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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Unsre Acchleunor

es endlich vor, daß Grundbesitzer die Gegend nur eimnuten, um sich den Berg¬
bml von ihren Grundstücken fernzuhalten.

Dieses Vorhaben wird durch das heutige Verleihnugsverfahreu bei Berg¬
werke" ungemein begünstigt. Der Finder einer Lagerstätte braucht unmlich
nach dein Allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865, das in Preußen gilt,
und dessen Grundsätze fast ans alle Bundesstaaten übergegangen sind, der
Bergbehörde nicht mehr die Abbanwürdigkeit seines Fundes nachzuweisen,
sondern es genügt, wenn er am Fundpunkte das eiugemutete Mineral auf der
natürlichen Lagerstätte einigermaßen angehäuft vorzeigt. Verlieben wird auf
einen solchen Fund hin ein Feld bis zu 2189000 Quadratmetern oder
857,34 preußischen Morgen. Es ist auch zulässig, auf einer Lagerstätte
mehrere solcher Fuudpunkte anzugeben. Ganze Gegenden sind auf diese Weise
von Einzelnen auf Braunkohle usw. eingemutet worden. Nun wäre dagegen
an sich noch nichts einzuwenden, wenn sich die ErWerber große Mühe gäben,
ihre Felder gründlich auf den Inhalt zu untersuchen; aber oft fehlen ihnen
hierzu die Mittel, oder sie stellen, sobald sich bei dem Bergbau nur einige un¬
erwartete Schwierigkeiten zeigen, die Versuche gleich wieder ein. Kosten haben
sie dann von dem Bergwerkbesitz nicht weiter. An diese eingemuteten Lager¬
stätten kann aber ein Andrer nicht mehr heran. Die heutigen Verleihungen
bedeuten also für viele Gegenden im Osten schon die Aufhebung der Bergbau¬
freiheit. Das hat der Gesetzgeber mit den Erleichterungen im Verleihnngs-
wesen sicher nicht gewollt. Zudem ist dadurch viel wertloser Bergwerkbesitz
entstanden; auch das ist ein großer Schaden, vom öffentlichen Interesse aus
angesehen.

Bisher lag kein Anlaß vor, diesen Verhältnissen näher zu treten. Eine
Kohlennot schien unmöglich; denn die Geologen bezeichneten die Kohlenschätze
Deutschlands als ausreichend für Jahrhunderte. Inzwischen ist aber die Be¬
völkerungszahl Deutschlands stetig gestiegen, die Industrie aller Absatzgebiete
hat einen großen Aufschwung genommen, und der Bergbau muß schon in
größere Tiefen hinabsteigen, wenn er den Bedarf an Kohlen decken will. Die
Erschließung eines neuen leistungsfähigen Bergwerks aber nimmt, sogar beim
Braunkohlenbergbau, unter Umständen Jahre in Anspruch. Es zeigt sich jetzt,
daß die Erschließung nicht mehr ganz, wie bisher, von dem freien Ermessen
der Bergwcrkbesitzer abhängig gemacht werden darf.

Nun hat das erwähnte Gesetz schon eine solche Bestimmung zu § 65 vor¬
gesehen, die bei einer Kohlennot angewandt werden könnte. Danach können
die Oberbergämter im öffentlichen Interesse die Aufnahme des Betriebes in
einem Bergwerk erzwingen. Bisher ist aber von keiner Behörde hiervon Ge¬
brauch gemacht worden. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand, sie sind
einmal rein technischer Natur, denn es ist im einzelnen Falle nicht leicht zu
bestimmen, was unter Betrieb zu verstehn ist. Werden hierzu auch gering¬
fügige Arbeiten gerechnet, dann ist die Betriebsaufnahme leicht jahrelang zu
umgehn. Aber dies ließe sich vielleicht noch verhindern. Schwerer wiegt schon
das Bedenken, daß mit der Einführung des unmittelbaren Betriebszwanges


Unsre Acchleunor

es endlich vor, daß Grundbesitzer die Gegend nur eimnuten, um sich den Berg¬
bml von ihren Grundstücken fernzuhalten.

Dieses Vorhaben wird durch das heutige Verleihnugsverfahreu bei Berg¬
werke» ungemein begünstigt. Der Finder einer Lagerstätte braucht unmlich
nach dein Allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865, das in Preußen gilt,
und dessen Grundsätze fast ans alle Bundesstaaten übergegangen sind, der
Bergbehörde nicht mehr die Abbanwürdigkeit seines Fundes nachzuweisen,
sondern es genügt, wenn er am Fundpunkte das eiugemutete Mineral auf der
natürlichen Lagerstätte einigermaßen angehäuft vorzeigt. Verlieben wird auf
einen solchen Fund hin ein Feld bis zu 2189000 Quadratmetern oder
857,34 preußischen Morgen. Es ist auch zulässig, auf einer Lagerstätte
mehrere solcher Fuudpunkte anzugeben. Ganze Gegenden sind auf diese Weise
von Einzelnen auf Braunkohle usw. eingemutet worden. Nun wäre dagegen
an sich noch nichts einzuwenden, wenn sich die ErWerber große Mühe gäben,
ihre Felder gründlich auf den Inhalt zu untersuchen; aber oft fehlen ihnen
hierzu die Mittel, oder sie stellen, sobald sich bei dem Bergbau nur einige un¬
erwartete Schwierigkeiten zeigen, die Versuche gleich wieder ein. Kosten haben
sie dann von dem Bergwerkbesitz nicht weiter. An diese eingemuteten Lager¬
stätten kann aber ein Andrer nicht mehr heran. Die heutigen Verleihungen
bedeuten also für viele Gegenden im Osten schon die Aufhebung der Bergbau¬
freiheit. Das hat der Gesetzgeber mit den Erleichterungen im Verleihnngs-
wesen sicher nicht gewollt. Zudem ist dadurch viel wertloser Bergwerkbesitz
entstanden; auch das ist ein großer Schaden, vom öffentlichen Interesse aus
angesehen.

Bisher lag kein Anlaß vor, diesen Verhältnissen näher zu treten. Eine
Kohlennot schien unmöglich; denn die Geologen bezeichneten die Kohlenschätze
Deutschlands als ausreichend für Jahrhunderte. Inzwischen ist aber die Be¬
völkerungszahl Deutschlands stetig gestiegen, die Industrie aller Absatzgebiete
hat einen großen Aufschwung genommen, und der Bergbau muß schon in
größere Tiefen hinabsteigen, wenn er den Bedarf an Kohlen decken will. Die
Erschließung eines neuen leistungsfähigen Bergwerks aber nimmt, sogar beim
Braunkohlenbergbau, unter Umständen Jahre in Anspruch. Es zeigt sich jetzt,
daß die Erschließung nicht mehr ganz, wie bisher, von dem freien Ermessen
der Bergwcrkbesitzer abhängig gemacht werden darf.

Nun hat das erwähnte Gesetz schon eine solche Bestimmung zu § 65 vor¬
gesehen, die bei einer Kohlennot angewandt werden könnte. Danach können
die Oberbergämter im öffentlichen Interesse die Aufnahme des Betriebes in
einem Bergwerk erzwingen. Bisher ist aber von keiner Behörde hiervon Ge¬
brauch gemacht worden. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand, sie sind
einmal rein technischer Natur, denn es ist im einzelnen Falle nicht leicht zu
bestimmen, was unter Betrieb zu verstehn ist. Werden hierzu auch gering¬
fügige Arbeiten gerechnet, dann ist die Betriebsaufnahme leicht jahrelang zu
umgehn. Aber dies ließe sich vielleicht noch verhindern. Schwerer wiegt schon
das Bedenken, daß mit der Einführung des unmittelbaren Betriebszwanges


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/78>, abgerufen am 26.06.2024.