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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Wesen jener Zeit betreffenden "Patente" läßt sich jedoch mit ziemlicher Sicherheit
der Schluß ziehn, daß es die Veranlagung einer Kopfsteuer für solche enthalten
hat, die nicht auf eignem Grund und Boden wohnten, und hat jedenfalls eine
Beseitigung der Unbilligkeit herbeiführen sollen, die darin gefunden wurde, daß
mit Grundbesitz angesessene Personen ans diesem Grunde irgend eine Steuer zu
zahlen hatten, andre Leute aber nicht. Mag dem indessen sein, wie ihm wolle,
jedenfalls stellt die Beilage des Patents, die erwähnte "Klassifikation," eine Rang¬
liste der darin aufgeführten Personen dar.

Man ist offenbar von dem Gedanken ausgegangen: die ganze Lebensführung
des einzelnen, der Aufwand, den er für sich und seine Familie zu machen hat, und
damit also auch die Größe und Beschaffenheit der von ihm in Ermanglung eignen
Grundbesitzes zu nickenden Wohnung richten sich nach der Stellung und dem Rang,
die oder den er in der menschlichen Gesellschaft einnimmt, und eine möglichst genaue
Einregistriernng des einzelnen in bestimmte Rangklassen wird deshalb auch den
gerechtesten Maßstab für die Beurteilung des Aufwands abgeben, den er zu seiner
Lebensführung im allgemeinen, insbesondre also auch für Wohnung nötig hat. Je
höher einer gestellt ist, desto nobler wird und muß er wohnen, desto mehr wendet
er gerade in dieser Beziehung ans, und desto mehr hat er also eventuell "Ein-
mietlingssteuer" zu zahlen -- so hat man ganz offenbar geschlossen und danach
um die famose "Klassifikation" aufgestellt, der wir im folgenden ein paar Worte
widmen wollen.

Aufgeführt sind, und zwar in neun Klassen, alle Menschen, die in irgend einem
nnr denkbaren Hof- oder Staatsamt gestanden haben, vom "Kanzler" bis zum
"Kaleschenknecht," aber daneben auch eine nicht geringe Zahl von Privatleuten.
In der letzten Klasse figurieren z. B. "Fabrikant." "Jude"(!), "Bediente aller Art
bei Privatpersonen" usw.

Die Abstufung dieser Klassen ist nun in doppelter Hinsicht interessant.

Einmal weist sie schwarz auf weiß und zweifellos offiziell nach, was für eine
geradezu unheimliche Menge von Hofbeamten höherer, niederer und niedrigster Art
an einem Duodezhofe, wie der Gothaische um die Wende des achtzehnten zum neun¬
zehnten Jahrhundert einer war. vegetierte und sich mit durchschmarotzte, und
zweitens giebt sie einen deutlichen Begriff davon, wie himmelhoch jeder, der bei
Hofe bedienstet war, über allen stehend angesehen wurde, die lediglich Staats¬
beamte oder gar Privatleute waren und als solche mit dem Hofe keine unmittel¬
bare Berührung hatten.

Das Herzogtum Gotha umfaßte im Jahre 1795 den Gothaischen Landesteil
des jetzigen°Herzogtums Sachsen-Koburg-Gotha, so ziemlich das ganze jetzige Herzog¬
tum Sachsen-Altenburg und einige kleine Fetzen des jetzigen Herzogtums Sachsen-
Meiningen, war also zwar ein klein wenig größer als das jetzige Herzogtum
Sachsen-Koburg-Gotha, immer aber, wie dieses anch jetzt noch, nur ein Duodez¬
staat, und sein Fürstenhaus entbehrte noch dazu jedes bemerkbaren politischen Ein¬
flusses nach außen, wie er den "Koburgern" der Gegenwart durchaus nicht ab¬
gesprochen werden kann. Und doch: mit welchem ungeheuerlichen Apparat, mit
welcher Masse von Offizianten aller Art. die doch im Grunde alle auf Kosten des
Landes lebten, war die Hofhaltung ausgestattet! Für die geringfügigsten und
niedrigsten Dienstleistungen waren besondre "Beamte" angestellt, und jeder nahm
in der Stufenleiter der höfischen Rangskala seine besondre Stelle ein. Da gab es
-- von höhern Chargen zu schweigen -- z. B. den Stallschreiber, den Kuchen¬
schreiber, den Kellerschreiber? den Stallknecht, den Küchenknecht, den Kellerknecht;
den Hühuerstvpfer, deu Küchenfcchrknecht; den Leibkutscher, deu Kutscher, den Ka¬
leschenknecht; die Waschfrau, die Silberscheurerin. die Bettmagd; den Hoftrompeter,


Grenzboten II 1900
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Wesen jener Zeit betreffenden „Patente" läßt sich jedoch mit ziemlicher Sicherheit
der Schluß ziehn, daß es die Veranlagung einer Kopfsteuer für solche enthalten
hat, die nicht auf eignem Grund und Boden wohnten, und hat jedenfalls eine
Beseitigung der Unbilligkeit herbeiführen sollen, die darin gefunden wurde, daß
mit Grundbesitz angesessene Personen ans diesem Grunde irgend eine Steuer zu
zahlen hatten, andre Leute aber nicht. Mag dem indessen sein, wie ihm wolle,
jedenfalls stellt die Beilage des Patents, die erwähnte „Klassifikation," eine Rang¬
liste der darin aufgeführten Personen dar.

Man ist offenbar von dem Gedanken ausgegangen: die ganze Lebensführung
des einzelnen, der Aufwand, den er für sich und seine Familie zu machen hat, und
damit also auch die Größe und Beschaffenheit der von ihm in Ermanglung eignen
Grundbesitzes zu nickenden Wohnung richten sich nach der Stellung und dem Rang,
die oder den er in der menschlichen Gesellschaft einnimmt, und eine möglichst genaue
Einregistriernng des einzelnen in bestimmte Rangklassen wird deshalb auch den
gerechtesten Maßstab für die Beurteilung des Aufwands abgeben, den er zu seiner
Lebensführung im allgemeinen, insbesondre also auch für Wohnung nötig hat. Je
höher einer gestellt ist, desto nobler wird und muß er wohnen, desto mehr wendet
er gerade in dieser Beziehung ans, und desto mehr hat er also eventuell „Ein-
mietlingssteuer" zu zahlen — so hat man ganz offenbar geschlossen und danach
um die famose „Klassifikation" aufgestellt, der wir im folgenden ein paar Worte
widmen wollen.

Aufgeführt sind, und zwar in neun Klassen, alle Menschen, die in irgend einem
nnr denkbaren Hof- oder Staatsamt gestanden haben, vom „Kanzler" bis zum
„Kaleschenknecht," aber daneben auch eine nicht geringe Zahl von Privatleuten.
In der letzten Klasse figurieren z. B. „Fabrikant." „Jude"(!), „Bediente aller Art
bei Privatpersonen" usw.

Die Abstufung dieser Klassen ist nun in doppelter Hinsicht interessant.

Einmal weist sie schwarz auf weiß und zweifellos offiziell nach, was für eine
geradezu unheimliche Menge von Hofbeamten höherer, niederer und niedrigster Art
an einem Duodezhofe, wie der Gothaische um die Wende des achtzehnten zum neun¬
zehnten Jahrhundert einer war. vegetierte und sich mit durchschmarotzte, und
zweitens giebt sie einen deutlichen Begriff davon, wie himmelhoch jeder, der bei
Hofe bedienstet war, über allen stehend angesehen wurde, die lediglich Staats¬
beamte oder gar Privatleute waren und als solche mit dem Hofe keine unmittel¬
bare Berührung hatten.

Das Herzogtum Gotha umfaßte im Jahre 1795 den Gothaischen Landesteil
des jetzigen°Herzogtums Sachsen-Koburg-Gotha, so ziemlich das ganze jetzige Herzog¬
tum Sachsen-Altenburg und einige kleine Fetzen des jetzigen Herzogtums Sachsen-
Meiningen, war also zwar ein klein wenig größer als das jetzige Herzogtum
Sachsen-Koburg-Gotha, immer aber, wie dieses anch jetzt noch, nur ein Duodez¬
staat, und sein Fürstenhaus entbehrte noch dazu jedes bemerkbaren politischen Ein¬
flusses nach außen, wie er den „Koburgern" der Gegenwart durchaus nicht ab¬
gesprochen werden kann. Und doch: mit welchem ungeheuerlichen Apparat, mit
welcher Masse von Offizianten aller Art. die doch im Grunde alle auf Kosten des
Landes lebten, war die Hofhaltung ausgestattet! Für die geringfügigsten und
niedrigsten Dienstleistungen waren besondre „Beamte" angestellt, und jeder nahm
in der Stufenleiter der höfischen Rangskala seine besondre Stelle ein. Da gab es
— von höhern Chargen zu schweigen — z. B. den Stallschreiber, den Kuchen¬
schreiber, den Kellerschreiber? den Stallknecht, den Küchenknecht, den Kellerknecht;
den Hühuerstvpfer, deu Küchenfcchrknecht; den Leibkutscher, deu Kutscher, den Ka¬
leschenknecht; die Waschfrau, die Silberscheurerin. die Bettmagd; den Hoftrompeter,


Grenzboten II 1900
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[0457] Maßgebliches und Unmaßgebliches Wesen jener Zeit betreffenden „Patente" läßt sich jedoch mit ziemlicher Sicherheit der Schluß ziehn, daß es die Veranlagung einer Kopfsteuer für solche enthalten hat, die nicht auf eignem Grund und Boden wohnten, und hat jedenfalls eine Beseitigung der Unbilligkeit herbeiführen sollen, die darin gefunden wurde, daß mit Grundbesitz angesessene Personen ans diesem Grunde irgend eine Steuer zu zahlen hatten, andre Leute aber nicht. Mag dem indessen sein, wie ihm wolle, jedenfalls stellt die Beilage des Patents, die erwähnte „Klassifikation," eine Rang¬ liste der darin aufgeführten Personen dar. Man ist offenbar von dem Gedanken ausgegangen: die ganze Lebensführung des einzelnen, der Aufwand, den er für sich und seine Familie zu machen hat, und damit also auch die Größe und Beschaffenheit der von ihm in Ermanglung eignen Grundbesitzes zu nickenden Wohnung richten sich nach der Stellung und dem Rang, die oder den er in der menschlichen Gesellschaft einnimmt, und eine möglichst genaue Einregistriernng des einzelnen in bestimmte Rangklassen wird deshalb auch den gerechtesten Maßstab für die Beurteilung des Aufwands abgeben, den er zu seiner Lebensführung im allgemeinen, insbesondre also auch für Wohnung nötig hat. Je höher einer gestellt ist, desto nobler wird und muß er wohnen, desto mehr wendet er gerade in dieser Beziehung ans, und desto mehr hat er also eventuell „Ein- mietlingssteuer" zu zahlen — so hat man ganz offenbar geschlossen und danach um die famose „Klassifikation" aufgestellt, der wir im folgenden ein paar Worte widmen wollen. Aufgeführt sind, und zwar in neun Klassen, alle Menschen, die in irgend einem nnr denkbaren Hof- oder Staatsamt gestanden haben, vom „Kanzler" bis zum „Kaleschenknecht," aber daneben auch eine nicht geringe Zahl von Privatleuten. In der letzten Klasse figurieren z. B. „Fabrikant." „Jude"(!), „Bediente aller Art bei Privatpersonen" usw. Die Abstufung dieser Klassen ist nun in doppelter Hinsicht interessant. Einmal weist sie schwarz auf weiß und zweifellos offiziell nach, was für eine geradezu unheimliche Menge von Hofbeamten höherer, niederer und niedrigster Art an einem Duodezhofe, wie der Gothaische um die Wende des achtzehnten zum neun¬ zehnten Jahrhundert einer war. vegetierte und sich mit durchschmarotzte, und zweitens giebt sie einen deutlichen Begriff davon, wie himmelhoch jeder, der bei Hofe bedienstet war, über allen stehend angesehen wurde, die lediglich Staats¬ beamte oder gar Privatleute waren und als solche mit dem Hofe keine unmittel¬ bare Berührung hatten. Das Herzogtum Gotha umfaßte im Jahre 1795 den Gothaischen Landesteil des jetzigen°Herzogtums Sachsen-Koburg-Gotha, so ziemlich das ganze jetzige Herzog¬ tum Sachsen-Altenburg und einige kleine Fetzen des jetzigen Herzogtums Sachsen- Meiningen, war also zwar ein klein wenig größer als das jetzige Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha, immer aber, wie dieses anch jetzt noch, nur ein Duodez¬ staat, und sein Fürstenhaus entbehrte noch dazu jedes bemerkbaren politischen Ein¬ flusses nach außen, wie er den „Koburgern" der Gegenwart durchaus nicht ab¬ gesprochen werden kann. Und doch: mit welchem ungeheuerlichen Apparat, mit welcher Masse von Offizianten aller Art. die doch im Grunde alle auf Kosten des Landes lebten, war die Hofhaltung ausgestattet! Für die geringfügigsten und niedrigsten Dienstleistungen waren besondre „Beamte" angestellt, und jeder nahm in der Stufenleiter der höfischen Rangskala seine besondre Stelle ein. Da gab es — von höhern Chargen zu schweigen — z. B. den Stallschreiber, den Kuchen¬ schreiber, den Kellerschreiber? den Stallknecht, den Küchenknecht, den Kellerknecht; den Hühuerstvpfer, deu Küchenfcchrknecht; den Leibkutscher, deu Kutscher, den Ka¬ leschenknecht; die Waschfrau, die Silberscheurerin. die Bettmagd; den Hoftrompeter, Grenzboten II 1900

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_290410/457>, abgerufen am 01.07.2024.