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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Handwerk pfuschen, wenn ländliche Genossenschaften auch diesen Zweig des
Kredits ergreifen würden. Sehr vorteilhaft dagegen für die ländliche Bcvölke-
nmg und ganz den Zwecken der Vereine entsprechend ist die Einrichtung, daß
jetzt die meisten Darlehustasscn als Ageutnren bestimmter Hypothekenbanken
thätig sind; sie sparen dadurch dem Bauern unnötige Kosten und stehn ihm
mit Rat beim Aufnehmen einer Grundschuld bei. Der Bauer erhält direkt
durch die Ortskasse das Geld ausgezahlt, ebenso darf er die Zins- und Ab¬
schlagszahlungen an die Genossenschaft leisten und hat so den Vorteil, durch
wöchentliche Einzahlungen und Sparkarten seine Schulden tilgen zu können.
Die Genossenschaft sammelt die von dem Bauern geleisteten Zahlungen und
führt vierteljährlich die Zinsen und die Abschlagsquote an die Hypothekenbank
ab. Die Darlehuskasse arbeitet also hier als Agenturgeschäft der Bank und
erhebt von beiden Seiten eine kleine Provision. Als solches vertreibt sie auch
Anteilscheine und Pfandbriefe der Bank, wenn sich Käufer dafür finden.

Der Geschäftsgewinn, den die Spar- und Darlehnskasse macht, entsteht:
1. ans der Zinsspanuung zwischen Darlehen lind Einlagen, die zwischen ^
und 1 Prozent schwankt, und 2. aus den Provisionen, die der Verein für
seine Thätigkeit nimmt. Sonstige Quellen des Gewinns giebt es nicht, da
sich die Vereine an Spekulationen niemals beteiligen. Die Verwendung des
Gewinns geschieht zum größten Teil zu Gunsten des Reservefonds. Ist durch
günstige Geschäftsergebnisse ein besonders hoher Gewinn erzielt worden, so
kommt es nnter Umständen vor, daß ein Teil zu solchen gemeinnützigen
Zwecken, wozu die Gemeinde selber kein Geld besitzt, verwandt wird. So gab
1895 die Spar- und Darlehnskasse Dorn-Dörkheim 10000 Mark zur Ver¬
besserung ihrer Volksschuleinrichtnngen. Was die Höhe der auf den Geschäfts¬
anteil entfallenden Dividende betrifft, so ist sie sowohl von dem Neuwieder
wie von dem Offenbacher Verbände auf einen Maximnlsatz beschränkt worden.
Raiffeisen war grundsätzlich ein Gegner der Dividendenverteilnng und führte
sein Prinzip in vielen Vereinen durch. Den Höchstbetrag der Dividende in
den Vereinen seines Verbandes setzte er auf 0 Prozent fest. Das Genosseu-
schaftsgesetz machte dann eine Konzession im Sinne Raiffeisens in 8 20: "Durch
das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern dem
Reservefonds zugeschrieben wird." H 114 aber machte die Konzession wieder
hinfällig, indem er in diesem Falle einen Vierteljahresabschluß vorschrieb.

Neuwied empfmid es deshalb als eine Wohlthat, als bei der Revision
des Gehet-.es im Jahre 1896 die lästige Bestimmung des H 114 wegfiel, und nahm
nun sofort in sein Musterstatut den Satz auf, daß der sich aus dem Geschäfts¬
betrieb ergebende Gewinn ungeschmälert dem Reservefonds zufließen solle. Offen¬
bach bestimmt, daß mindestens 10 Prozent des Neingewinns dein Reserve¬
fonds, ebensoviel dein außerordentlichen Reservefonds zufließen sollen. Die an
die Mitglieder zu verteilende Dividende ist ans höchstens 4 Prozent festgesetzt.
Die Superdividende darf den Darlehnszinsfuß nicht übersteigen. Jede Ge¬
nossenschaft unterliegt der Revisionspflicht, und zwar muß die Revision min-


Handwerk pfuschen, wenn ländliche Genossenschaften auch diesen Zweig des
Kredits ergreifen würden. Sehr vorteilhaft dagegen für die ländliche Bcvölke-
nmg und ganz den Zwecken der Vereine entsprechend ist die Einrichtung, daß
jetzt die meisten Darlehustasscn als Ageutnren bestimmter Hypothekenbanken
thätig sind; sie sparen dadurch dem Bauern unnötige Kosten und stehn ihm
mit Rat beim Aufnehmen einer Grundschuld bei. Der Bauer erhält direkt
durch die Ortskasse das Geld ausgezahlt, ebenso darf er die Zins- und Ab¬
schlagszahlungen an die Genossenschaft leisten und hat so den Vorteil, durch
wöchentliche Einzahlungen und Sparkarten seine Schulden tilgen zu können.
Die Genossenschaft sammelt die von dem Bauern geleisteten Zahlungen und
führt vierteljährlich die Zinsen und die Abschlagsquote an die Hypothekenbank
ab. Die Darlehuskasse arbeitet also hier als Agenturgeschäft der Bank und
erhebt von beiden Seiten eine kleine Provision. Als solches vertreibt sie auch
Anteilscheine und Pfandbriefe der Bank, wenn sich Käufer dafür finden.

Der Geschäftsgewinn, den die Spar- und Darlehnskasse macht, entsteht:
1. ans der Zinsspanuung zwischen Darlehen lind Einlagen, die zwischen ^
und 1 Prozent schwankt, und 2. aus den Provisionen, die der Verein für
seine Thätigkeit nimmt. Sonstige Quellen des Gewinns giebt es nicht, da
sich die Vereine an Spekulationen niemals beteiligen. Die Verwendung des
Gewinns geschieht zum größten Teil zu Gunsten des Reservefonds. Ist durch
günstige Geschäftsergebnisse ein besonders hoher Gewinn erzielt worden, so
kommt es nnter Umständen vor, daß ein Teil zu solchen gemeinnützigen
Zwecken, wozu die Gemeinde selber kein Geld besitzt, verwandt wird. So gab
1895 die Spar- und Darlehnskasse Dorn-Dörkheim 10000 Mark zur Ver¬
besserung ihrer Volksschuleinrichtnngen. Was die Höhe der auf den Geschäfts¬
anteil entfallenden Dividende betrifft, so ist sie sowohl von dem Neuwieder
wie von dem Offenbacher Verbände auf einen Maximnlsatz beschränkt worden.
Raiffeisen war grundsätzlich ein Gegner der Dividendenverteilnng und führte
sein Prinzip in vielen Vereinen durch. Den Höchstbetrag der Dividende in
den Vereinen seines Verbandes setzte er auf 0 Prozent fest. Das Genosseu-
schaftsgesetz machte dann eine Konzession im Sinne Raiffeisens in 8 20: „Durch
das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern dem
Reservefonds zugeschrieben wird." H 114 aber machte die Konzession wieder
hinfällig, indem er in diesem Falle einen Vierteljahresabschluß vorschrieb.

Neuwied empfmid es deshalb als eine Wohlthat, als bei der Revision
des Gehet-.es im Jahre 1896 die lästige Bestimmung des H 114 wegfiel, und nahm
nun sofort in sein Musterstatut den Satz auf, daß der sich aus dem Geschäfts¬
betrieb ergebende Gewinn ungeschmälert dem Reservefonds zufließen solle. Offen¬
bach bestimmt, daß mindestens 10 Prozent des Neingewinns dein Reserve¬
fonds, ebensoviel dein außerordentlichen Reservefonds zufließen sollen. Die an
die Mitglieder zu verteilende Dividende ist ans höchstens 4 Prozent festgesetzt.
Die Superdividende darf den Darlehnszinsfuß nicht übersteigen. Jede Ge¬
nossenschaft unterliegt der Revisionspflicht, und zwar muß die Revision min-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/451>, abgerufen am 03.07.2024.