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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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Glossen zu den Reichstagsverhandlungm über das musikalische Urheberrecht

hältnismüßig schnell fertig, die Neuerer und Eigenherren in der Komposition
haben dem Gefühl, dem Geschmack, der Mode ihrer Zeit gegenüber einen viel
schwerern Stand. Die Anerkennung bleibt deshalb oft sehr lange, sie bleibt
zuweilen auch ganz aus. Um diese Thatsache zu belegen, sind im Reichs¬
tag die Namen Handels, Bachs, LöweS und Lortzings angeführt worden, die
ersten beiden ganz mißverständlich, die letzten mit zweifelhaftem Recht. Denn
Löwe wie Lortzing sind zu Lebzeiten genügend gefeiert worden, nnr sind sie
durch die Anerkennung nicht reich geworden; das ging aber vor 1870 allen
Komponisten so. Wohl aber hätte man Franz Schubert nud Robert Schumann
nennen sollen, Schubert, dessen U-moll-Sinfonie 1862, ziemlich vierzig Jahre
nach der Entstehung, zum erstenmal aufgeführt wurde, Schumann, dessen Novel-
letten vom Verleger vernichtet wurden, weil sie wie Blei dalagen. Die Fälle
Schubert und Schumann weisen zugleich auf einen andern Umstand hin, der
für die Verlängerung der Schutzfrist sehr ins Gewicht fallen müßte: den frühen
Tod vieler der begabtesten Komponisten. Wissenschaftlich ist diese Thatsache
allerdings nicht aufgeklärt, geschichtlich steht sie durch alle Jahrhunderte fest,
kein Dilettant, dem sie nicht bekannt wäre! Was diesen Gründen gegenüber
die Volksbildung für höhere Rechte haben soll, ist schwer einzusehen. Ist sie
ohne den Parsifal oder ohne Meyer-Helmund wirklich notleidend in einer Zeit,
wo ihr eine unendliche Reihe Meister von Dufay bis Chopin zur Verfügung
steht? Wenn dennoch jn, wäre es da nicht das Nächstliegende, daß die reichen
Volksfreunde den Parsifalbedürftigen der ärmern Klassen Bayreuther Extra-
aufführungen besorgten?

Durch alle die Humanitätsgründe, mit denen die Fordruugen der Regie¬
rungsvorlage bestritten worden sind, zieht sich der Gedanke: die Musik ist frei
wie die Luft, und wenn für eine gute Sache Opfer gebracht werden sollen,
da sind die Musiker die nächsten dazu. Diese Anschauung, eine Folge der
Organisationslosigkeit, des Konkurrenzelends im Mnsikerstnnd, vielleicht anch
eine Folge der Sorglosigkeit und Gutmütigkeit dieses Künstlervölkchens, hat
sich in Deutschland so festgelebt, daß es widernatürlich gewesen wäre, wenn
sie der Behandlung des Urheberrechts ganz fern gestanden Hütte. Die ganze
Beratung über die Verpflichtung, das Aufführungsrecht zu vergüten, war auf
diesen Grundton gestimmt. Man hat der Neuerung grundsätzlich zugestimmt,
aber folgende Ausnahmen zugelassen: Frei sind Aufführungen, die 1. von
Verwaltungen im Militär-, Marine-, Kirchen-, Schul- und Gemeindebereich
veranstaltet werden, 2. Aufführungen bei Volksfesten, 3. Musikfeste, 4. Wohl¬
thätigkeitskonzerte, 5. Vereinskonzerte, die eine weitere Öffentlichkeit aus¬
schließen. Es mag gleich hier noch ein sechster Ausnahmefall angeschlossen
werden, obwohl er im Gesetz auf einen formell fremden Boden gestellt ist.
Frei sind noch die Aufführungen solcher mechanischer Musikwerke, die nuslös-
bare Platten und Scheiben verwenden. Das ist der Tod der armen alten
Leierkasten, die ja schon längst im Aussterben sind. Ihren vornehmen, neuen
Vettern wird das Leben erleichtert, deren Fabrikanten ist der Kompositionsraub


Glossen zu den Reichstagsverhandlungm über das musikalische Urheberrecht

hältnismüßig schnell fertig, die Neuerer und Eigenherren in der Komposition
haben dem Gefühl, dem Geschmack, der Mode ihrer Zeit gegenüber einen viel
schwerern Stand. Die Anerkennung bleibt deshalb oft sehr lange, sie bleibt
zuweilen auch ganz aus. Um diese Thatsache zu belegen, sind im Reichs¬
tag die Namen Handels, Bachs, LöweS und Lortzings angeführt worden, die
ersten beiden ganz mißverständlich, die letzten mit zweifelhaftem Recht. Denn
Löwe wie Lortzing sind zu Lebzeiten genügend gefeiert worden, nnr sind sie
durch die Anerkennung nicht reich geworden; das ging aber vor 1870 allen
Komponisten so. Wohl aber hätte man Franz Schubert nud Robert Schumann
nennen sollen, Schubert, dessen U-moll-Sinfonie 1862, ziemlich vierzig Jahre
nach der Entstehung, zum erstenmal aufgeführt wurde, Schumann, dessen Novel-
letten vom Verleger vernichtet wurden, weil sie wie Blei dalagen. Die Fälle
Schubert und Schumann weisen zugleich auf einen andern Umstand hin, der
für die Verlängerung der Schutzfrist sehr ins Gewicht fallen müßte: den frühen
Tod vieler der begabtesten Komponisten. Wissenschaftlich ist diese Thatsache
allerdings nicht aufgeklärt, geschichtlich steht sie durch alle Jahrhunderte fest,
kein Dilettant, dem sie nicht bekannt wäre! Was diesen Gründen gegenüber
die Volksbildung für höhere Rechte haben soll, ist schwer einzusehen. Ist sie
ohne den Parsifal oder ohne Meyer-Helmund wirklich notleidend in einer Zeit,
wo ihr eine unendliche Reihe Meister von Dufay bis Chopin zur Verfügung
steht? Wenn dennoch jn, wäre es da nicht das Nächstliegende, daß die reichen
Volksfreunde den Parsifalbedürftigen der ärmern Klassen Bayreuther Extra-
aufführungen besorgten?

Durch alle die Humanitätsgründe, mit denen die Fordruugen der Regie¬
rungsvorlage bestritten worden sind, zieht sich der Gedanke: die Musik ist frei
wie die Luft, und wenn für eine gute Sache Opfer gebracht werden sollen,
da sind die Musiker die nächsten dazu. Diese Anschauung, eine Folge der
Organisationslosigkeit, des Konkurrenzelends im Mnsikerstnnd, vielleicht anch
eine Folge der Sorglosigkeit und Gutmütigkeit dieses Künstlervölkchens, hat
sich in Deutschland so festgelebt, daß es widernatürlich gewesen wäre, wenn
sie der Behandlung des Urheberrechts ganz fern gestanden Hütte. Die ganze
Beratung über die Verpflichtung, das Aufführungsrecht zu vergüten, war auf
diesen Grundton gestimmt. Man hat der Neuerung grundsätzlich zugestimmt,
aber folgende Ausnahmen zugelassen: Frei sind Aufführungen, die 1. von
Verwaltungen im Militär-, Marine-, Kirchen-, Schul- und Gemeindebereich
veranstaltet werden, 2. Aufführungen bei Volksfesten, 3. Musikfeste, 4. Wohl¬
thätigkeitskonzerte, 5. Vereinskonzerte, die eine weitere Öffentlichkeit aus¬
schließen. Es mag gleich hier noch ein sechster Ausnahmefall angeschlossen
werden, obwohl er im Gesetz auf einen formell fremden Boden gestellt ist.
Frei sind noch die Aufführungen solcher mechanischer Musikwerke, die nuslös-
bare Platten und Scheiben verwenden. Das ist der Tod der armen alten
Leierkasten, die ja schon längst im Aussterben sind. Ihren vornehmen, neuen
Vettern wird das Leben erleichtert, deren Fabrikanten ist der Kompositionsraub


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[0373] Glossen zu den Reichstagsverhandlungm über das musikalische Urheberrecht hältnismüßig schnell fertig, die Neuerer und Eigenherren in der Komposition haben dem Gefühl, dem Geschmack, der Mode ihrer Zeit gegenüber einen viel schwerern Stand. Die Anerkennung bleibt deshalb oft sehr lange, sie bleibt zuweilen auch ganz aus. Um diese Thatsache zu belegen, sind im Reichs¬ tag die Namen Handels, Bachs, LöweS und Lortzings angeführt worden, die ersten beiden ganz mißverständlich, die letzten mit zweifelhaftem Recht. Denn Löwe wie Lortzing sind zu Lebzeiten genügend gefeiert worden, nnr sind sie durch die Anerkennung nicht reich geworden; das ging aber vor 1870 allen Komponisten so. Wohl aber hätte man Franz Schubert nud Robert Schumann nennen sollen, Schubert, dessen U-moll-Sinfonie 1862, ziemlich vierzig Jahre nach der Entstehung, zum erstenmal aufgeführt wurde, Schumann, dessen Novel- letten vom Verleger vernichtet wurden, weil sie wie Blei dalagen. Die Fälle Schubert und Schumann weisen zugleich auf einen andern Umstand hin, der für die Verlängerung der Schutzfrist sehr ins Gewicht fallen müßte: den frühen Tod vieler der begabtesten Komponisten. Wissenschaftlich ist diese Thatsache allerdings nicht aufgeklärt, geschichtlich steht sie durch alle Jahrhunderte fest, kein Dilettant, dem sie nicht bekannt wäre! Was diesen Gründen gegenüber die Volksbildung für höhere Rechte haben soll, ist schwer einzusehen. Ist sie ohne den Parsifal oder ohne Meyer-Helmund wirklich notleidend in einer Zeit, wo ihr eine unendliche Reihe Meister von Dufay bis Chopin zur Verfügung steht? Wenn dennoch jn, wäre es da nicht das Nächstliegende, daß die reichen Volksfreunde den Parsifalbedürftigen der ärmern Klassen Bayreuther Extra- aufführungen besorgten? Durch alle die Humanitätsgründe, mit denen die Fordruugen der Regie¬ rungsvorlage bestritten worden sind, zieht sich der Gedanke: die Musik ist frei wie die Luft, und wenn für eine gute Sache Opfer gebracht werden sollen, da sind die Musiker die nächsten dazu. Diese Anschauung, eine Folge der Organisationslosigkeit, des Konkurrenzelends im Mnsikerstnnd, vielleicht anch eine Folge der Sorglosigkeit und Gutmütigkeit dieses Künstlervölkchens, hat sich in Deutschland so festgelebt, daß es widernatürlich gewesen wäre, wenn sie der Behandlung des Urheberrechts ganz fern gestanden Hütte. Die ganze Beratung über die Verpflichtung, das Aufführungsrecht zu vergüten, war auf diesen Grundton gestimmt. Man hat der Neuerung grundsätzlich zugestimmt, aber folgende Ausnahmen zugelassen: Frei sind Aufführungen, die 1. von Verwaltungen im Militär-, Marine-, Kirchen-, Schul- und Gemeindebereich veranstaltet werden, 2. Aufführungen bei Volksfesten, 3. Musikfeste, 4. Wohl¬ thätigkeitskonzerte, 5. Vereinskonzerte, die eine weitere Öffentlichkeit aus¬ schließen. Es mag gleich hier noch ein sechster Ausnahmefall angeschlossen werden, obwohl er im Gesetz auf einen formell fremden Boden gestellt ist. Frei sind noch die Aufführungen solcher mechanischer Musikwerke, die nuslös- bare Platten und Scheiben verwenden. Das ist der Tod der armen alten Leierkasten, die ja schon längst im Aussterben sind. Ihren vornehmen, neuen Vettern wird das Leben erleichtert, deren Fabrikanten ist der Kompositionsraub

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/373>, abgerufen am 02.10.2024.