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Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr.

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ist zu beachten, daß es sich immer um eine namhafte Zahl voll Beteiligten
handelt, deren sedem sein Recht werden soll und muß, und daß es oft Einem
widerstrebenden Beteiligten möglich ist, dem Fortgange der Sache endlose
Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Wo das nicht geschieht, ist es mir und
mehr noch andern gelungen, nicht gar zu umfangreiche, aber mit Servilnt-
ablösnngen u, dergl. verbundne Zusammenlegungen in zwei Jahren, zum Teil
noch rascher, meist mit Hilfe nur eines Landmessers, in allem wesentlichen
durchzuführen.

Der Ruf nach Öffentlichkeit und Mündlichkeit beruht großenteils ans Über¬
schätzung dieser "Rechtsgarnntien." Das Verfahren vor dem Kommissar ist
aber auch thatsächlich mündlich. In unmittelbarem Verkehr mit den Beteiligten
wird an Ort und Stelle verhandelt. Die Erklärungen und Wünsche werde"
zu Protokoll gegeben und kommen so, wenn es sich um Streitigkeiten Handelt,
mindestens ebenso sicher zur Kenntnis der entscheidenden Behörde, wie im ordent¬
lichen Prozesse durch die Vermittlung des Nechtsauwalts. Auch öffentlich genug
ist das kommissarische Verfahren. Was verhandelt wird, hört und sieht die
ganze Gemeinde,") Es könnte sich also nur um ein öffentliches und münd¬
liches Schlnßverfahren vor der erkennenden Behörde, insbesondre in Streitig¬
keiten über den Landzuteilungsplan, handeln. Wegen der sich dagegen er¬
hebenden Bedenken, die bei der Beratung des Verfahrensgesetzes von 188l>
von der Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaften gebilligt worden sind, ver¬
weise ich wiederum auf Glatzel. Hervorzuheben ist nur, daß ein mündliches
Verfahren vor einem Richterkollegium kann: durchführbar ist ohne Anwalts¬
zwang, daß aber Anwälte, die Neigung und Befähigung hätten, Einwendungen
gegen die wirtschaftliche Angeiuessenheit eines Zusammenlegungsplans, selbst
nach kostspieliger örtlicher Information, zu versteh" und anschaulich vorzutragen,
recht dünn gesät sind,^°) Daß das Vertrauen in die Behörden durch das




Der, wie mir erzählt wird, bei einzelnen Kommissären bestehende Brauch, über Plan-
beschmerden und ähnliches mit jedem Einzelnen abgesondert zu verhandeln, ist recht bedenklich
und mindestens unklug. Das Licht brauchen solche Verhandlungen nicht zu scheuen. Der ver¬
meintlichen Bequemlichkeit steht die große Gefahr gegenüber, daß Mißvergnügte über das, was
ihnen unter vier Augen eröffnet sein soll, die ärgsten, oft ehrenrührigsten Dinge erzählen, die
den Kommissar vor der leichtgläubigen Menge diskreditieren,
,^.<I on-on "Anwälte" kann ich mir nicht versagen, aus einer nur von befreundeter
Hand mitgeteilten Eingabe eines hannoverschen Bauern, seine Planbcschwerden in einer Vcr-
kopplungssache betreffend, folgenden Satz wörtlich herzusetzen: "Bis dahin durch einen Anwalt
vertreten gewesen, habe ich für die letzte Instanz die Vertretung meiner Interessen selbst in die
Hand genommen, einesteils, weil nicht so sehr ein Verstoß gegen bestimmte Gesetzesbestimmungen
vorliegt, als vielmehr eine NichtWürdigung allgemeiner und loknlwirtschaftlicher Verhältnisse,
andernfalls weil ich durch einen Anwalt nicht neue Verwirrungen in die zur Zeit noch klaren
Verhältnisse hineintragen lassen wollte, und weil ich der Meinung war, daß die einfache nackte
Darstellung des Verhältnisses, der Umstände, durch welche ich mich in meinen wirtschaftlichen
Lebensinteressen verletzt glaube, meiner ehrlichen Sache dienlicher sei, als eine verzwickte Dar¬
legung von seiten eines Urwalds, und endlich, weil ich zu dem guten Ausgang meiner gerechte"
Sache vollstes Vertrauen habe."

ist zu beachten, daß es sich immer um eine namhafte Zahl voll Beteiligten
handelt, deren sedem sein Recht werden soll und muß, und daß es oft Einem
widerstrebenden Beteiligten möglich ist, dem Fortgange der Sache endlose
Schwierigkeiten in den Weg zu legen. Wo das nicht geschieht, ist es mir und
mehr noch andern gelungen, nicht gar zu umfangreiche, aber mit Servilnt-
ablösnngen u, dergl. verbundne Zusammenlegungen in zwei Jahren, zum Teil
noch rascher, meist mit Hilfe nur eines Landmessers, in allem wesentlichen
durchzuführen.

Der Ruf nach Öffentlichkeit und Mündlichkeit beruht großenteils ans Über¬
schätzung dieser „Rechtsgarnntien." Das Verfahren vor dem Kommissar ist
aber auch thatsächlich mündlich. In unmittelbarem Verkehr mit den Beteiligten
wird an Ort und Stelle verhandelt. Die Erklärungen und Wünsche werde»
zu Protokoll gegeben und kommen so, wenn es sich um Streitigkeiten Handelt,
mindestens ebenso sicher zur Kenntnis der entscheidenden Behörde, wie im ordent¬
lichen Prozesse durch die Vermittlung des Nechtsauwalts. Auch öffentlich genug
ist das kommissarische Verfahren. Was verhandelt wird, hört und sieht die
ganze Gemeinde,") Es könnte sich also nur um ein öffentliches und münd¬
liches Schlnßverfahren vor der erkennenden Behörde, insbesondre in Streitig¬
keiten über den Landzuteilungsplan, handeln. Wegen der sich dagegen er¬
hebenden Bedenken, die bei der Beratung des Verfahrensgesetzes von 188l>
von der Mehrheit der gesetzgebenden Körperschaften gebilligt worden sind, ver¬
weise ich wiederum auf Glatzel. Hervorzuheben ist nur, daß ein mündliches
Verfahren vor einem Richterkollegium kann: durchführbar ist ohne Anwalts¬
zwang, daß aber Anwälte, die Neigung und Befähigung hätten, Einwendungen
gegen die wirtschaftliche Angeiuessenheit eines Zusammenlegungsplans, selbst
nach kostspieliger örtlicher Information, zu versteh» und anschaulich vorzutragen,
recht dünn gesät sind,^°) Daß das Vertrauen in die Behörden durch das




Der, wie mir erzählt wird, bei einzelnen Kommissären bestehende Brauch, über Plan-
beschmerden und ähnliches mit jedem Einzelnen abgesondert zu verhandeln, ist recht bedenklich
und mindestens unklug. Das Licht brauchen solche Verhandlungen nicht zu scheuen. Der ver¬
meintlichen Bequemlichkeit steht die große Gefahr gegenüber, daß Mißvergnügte über das, was
ihnen unter vier Augen eröffnet sein soll, die ärgsten, oft ehrenrührigsten Dinge erzählen, die
den Kommissar vor der leichtgläubigen Menge diskreditieren,
,^.<I on-on „Anwälte" kann ich mir nicht versagen, aus einer nur von befreundeter
Hand mitgeteilten Eingabe eines hannoverschen Bauern, seine Planbcschwerden in einer Vcr-
kopplungssache betreffend, folgenden Satz wörtlich herzusetzen: „Bis dahin durch einen Anwalt
vertreten gewesen, habe ich für die letzte Instanz die Vertretung meiner Interessen selbst in die
Hand genommen, einesteils, weil nicht so sehr ein Verstoß gegen bestimmte Gesetzesbestimmungen
vorliegt, als vielmehr eine NichtWürdigung allgemeiner und loknlwirtschaftlicher Verhältnisse,
andernfalls weil ich durch einen Anwalt nicht neue Verwirrungen in die zur Zeit noch klaren
Verhältnisse hineintragen lassen wollte, und weil ich der Meinung war, daß die einfache nackte
Darstellung des Verhältnisses, der Umstände, durch welche ich mich in meinen wirtschaftlichen
Lebensinteressen verletzt glaube, meiner ehrlichen Sache dienlicher sei, als eine verzwickte Dar¬
legung von seiten eines Urwalds, und endlich, weil ich zu dem guten Ausgang meiner gerechte»
Sache vollstes Vertrauen habe."
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 59, 1900, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341871_232551/534>, abgerufen am 04.07.2024.