Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Kinderarbeit

liebe Gesindedienst, obwohl auch hier eine übermäßige Ausbeutung der Kinder¬
arbeit sehr wohl denkbar ist und vorkommen mag, sowohl zum Schaden des
Schulunterrichts wie zum Schaden der körperlichen Entwicklung. Im allge¬
meinen kann man aber zur Zeit in dieser Beziehung von einem Notstand nicht
reden, und es wird an keine neuen staatlichen Schutzmaßregeln gedacht. Die
Schäden liegen offen auf dem Gebiet des Gewerbes im weitern Sinne des
Worts, d. h. einschließlich des Handels und Verkehrs, der Gastwirtschaft und
dergleichen. Vom Gewerbe im engern Sinne scheidet die Fabrikindustrie mit
den sonstigen nnter § 135 der Gewerbeordnung fallenden Betrieben aus; hier
ist vielmehr das Handwerk mit dem übrigen Kleinbetrieb, namentlich aber die
Hausindustrie das Feld, auf dem die schädliche Kinderarbeit ins Kraut schießen
kann und zum Teil schon ins Kraut geschossen ist.

In verständiger Voraussicht solcher Auswüchse, die teilweise als Folge des
Verbots der Kinderarbeit in den Fabriken erwartet werden konnten, hat die Ge-
werbcordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 (Art. IX) bestimmt, daß von einem
durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrath festzusetzenden
Zeitpunkt an folgender Absatz 3 des 8 154- in Kraft treten solle: "Die Be¬
stimmungen der Z 135 bis 139 b finden anf Arbeitgeber und Arbeiter in
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser,
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur
Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der
Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in K135 Absatz 2
und 3 (usw.) vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann." Diese Vorschrift ist
noch nicht in Kraft getreten, vielmehr gilt vorläufig bis 1. Januar 1901"') noch
die ältere Fassung des 8 154, wonach nnr Werkstätten, "in deren Betrieb eine
regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet," den Fabriken im Sinne
des § 135 der Novelle von 1878 gleichgestellt sind, also Kinder unter zwölf
Jahren in ihnen nicht beschäftigt werden dürfen. Und Absatz 4 des 154 be¬
stimmt dann weiter, daß auch auf "andre Werkstätten" durch kaiserliche Ver¬
ordnung mit Zustimmung des Bundesrath die Bestimmungen der Z§ 135 bis
139b "ganz oder teilweise ausgedehnt werden" können; Werkstätten aber, "in
denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen be¬
schäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht."

Gerade bei der Aufnahme dieser Bestimmung ist an die mißbräuchliche
Kinderarbeit in der Hausindustrie gedacht worden. Die Motive zur Novelle
von 1891 sagten darüber ausdrücklich: "Die Notwendigkeit dieser Ausdehnung
liegt namentlich bei denjenigen Zweigen der Hausindustrie vor, welche mit
dem Fabrikbetriebe konkurrieren, da in ihnen die Beschäftigung von Kindern
am weitesten verbreitet und die Gefahr von übermäßiger Anstrengung der



Nach einer Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 tritt A 1S4 Absatz 3 an
1. Januar 1901 in Kraft, und zwar mit einigen Ausnahmen, namentlich für das Handwerk,
die teilweise zu weit gehn.
Kinderarbeit

liebe Gesindedienst, obwohl auch hier eine übermäßige Ausbeutung der Kinder¬
arbeit sehr wohl denkbar ist und vorkommen mag, sowohl zum Schaden des
Schulunterrichts wie zum Schaden der körperlichen Entwicklung. Im allge¬
meinen kann man aber zur Zeit in dieser Beziehung von einem Notstand nicht
reden, und es wird an keine neuen staatlichen Schutzmaßregeln gedacht. Die
Schäden liegen offen auf dem Gebiet des Gewerbes im weitern Sinne des
Worts, d. h. einschließlich des Handels und Verkehrs, der Gastwirtschaft und
dergleichen. Vom Gewerbe im engern Sinne scheidet die Fabrikindustrie mit
den sonstigen nnter § 135 der Gewerbeordnung fallenden Betrieben aus; hier
ist vielmehr das Handwerk mit dem übrigen Kleinbetrieb, namentlich aber die
Hausindustrie das Feld, auf dem die schädliche Kinderarbeit ins Kraut schießen
kann und zum Teil schon ins Kraut geschossen ist.

In verständiger Voraussicht solcher Auswüchse, die teilweise als Folge des
Verbots der Kinderarbeit in den Fabriken erwartet werden konnten, hat die Ge-
werbcordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 (Art. IX) bestimmt, daß von einem
durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrath festzusetzenden
Zeitpunkt an folgender Absatz 3 des 8 154- in Kraft treten solle: „Die Be¬
stimmungen der Z 135 bis 139 b finden anf Arbeitgeber und Arbeiter in
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser,
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur
Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der
Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in K135 Absatz 2
und 3 (usw.) vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann." Diese Vorschrift ist
noch nicht in Kraft getreten, vielmehr gilt vorläufig bis 1. Januar 1901"') noch
die ältere Fassung des 8 154, wonach nnr Werkstätten, „in deren Betrieb eine
regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet," den Fabriken im Sinne
des § 135 der Novelle von 1878 gleichgestellt sind, also Kinder unter zwölf
Jahren in ihnen nicht beschäftigt werden dürfen. Und Absatz 4 des 154 be¬
stimmt dann weiter, daß auch auf „andre Werkstätten" durch kaiserliche Ver¬
ordnung mit Zustimmung des Bundesrath die Bestimmungen der Z§ 135 bis
139b „ganz oder teilweise ausgedehnt werden" können; Werkstätten aber, „in
denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen be¬
schäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht."

Gerade bei der Aufnahme dieser Bestimmung ist an die mißbräuchliche
Kinderarbeit in der Hausindustrie gedacht worden. Die Motive zur Novelle
von 1891 sagten darüber ausdrücklich: „Die Notwendigkeit dieser Ausdehnung
liegt namentlich bei denjenigen Zweigen der Hausindustrie vor, welche mit
dem Fabrikbetriebe konkurrieren, da in ihnen die Beschäftigung von Kindern
am weitesten verbreitet und die Gefahr von übermäßiger Anstrengung der



Nach einer Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 tritt A 1S4 Absatz 3 an
1. Januar 1901 in Kraft, und zwar mit einigen Ausnahmen, namentlich für das Handwerk,
die teilweise zu weit gehn.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0386" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/291463"/>
          <fw type="header" place="top"> Kinderarbeit</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1240" prev="#ID_1239"> liebe Gesindedienst, obwohl auch hier eine übermäßige Ausbeutung der Kinder¬<lb/>
arbeit sehr wohl denkbar ist und vorkommen mag, sowohl zum Schaden des<lb/>
Schulunterrichts wie zum Schaden der körperlichen Entwicklung. Im allge¬<lb/>
meinen kann man aber zur Zeit in dieser Beziehung von einem Notstand nicht<lb/>
reden, und es wird an keine neuen staatlichen Schutzmaßregeln gedacht. Die<lb/>
Schäden liegen offen auf dem Gebiet des Gewerbes im weitern Sinne des<lb/>
Worts, d. h. einschließlich des Handels und Verkehrs, der Gastwirtschaft und<lb/>
dergleichen. Vom Gewerbe im engern Sinne scheidet die Fabrikindustrie mit<lb/>
den sonstigen nnter § 135 der Gewerbeordnung fallenden Betrieben aus; hier<lb/>
ist vielmehr das Handwerk mit dem übrigen Kleinbetrieb, namentlich aber die<lb/>
Hausindustrie das Feld, auf dem die schädliche Kinderarbeit ins Kraut schießen<lb/>
kann und zum Teil schon ins Kraut geschossen ist.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1241"> In verständiger Voraussicht solcher Auswüchse, die teilweise als Folge des<lb/>
Verbots der Kinderarbeit in den Fabriken erwartet werden konnten, hat die Ge-<lb/>
werbcordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 (Art. IX) bestimmt, daß von einem<lb/>
durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrath festzusetzenden<lb/>
Zeitpunkt an folgender Absatz 3 des 8 154- in Kraft treten solle: &#x201E;Die Be¬<lb/>
stimmungen der Z 135 bis 139 b finden anf Arbeitgeber und Arbeiter in<lb/>
Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser,<lb/>
Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur<lb/>
Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der<lb/>
Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in K135 Absatz 2<lb/>
und 3 (usw.) vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann." Diese Vorschrift ist<lb/>
noch nicht in Kraft getreten, vielmehr gilt vorläufig bis 1. Januar 1901"') noch<lb/>
die ältere Fassung des 8 154, wonach nnr Werkstätten, &#x201E;in deren Betrieb eine<lb/>
regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet," den Fabriken im Sinne<lb/>
des § 135 der Novelle von 1878 gleichgestellt sind, also Kinder unter zwölf<lb/>
Jahren in ihnen nicht beschäftigt werden dürfen. Und Absatz 4 des 154 be¬<lb/>
stimmt dann weiter, daß auch auf &#x201E;andre Werkstätten" durch kaiserliche Ver¬<lb/>
ordnung mit Zustimmung des Bundesrath die Bestimmungen der Z§ 135 bis<lb/>
139b &#x201E;ganz oder teilweise ausgedehnt werden" können; Werkstätten aber, &#x201E;in<lb/>
denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen be¬<lb/>
schäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1242" next="#ID_1243"> Gerade bei der Aufnahme dieser Bestimmung ist an die mißbräuchliche<lb/>
Kinderarbeit in der Hausindustrie gedacht worden. Die Motive zur Novelle<lb/>
von 1891 sagten darüber ausdrücklich: &#x201E;Die Notwendigkeit dieser Ausdehnung<lb/>
liegt namentlich bei denjenigen Zweigen der Hausindustrie vor, welche mit<lb/>
dem Fabrikbetriebe konkurrieren, da in ihnen die Beschäftigung von Kindern<lb/>
am weitesten verbreitet und die Gefahr von übermäßiger Anstrengung der</p><lb/>
          <note xml:id="FID_39" place="foot"> Nach einer Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 tritt A 1S4 Absatz 3 an<lb/>
1. Januar 1901 in Kraft, und zwar mit einigen Ausnahmen, namentlich für das Handwerk,<lb/>
die teilweise zu weit gehn.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0386] Kinderarbeit liebe Gesindedienst, obwohl auch hier eine übermäßige Ausbeutung der Kinder¬ arbeit sehr wohl denkbar ist und vorkommen mag, sowohl zum Schaden des Schulunterrichts wie zum Schaden der körperlichen Entwicklung. Im allge¬ meinen kann man aber zur Zeit in dieser Beziehung von einem Notstand nicht reden, und es wird an keine neuen staatlichen Schutzmaßregeln gedacht. Die Schäden liegen offen auf dem Gebiet des Gewerbes im weitern Sinne des Worts, d. h. einschließlich des Handels und Verkehrs, der Gastwirtschaft und dergleichen. Vom Gewerbe im engern Sinne scheidet die Fabrikindustrie mit den sonstigen nnter § 135 der Gewerbeordnung fallenden Betrieben aus; hier ist vielmehr das Handwerk mit dem übrigen Kleinbetrieb, namentlich aber die Hausindustrie das Feld, auf dem die schädliche Kinderarbeit ins Kraut schießen kann und zum Teil schon ins Kraut geschossen ist. In verständiger Voraussicht solcher Auswüchse, die teilweise als Folge des Verbots der Kinderarbeit in den Fabriken erwartet werden konnten, hat die Ge- werbcordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 (Art. IX) bestimmt, daß von einem durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrath festzusetzenden Zeitpunkt an folgender Absatz 3 des 8 154- in Kraft treten solle: „Die Be¬ stimmungen der Z 135 bis 139 b finden anf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen von den in K135 Absatz 2 und 3 (usw.) vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann." Diese Vorschrift ist noch nicht in Kraft getreten, vielmehr gilt vorläufig bis 1. Januar 1901"') noch die ältere Fassung des 8 154, wonach nnr Werkstätten, „in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft stattfindet," den Fabriken im Sinne des § 135 der Novelle von 1878 gleichgestellt sind, also Kinder unter zwölf Jahren in ihnen nicht beschäftigt werden dürfen. Und Absatz 4 des 154 be¬ stimmt dann weiter, daß auch auf „andre Werkstätten" durch kaiserliche Ver¬ ordnung mit Zustimmung des Bundesrath die Bestimmungen der Z§ 135 bis 139b „ganz oder teilweise ausgedehnt werden" können; Werkstätten aber, „in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen be¬ schäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht." Gerade bei der Aufnahme dieser Bestimmung ist an die mißbräuchliche Kinderarbeit in der Hausindustrie gedacht worden. Die Motive zur Novelle von 1891 sagten darüber ausdrücklich: „Die Notwendigkeit dieser Ausdehnung liegt namentlich bei denjenigen Zweigen der Hausindustrie vor, welche mit dem Fabrikbetriebe konkurrieren, da in ihnen die Beschäftigung von Kindern am weitesten verbreitet und die Gefahr von übermäßiger Anstrengung der Nach einer Kaiserlichen Verordnung vom 9. Juli 1900 tritt A 1S4 Absatz 3 an 1. Januar 1901 in Kraft, und zwar mit einigen Ausnahmen, namentlich für das Handwerk, die teilweise zu weit gehn.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/386
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_291076/386>, abgerufen am 28.09.2024.