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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Der Zeugeneid

Zeugen, der regelrecht und unter Hinterlegung der Zeugeugebühren geladen
ist, auch zu verhören, und, wie gesagt, in der Regel eidlich. Und was für
Zeugen werden oft geladen, für welch nichtige Beweisfragen! Ist an solchen
Gerichtsverhandlungen, wie sie sich in unsern großen Städten tagtäglich in
voller, durch die Presse noch verstärkter Öffentlichkeit abspielen, der handgreif¬
liche Widerspruch zwischen gleichzeitiger Souveränität und Knechtschaft des
Richters nicht noch das Geringste? Giebt eine Gesetzgebung, die in so vielen
Fällen die mißbräuchliche Anrufung des göttlichen Namens möglich macht, das
rechte Beispiel in der Befolgung von Gottes Geboten?

Jedes Mittel muß im Verhältnis zum Zweck stehn. Um Hunderte zu
gewinnen, setzt man keine Tausende aufs Spiel, wer einen unbedeutenden oder
nahen Vorgang betrachten will, setzt kein mächtiges Teleskop an, sondern be¬
gnügt sich mit den bloßen Augen oder mit dem Operngucker. Nach diesen und
ähnlichen Maximen handelt alle Welt: thut es auch unsre Rechtspflege? Wenn
der Besitzer eines Fuhrwerks den Verkehr auf der Straße gehemmt hat, wenn
ein Hausbesitzer den Schnee auf dem Trottoir gar nicht oder nicht genügend
fegen läßt, wenn fünf, sechs junge Leute schreiend und lärmend in der Nacht
durch die Straßen ziehn, wenn der Wirt seine Gäste über die Polizeistunde
aufsitzen läßt, mehr oder weniger gern, so wird das glücklicherweise in der
Regel durch einen Strafbefehl abgemacht. Kommt es jedoch zur gerichtlichen
Verhandlung, so werden erfahrungsmäßig recht oft, da sich leicht Rechthaberei,
verschiedene Beobachtung oder Auffassung und Leidenschaftlichkeit einmischen,
zahlreiche Zeugen abgehört, eidlich. Diese Verfehlungen heißen jetzt allgemein
Übertretungen; als ich noch Student war, bezeichnete die Theorie sie noch gern
als Polizeiverbrechen und gab dadurch ihren Hauptcharakter an. Der "Rechts¬
staat" verlangt, daß sie vor das Forum des Gerichts gebracht werden können,
das ist auch gerechtfertigt, aber läßt sich bei diesen und sonstigen Übertretungen
anders als höchst selten der Fall denken, daß die jetzt vorgeschriebne Beeidigung
ein dem Zweck entsprechendes Mittel sei? In neunundneunzig von hundert
Fällen würde es doch genügen, daß der Richter den Zeugen erklärte, der Staat
verlange vor Gericht die Wahrheit, wer als Zeuge die Unwahrheit sage, ver¬
wirke wenigstens vier Wochen Gefängnis. Selbst in dem einen, dem hundertsten
Falle dürfte die eidesstattliche Vernehmung des Zeugen genügen, ohne An¬
rufung Gottes, aber mit verstärkten Straffolgen: einem höhern Minimum von
Gefängnis, wenn der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte. Und in der Praxis
wird es sich ganz von selbst machen, daß der Richter zur verstärkten Wahr-
heitsgewühr besonders dann zu greifen Anlaß fühlen wird, wenn der Fall
mehr als individuelle Bedeutung hat, ein "prinzipieller" Fall ist, oder da,
wo die Beweisfrage besondre Schwierigkeiten bietet. Da dies in der Regel
erst im Laufe der Verhandlung hervortritt, so wird es sich empfehlen, das
Plus der eidesstattlichen Erklärung auf den Schluß der Vernehmung oder
sogar der Verhandlung zu verlegen, wodurch der Eindruck des Ernstes und
der Würde gesteigert wird.

Bei der nächsten und mittlern Stufe der strafbaren Handlungen, den Vergehen,


Grenzboten IV 1300 71
Der Zeugeneid

Zeugen, der regelrecht und unter Hinterlegung der Zeugeugebühren geladen
ist, auch zu verhören, und, wie gesagt, in der Regel eidlich. Und was für
Zeugen werden oft geladen, für welch nichtige Beweisfragen! Ist an solchen
Gerichtsverhandlungen, wie sie sich in unsern großen Städten tagtäglich in
voller, durch die Presse noch verstärkter Öffentlichkeit abspielen, der handgreif¬
liche Widerspruch zwischen gleichzeitiger Souveränität und Knechtschaft des
Richters nicht noch das Geringste? Giebt eine Gesetzgebung, die in so vielen
Fällen die mißbräuchliche Anrufung des göttlichen Namens möglich macht, das
rechte Beispiel in der Befolgung von Gottes Geboten?

Jedes Mittel muß im Verhältnis zum Zweck stehn. Um Hunderte zu
gewinnen, setzt man keine Tausende aufs Spiel, wer einen unbedeutenden oder
nahen Vorgang betrachten will, setzt kein mächtiges Teleskop an, sondern be¬
gnügt sich mit den bloßen Augen oder mit dem Operngucker. Nach diesen und
ähnlichen Maximen handelt alle Welt: thut es auch unsre Rechtspflege? Wenn
der Besitzer eines Fuhrwerks den Verkehr auf der Straße gehemmt hat, wenn
ein Hausbesitzer den Schnee auf dem Trottoir gar nicht oder nicht genügend
fegen läßt, wenn fünf, sechs junge Leute schreiend und lärmend in der Nacht
durch die Straßen ziehn, wenn der Wirt seine Gäste über die Polizeistunde
aufsitzen läßt, mehr oder weniger gern, so wird das glücklicherweise in der
Regel durch einen Strafbefehl abgemacht. Kommt es jedoch zur gerichtlichen
Verhandlung, so werden erfahrungsmäßig recht oft, da sich leicht Rechthaberei,
verschiedene Beobachtung oder Auffassung und Leidenschaftlichkeit einmischen,
zahlreiche Zeugen abgehört, eidlich. Diese Verfehlungen heißen jetzt allgemein
Übertretungen; als ich noch Student war, bezeichnete die Theorie sie noch gern
als Polizeiverbrechen und gab dadurch ihren Hauptcharakter an. Der „Rechts¬
staat" verlangt, daß sie vor das Forum des Gerichts gebracht werden können,
das ist auch gerechtfertigt, aber läßt sich bei diesen und sonstigen Übertretungen
anders als höchst selten der Fall denken, daß die jetzt vorgeschriebne Beeidigung
ein dem Zweck entsprechendes Mittel sei? In neunundneunzig von hundert
Fällen würde es doch genügen, daß der Richter den Zeugen erklärte, der Staat
verlange vor Gericht die Wahrheit, wer als Zeuge die Unwahrheit sage, ver¬
wirke wenigstens vier Wochen Gefängnis. Selbst in dem einen, dem hundertsten
Falle dürfte die eidesstattliche Vernehmung des Zeugen genügen, ohne An¬
rufung Gottes, aber mit verstärkten Straffolgen: einem höhern Minimum von
Gefängnis, wenn der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte. Und in der Praxis
wird es sich ganz von selbst machen, daß der Richter zur verstärkten Wahr-
heitsgewühr besonders dann zu greifen Anlaß fühlen wird, wenn der Fall
mehr als individuelle Bedeutung hat, ein „prinzipieller" Fall ist, oder da,
wo die Beweisfrage besondre Schwierigkeiten bietet. Da dies in der Regel
erst im Laufe der Verhandlung hervortritt, so wird es sich empfehlen, das
Plus der eidesstattlichen Erklärung auf den Schluß der Vernehmung oder
sogar der Verhandlung zu verlegen, wodurch der Eindruck des Ernstes und
der Würde gesteigert wird.

Bei der nächsten und mittlern Stufe der strafbaren Handlungen, den Vergehen,


Grenzboten IV 1300 71
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[0615] Der Zeugeneid Zeugen, der regelrecht und unter Hinterlegung der Zeugeugebühren geladen ist, auch zu verhören, und, wie gesagt, in der Regel eidlich. Und was für Zeugen werden oft geladen, für welch nichtige Beweisfragen! Ist an solchen Gerichtsverhandlungen, wie sie sich in unsern großen Städten tagtäglich in voller, durch die Presse noch verstärkter Öffentlichkeit abspielen, der handgreif¬ liche Widerspruch zwischen gleichzeitiger Souveränität und Knechtschaft des Richters nicht noch das Geringste? Giebt eine Gesetzgebung, die in so vielen Fällen die mißbräuchliche Anrufung des göttlichen Namens möglich macht, das rechte Beispiel in der Befolgung von Gottes Geboten? Jedes Mittel muß im Verhältnis zum Zweck stehn. Um Hunderte zu gewinnen, setzt man keine Tausende aufs Spiel, wer einen unbedeutenden oder nahen Vorgang betrachten will, setzt kein mächtiges Teleskop an, sondern be¬ gnügt sich mit den bloßen Augen oder mit dem Operngucker. Nach diesen und ähnlichen Maximen handelt alle Welt: thut es auch unsre Rechtspflege? Wenn der Besitzer eines Fuhrwerks den Verkehr auf der Straße gehemmt hat, wenn ein Hausbesitzer den Schnee auf dem Trottoir gar nicht oder nicht genügend fegen läßt, wenn fünf, sechs junge Leute schreiend und lärmend in der Nacht durch die Straßen ziehn, wenn der Wirt seine Gäste über die Polizeistunde aufsitzen läßt, mehr oder weniger gern, so wird das glücklicherweise in der Regel durch einen Strafbefehl abgemacht. Kommt es jedoch zur gerichtlichen Verhandlung, so werden erfahrungsmäßig recht oft, da sich leicht Rechthaberei, verschiedene Beobachtung oder Auffassung und Leidenschaftlichkeit einmischen, zahlreiche Zeugen abgehört, eidlich. Diese Verfehlungen heißen jetzt allgemein Übertretungen; als ich noch Student war, bezeichnete die Theorie sie noch gern als Polizeiverbrechen und gab dadurch ihren Hauptcharakter an. Der „Rechts¬ staat" verlangt, daß sie vor das Forum des Gerichts gebracht werden können, das ist auch gerechtfertigt, aber läßt sich bei diesen und sonstigen Übertretungen anders als höchst selten der Fall denken, daß die jetzt vorgeschriebne Beeidigung ein dem Zweck entsprechendes Mittel sei? In neunundneunzig von hundert Fällen würde es doch genügen, daß der Richter den Zeugen erklärte, der Staat verlange vor Gericht die Wahrheit, wer als Zeuge die Unwahrheit sage, ver¬ wirke wenigstens vier Wochen Gefängnis. Selbst in dem einen, dem hundertsten Falle dürfte die eidesstattliche Vernehmung des Zeugen genügen, ohne An¬ rufung Gottes, aber mit verstärkten Straffolgen: einem höhern Minimum von Gefängnis, wenn der Zeuge die Unwahrheit sagen sollte. Und in der Praxis wird es sich ganz von selbst machen, daß der Richter zur verstärkten Wahr- heitsgewühr besonders dann zu greifen Anlaß fühlen wird, wenn der Fall mehr als individuelle Bedeutung hat, ein „prinzipieller" Fall ist, oder da, wo die Beweisfrage besondre Schwierigkeiten bietet. Da dies in der Regel erst im Laufe der Verhandlung hervortritt, so wird es sich empfehlen, das Plus der eidesstattlichen Erklärung auf den Schluß der Vernehmung oder sogar der Verhandlung zu verlegen, wodurch der Eindruck des Ernstes und der Würde gesteigert wird. Bei der nächsten und mittlern Stufe der strafbaren Handlungen, den Vergehen, Grenzboten IV 1300 71

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/615>, abgerufen am 28.06.2024.