zur Ausgabe vou Pfandbriefen erhielt. Die Unternehmer, die diese Hänser bauten, waren zum Teil waghalsig oder überhaupt ohne Kapitalbesitz, die Hänser, die straßenweise auf einmal emporschössen, fanden keine Mieter, sie kamen zur Subhastation, und die Tochtergesellschaft erstand sie alle und war bald in dem Besitz der Häuser fast einer ganzen Straße oder eines Stadtteils oder richtiger des früher erworbnen, nunmehr aufgeschlossenen Terrains. Die Tochtergesellschaft, die nun die Terrains und die mieterleeren Häuser besaß, war rechtlich verpflichtet, die Zinsen für die Pfandbriefhypotheken an die Hypothekenbank (die Muttergesellschaft) zu zahlen. Terrains (Bauplätze)

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/588>, abgerufen am 22.07.2024.