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Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr.

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auf dem Gebiete des Taxwesens im allgemeinen, vor allem auch soweit es sich um
die Abschätzung städtischen Grundbesitzes handelt, einer gewissen Berechtigung nicht
entbehren. Darüber, ob und in welcher Weise diesen Beschwerden abgeholfen werden
kann, sind Verhandlungen unter den beteiligten Ministerien eingeleitet worden.

Das preussische Ministerium hat diese warnende Beschwerde trotz der der
Form nach ablehnenden Antwort doch nicht ganz außer acht gelassen. Sie
bewirkte wenigstens, daß bei den Beratungen über das Reichshypotheteubauk-
gesetz Vertreter der Hausbesitzervereiue gehört wurden, und diese Aussprache
scheint herbeigeführt zu haben, daß die Nationalbank zu Stettin offenbar auf
gewisse vorgebrachte Fälle hin so revidiert wurde, daß die Staatsbehörde ein¬
schreiten konnte. Der Direktor der Anstalt ist schließlich bestraft worden,
jedenfalls sind die Besitzer der Pfandbriefe in Mitleidenschaft gezogen worden,
ganz abgesehen davon, daß die Mitglieder der Nationalbank als Genossen auf
Grund des Genossenschaftsgesetzes stark bluten mußten. Das Hypothekeubank-
gesctz wurde darauf von den zuständigen Körperschaften beraten und schließlich
in einer Form angenommen, die den Hypothekenbanken zu große Freiheit in
der Beleihung von Bauplätzen, Hergäbe von Baugeldern und Abschätzung der
Grundstücke ließ. Denn es wurde ihnen dies alles weiter überlassen, wenn
man auch für die Beleihung der Bauplätze gewisse Grenzen zog. Es dürfen
nämlich die Hypotheken an Bauplätze" nicht mehr als den zehnten Teil aller
Hypotheken betragen und den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals
nicht übersteigen. Diese Grenzen sind jedoch weit genug gezogen.

Während der Beratungen des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürger¬
lichen Gesetzbuch wies nun Voigt in seiner um Himmelfahrtstag 1899 erschienenen
Schrift über Hypothekenbanken und Beleihuugsgrenze nach, daß Hypotheken¬
banken bisweilen sogar bis zum gemeinen Wert Häuser beliehen hatten, jeden¬
falls häufig infolge unzutreffender Abschätzung viel zu hoch. Diese Schrift
bewirkte, daß der Antrag, den Pfandbriefen der Hypothekenbanken Mündel¬
sicherheit zu verleihen, in Preußen nicht durchging/was jetzt nach dem Krach
der Spielhagenbauken wohl von niemand mehr gemißbilligt werden wird.
Man sollte doch meinen, daß dies alles mehr als ausreichen müßte, dem Tax¬
wesen der Hypothekenbanken näher zu treten und es zu verbessern. Indes
das deutsche Hypothekenbankgesetz schreibt nach dieser Richtung nur vor: 1. daß
die Hypothekenbanken nur bis zu drei Fünfteln des Verkaufswerts beleihen
dürfen; 2. daß jede für sich eine Abschätzungsordnung (Anweisung) zu erlassen
habe, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfe. Als ob man in Preußen
nicht wenigstens für die Hypotheleubankeu eine allgemeine Abschütznngsordnung
(Taxordunng) ausarbeiten könnte! Es bleibt jeder Hypothekenbank überlassen,
sich eine solche selbst auszuarbeiten. Dabei vermag eine Taxordnung, die sich
mit allgemeinen Normen begnügt, die Überschätzungen überhaupt nicht zu ver¬
hindern. Will man diese der Hauptsache nach beseitigen, so wird mau auch
andre Gewöhnungen der Taxatoren herbeiführen müssen, sodaß diese uicht -- wie
es jetzt üblich ist -- zunächst sich oder auch andre fragen, wozu die Taxe


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auf dem Gebiete des Taxwesens im allgemeinen, vor allem auch soweit es sich um
die Abschätzung städtischen Grundbesitzes handelt, einer gewissen Berechtigung nicht
entbehren. Darüber, ob und in welcher Weise diesen Beschwerden abgeholfen werden
kann, sind Verhandlungen unter den beteiligten Ministerien eingeleitet worden.

Das preussische Ministerium hat diese warnende Beschwerde trotz der der
Form nach ablehnenden Antwort doch nicht ganz außer acht gelassen. Sie
bewirkte wenigstens, daß bei den Beratungen über das Reichshypotheteubauk-
gesetz Vertreter der Hausbesitzervereiue gehört wurden, und diese Aussprache
scheint herbeigeführt zu haben, daß die Nationalbank zu Stettin offenbar auf
gewisse vorgebrachte Fälle hin so revidiert wurde, daß die Staatsbehörde ein¬
schreiten konnte. Der Direktor der Anstalt ist schließlich bestraft worden,
jedenfalls sind die Besitzer der Pfandbriefe in Mitleidenschaft gezogen worden,
ganz abgesehen davon, daß die Mitglieder der Nationalbank als Genossen auf
Grund des Genossenschaftsgesetzes stark bluten mußten. Das Hypothekeubank-
gesctz wurde darauf von den zuständigen Körperschaften beraten und schließlich
in einer Form angenommen, die den Hypothekenbanken zu große Freiheit in
der Beleihung von Bauplätzen, Hergäbe von Baugeldern und Abschätzung der
Grundstücke ließ. Denn es wurde ihnen dies alles weiter überlassen, wenn
man auch für die Beleihung der Bauplätze gewisse Grenzen zog. Es dürfen
nämlich die Hypotheken an Bauplätze» nicht mehr als den zehnten Teil aller
Hypotheken betragen und den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals
nicht übersteigen. Diese Grenzen sind jedoch weit genug gezogen.

Während der Beratungen des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürger¬
lichen Gesetzbuch wies nun Voigt in seiner um Himmelfahrtstag 1899 erschienenen
Schrift über Hypothekenbanken und Beleihuugsgrenze nach, daß Hypotheken¬
banken bisweilen sogar bis zum gemeinen Wert Häuser beliehen hatten, jeden¬
falls häufig infolge unzutreffender Abschätzung viel zu hoch. Diese Schrift
bewirkte, daß der Antrag, den Pfandbriefen der Hypothekenbanken Mündel¬
sicherheit zu verleihen, in Preußen nicht durchging/was jetzt nach dem Krach
der Spielhagenbauken wohl von niemand mehr gemißbilligt werden wird.
Man sollte doch meinen, daß dies alles mehr als ausreichen müßte, dem Tax¬
wesen der Hypothekenbanken näher zu treten und es zu verbessern. Indes
das deutsche Hypothekenbankgesetz schreibt nach dieser Richtung nur vor: 1. daß
die Hypothekenbanken nur bis zu drei Fünfteln des Verkaufswerts beleihen
dürfen; 2. daß jede für sich eine Abschätzungsordnung (Anweisung) zu erlassen
habe, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfe. Als ob man in Preußen
nicht wenigstens für die Hypotheleubankeu eine allgemeine Abschütznngsordnung
(Taxordunng) ausarbeiten könnte! Es bleibt jeder Hypothekenbank überlassen,
sich eine solche selbst auszuarbeiten. Dabei vermag eine Taxordnung, die sich
mit allgemeinen Normen begnügt, die Überschätzungen überhaupt nicht zu ver¬
hindern. Will man diese der Hauptsache nach beseitigen, so wird mau auch
andre Gewöhnungen der Taxatoren herbeiführen müssen, sodaß diese uicht — wie
es jetzt üblich ist — zunächst sich oder auch andre fragen, wozu die Taxe


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[0209] auf dem Gebiete des Taxwesens im allgemeinen, vor allem auch soweit es sich um die Abschätzung städtischen Grundbesitzes handelt, einer gewissen Berechtigung nicht entbehren. Darüber, ob und in welcher Weise diesen Beschwerden abgeholfen werden kann, sind Verhandlungen unter den beteiligten Ministerien eingeleitet worden. Das preussische Ministerium hat diese warnende Beschwerde trotz der der Form nach ablehnenden Antwort doch nicht ganz außer acht gelassen. Sie bewirkte wenigstens, daß bei den Beratungen über das Reichshypotheteubauk- gesetz Vertreter der Hausbesitzervereiue gehört wurden, und diese Aussprache scheint herbeigeführt zu haben, daß die Nationalbank zu Stettin offenbar auf gewisse vorgebrachte Fälle hin so revidiert wurde, daß die Staatsbehörde ein¬ schreiten konnte. Der Direktor der Anstalt ist schließlich bestraft worden, jedenfalls sind die Besitzer der Pfandbriefe in Mitleidenschaft gezogen worden, ganz abgesehen davon, daß die Mitglieder der Nationalbank als Genossen auf Grund des Genossenschaftsgesetzes stark bluten mußten. Das Hypothekeubank- gesctz wurde darauf von den zuständigen Körperschaften beraten und schließlich in einer Form angenommen, die den Hypothekenbanken zu große Freiheit in der Beleihung von Bauplätzen, Hergäbe von Baugeldern und Abschätzung der Grundstücke ließ. Denn es wurde ihnen dies alles weiter überlassen, wenn man auch für die Beleihung der Bauplätze gewisse Grenzen zog. Es dürfen nämlich die Hypotheken an Bauplätze» nicht mehr als den zehnten Teil aller Hypotheken betragen und den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Grenzen sind jedoch weit genug gezogen. Während der Beratungen des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürger¬ lichen Gesetzbuch wies nun Voigt in seiner um Himmelfahrtstag 1899 erschienenen Schrift über Hypothekenbanken und Beleihuugsgrenze nach, daß Hypotheken¬ banken bisweilen sogar bis zum gemeinen Wert Häuser beliehen hatten, jeden¬ falls häufig infolge unzutreffender Abschätzung viel zu hoch. Diese Schrift bewirkte, daß der Antrag, den Pfandbriefen der Hypothekenbanken Mündel¬ sicherheit zu verleihen, in Preußen nicht durchging/was jetzt nach dem Krach der Spielhagenbauken wohl von niemand mehr gemißbilligt werden wird. Man sollte doch meinen, daß dies alles mehr als ausreichen müßte, dem Tax¬ wesen der Hypothekenbanken näher zu treten und es zu verbessern. Indes das deutsche Hypothekenbankgesetz schreibt nach dieser Richtung nur vor: 1. daß die Hypothekenbanken nur bis zu drei Fünfteln des Verkaufswerts beleihen dürfen; 2. daß jede für sich eine Abschätzungsordnung (Anweisung) zu erlassen habe, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfe. Als ob man in Preußen nicht wenigstens für die Hypotheleubankeu eine allgemeine Abschütznngsordnung (Taxordunng) ausarbeiten könnte! Es bleibt jeder Hypothekenbank überlassen, sich eine solche selbst auszuarbeiten. Dabei vermag eine Taxordnung, die sich mit allgemeinen Normen begnügt, die Überschätzungen überhaupt nicht zu ver¬ hindern. Will man diese der Hauptsache nach beseitigen, so wird mau auch andre Gewöhnungen der Taxatoren herbeiführen müssen, sodaß diese uicht — wie es jetzt üblich ist — zunächst sich oder auch andre fragen, wozu die Taxe Grenzboten II 1901 2<!

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 60, 1901, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341873_234529/209>, abgerufen am 01.07.2024.