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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

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Der Zengeneid

wonach "zur Herbeiführung einer >vahrheitsgeinäßen Aussage" der Zeuge schon
in der Voruntersuchung beeidigt werden darf. Meines Erachtens -- und ich
habe sehr viel in dieser Hinsicht beobachtet und nachgedacht, weil ich die Frage
für sehr wichtig halte und mit dein Herzen teilnehme --, meines nicht ganz
unmaßgeblichen Erachtens also sind die Übelstände, die, wie jedermann zugiebt
und beklagt, mit dem Zeugeneid zusammenhängen, nur radikal zu bessern da¬
durch, daß er seltner abgenommen wird, daß das Gesetz die Bestimmung,
wonach in der Regel jeder Zeuge eidlich zu vernehmen ist, fallen läßt, uube-
eidigte Vernehmung der Zeugen teils vorschreibt, teils dem richterlichen Er¬
messen überläßt.

Unsre Strafprozeßordnung beruht, wie man sich technisch ausdrückt, auf
freier Beweiswürdigung, das heißt, der Richter hat sich seiue Überzeugung von
dem, was geschehn oder nicht geschehn ist, nach den allgemeinen Denk- und
Gewissensgesetzen zu bilden; er ist nicht mehr wie früher an gewisse Beweis¬
regeln gebunden, souderu schöpft sich sein Urteil über das Ergebnis der Beweis¬
aufnahme ganz frei, ohne andre Schranke als redliches und folgerichtiges Er¬
wägen, als das, was ihm Kopf und Herz sagen. Kein Beweismittel bindet
ihn. Mögen z. B. noch so viele Zeugen auf ihren Eid den nämlichen Sach¬
verhalt bekräftigen, und mag ihn noch dazu der Angeklagte zu seinem Schaden
bestätigen, so hat ihn doch der Richter, wenn er nicht überzeugt ist, nicht für
bewiesen anzunehmen, und er kann nicht bloß: non lie^use sagen, sondern
seinem Urteil sogar das Gegenteil, das etwa vou einem einzigen Zeugen be¬
kundet wird, zu Grnnde legen, wenn ihn dieser überzeugt, obgleich er als
naher Verwandter nicht beeidigt worden ist. Man hat dies wohl als die
Souveränität des Richters über das Beweisergebnis bezeichnet. Die Bezeich¬
nung ist auch nicht unrichtig, obgleich in der Anwendung auch diese Souveränität
Schranken fordert und findet. Der Richter wird sich selber welche auferlegen, bei¬
spielsweise trotz aller äußern Schuldbeweise freisprechen, wenn erden Angeklagten
für unschuldig hält, ihn aber auch nicht verurteilen, wenn er ihn zwar für schuldig
hält, die äußern Schuldbeweise jedoch ungenügend sind. Und ebenso wenig wider¬
spricht es der Souveränität gewissenhafter und verständiger Würdigung, der Frei¬
heit, die das Gesetz dem Richter zuweist, daß ihn dieses zugleich zwingt, Beweise
aufzunehmen und entgegenzunehmen und das Zeugnis als Hauptbeweismittel
durch Beeidigung des Zeugen zu bestärken. Wohl aber ist es ein Widerspruch,
wenn der Richter dabei gar keinen Spielraum hat, wenn er sozusagen ange¬
bunden ist und wahllos eine Flut von Zeugenaussagen auf sich wirken lassen
muß, sogar verbunden ist, Leute, von denen er überzeugt ist, daß sie lügen
werden oder gelogen haben, vor oder nach der Vernehmung zu beeidigen.
Das ist jedoch der Stand unsrer Gesetzgebung. Vor jedem Gericht muß der
freche, gottlose Lügner als Zeuge beeidigt werden, der wegen Meineids Be¬
strafte wird es allerdings nicht, hat aber den Trost, daß es ihm nicht an Ge¬
nossen fehlen kann, im "moralischen" Sinne wenigstens, und daß dieser Nach¬
schub von Amts wegen besorgt werden muß. Unsre Gerichte kommen nämlich
recht oft in die Lage, dem Gesetze diese Art von s^cziiüoinin eonseieritiklg zu
bringen, denn, von den Schöffengerichten abgesehen, sind sie verpflichtet, jeden


Der Zengeneid

wonach „zur Herbeiführung einer >vahrheitsgeinäßen Aussage" der Zeuge schon
in der Voruntersuchung beeidigt werden darf. Meines Erachtens — und ich
habe sehr viel in dieser Hinsicht beobachtet und nachgedacht, weil ich die Frage
für sehr wichtig halte und mit dein Herzen teilnehme —, meines nicht ganz
unmaßgeblichen Erachtens also sind die Übelstände, die, wie jedermann zugiebt
und beklagt, mit dem Zeugeneid zusammenhängen, nur radikal zu bessern da¬
durch, daß er seltner abgenommen wird, daß das Gesetz die Bestimmung,
wonach in der Regel jeder Zeuge eidlich zu vernehmen ist, fallen läßt, uube-
eidigte Vernehmung der Zeugen teils vorschreibt, teils dem richterlichen Er¬
messen überläßt.

Unsre Strafprozeßordnung beruht, wie man sich technisch ausdrückt, auf
freier Beweiswürdigung, das heißt, der Richter hat sich seiue Überzeugung von
dem, was geschehn oder nicht geschehn ist, nach den allgemeinen Denk- und
Gewissensgesetzen zu bilden; er ist nicht mehr wie früher an gewisse Beweis¬
regeln gebunden, souderu schöpft sich sein Urteil über das Ergebnis der Beweis¬
aufnahme ganz frei, ohne andre Schranke als redliches und folgerichtiges Er¬
wägen, als das, was ihm Kopf und Herz sagen. Kein Beweismittel bindet
ihn. Mögen z. B. noch so viele Zeugen auf ihren Eid den nämlichen Sach¬
verhalt bekräftigen, und mag ihn noch dazu der Angeklagte zu seinem Schaden
bestätigen, so hat ihn doch der Richter, wenn er nicht überzeugt ist, nicht für
bewiesen anzunehmen, und er kann nicht bloß: non lie^use sagen, sondern
seinem Urteil sogar das Gegenteil, das etwa vou einem einzigen Zeugen be¬
kundet wird, zu Grnnde legen, wenn ihn dieser überzeugt, obgleich er als
naher Verwandter nicht beeidigt worden ist. Man hat dies wohl als die
Souveränität des Richters über das Beweisergebnis bezeichnet. Die Bezeich¬
nung ist auch nicht unrichtig, obgleich in der Anwendung auch diese Souveränität
Schranken fordert und findet. Der Richter wird sich selber welche auferlegen, bei¬
spielsweise trotz aller äußern Schuldbeweise freisprechen, wenn erden Angeklagten
für unschuldig hält, ihn aber auch nicht verurteilen, wenn er ihn zwar für schuldig
hält, die äußern Schuldbeweise jedoch ungenügend sind. Und ebenso wenig wider¬
spricht es der Souveränität gewissenhafter und verständiger Würdigung, der Frei¬
heit, die das Gesetz dem Richter zuweist, daß ihn dieses zugleich zwingt, Beweise
aufzunehmen und entgegenzunehmen und das Zeugnis als Hauptbeweismittel
durch Beeidigung des Zeugen zu bestärken. Wohl aber ist es ein Widerspruch,
wenn der Richter dabei gar keinen Spielraum hat, wenn er sozusagen ange¬
bunden ist und wahllos eine Flut von Zeugenaussagen auf sich wirken lassen
muß, sogar verbunden ist, Leute, von denen er überzeugt ist, daß sie lügen
werden oder gelogen haben, vor oder nach der Vernehmung zu beeidigen.
Das ist jedoch der Stand unsrer Gesetzgebung. Vor jedem Gericht muß der
freche, gottlose Lügner als Zeuge beeidigt werden, der wegen Meineids Be¬
strafte wird es allerdings nicht, hat aber den Trost, daß es ihm nicht an Ge¬
nossen fehlen kann, im „moralischen" Sinne wenigstens, und daß dieser Nach¬
schub von Amts wegen besorgt werden muß. Unsre Gerichte kommen nämlich
recht oft in die Lage, dem Gesetze diese Art von s^cziiüoinin eonseieritiklg zu
bringen, denn, von den Schöffengerichten abgesehen, sind sie verpflichtet, jeden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/614>, abgerufen am 23.06.2024.