Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.Rousseau? Einfluß auf die französische Revolution handeln im Namen des "Volkes." Alle andern, die nicht Socialdemokraten Ähnlich übt die Sozialdemokratie die Souveränität des Volkes aus. Sie Rousseau? Einfluß auf die französische Revolution handeln im Namen des „Volkes." Alle andern, die nicht Socialdemokraten Ähnlich übt die Sozialdemokratie die Souveränität des Volkes aus. Sie <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0698" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/231130"/> <fw type="header" place="top"> Rousseau? Einfluß auf die französische Revolution</fw><lb/> <p xml:id="ID_2391" prev="#ID_2390"> handeln im Namen des „Volkes." Alle andern, die nicht Socialdemokraten<lb/> sind, gelten als Feinde des „Volkes" und würden dieselbe Behandlung er¬<lb/> fahren wie die Feinde der Revolution, wenn jene einmal zur Herrschaft kommen<lb/> sollten. Dieses „Volk" nun der Revolution übte auch durchaus die Rechte<lb/> aus, die Rousseau dem Volke als Oberhaupt des Staates zuschreibt. Die<lb/> Obrigkeiten wie alle Behörden, den König inbegriffen, werden als Diener des<lb/> „Volkes," d. h. der Revolutionäre oder vielmehr der gerade herrschenden<lb/> Partei betrachtet und können nach Belieben abgesetzt werden. Dies geschieht<lb/> denn auch bald nach dem Beginn der Revolution mit den alten Behörden.<lb/> Es werden neue eingesetzt, die nur aus „Patrioten" bestehen, die aber auch<lb/> bei jedem Wechsel der herrschenden Partei von andern ersetzt werden. Da<lb/> schließlich jeder das Volk in sich selbst sieht, giebt es später in Wahrheit über¬<lb/> haupt keine Behörden, wenigstens keinen Gehorsam gegen diese mehr. Die<lb/> Gemeindebehörden führen die vom „Volke" in Paris beschlossenen Gesetze nicht<lb/> aus, die zur Verfügung der Gemeinden stehende Nationalgarde unterwirft sich<lb/> nicht deren Anordnungen, die Gardisten leisten den Befehlen ihres Komman¬<lb/> danten nicht Folge, wenigstens können sie alle so handeln, wenn sie wollen.<lb/> Der König selbst und die Minister, die man beide zunächst noch bestehen läßt,<lb/> sinken zu bloßen Titularbeamten hinab, die nichts bestimmen können, aber für<lb/> alles verantwortlich gemacht werden. Sie dürfen nur die Kammerbeschlüsse<lb/> loben und den Regierungsbehörden zur Ausführung überschicken, bis sie schlie߬<lb/> lich ganz beseitigt werden. Weiter hat nach Rousseau das Volk die gesetzgebende<lb/> Gewalt. So werden auch in der Revolution die Gesetze von der herrschenden<lb/> Versammlung in Paris festgestellt, die ja nach einander von den verschiedensten<lb/> Parteien gebildet wurde. Doch sind das, was diese in ihren Beratungen be¬<lb/> schließt, abgesehen von einigen wirklich guten privatrechtlichen Bestimmungen,<lb/> nur zum geringsten Teil wirkliche Gesetze, sondern zumeist nur politische und<lb/> philosophische Phrasen und Beschlüsse über Gütereinziehungen, Hinrichtungen,<lb/> Schenkungen an Männer, die sich um das „Volk" verdient gemacht haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_2392" next="#ID_2393"> Ähnlich übt die Sozialdemokratie die Souveränität des Volkes aus. Sie<lb/> stellt es als Ziel und Aufgabe hin, daß das „Volk." d. h. die Sozialdemo¬<lb/> kratie, die Regierung regiere, sie unter den Willen dieses „Volkes" bringe, da<lb/> dieses verlangen könne, daß sein Wille unter allen Umständen zur Geltung<lb/> komme. Deshalb besteht die Thätigkeit ihrer Vertreter im Reichstage und in<lb/> den Landtagen zumeist nur darin, allen Vorschlägen der Negierung zu wider¬<lb/> sprechen und sie abzulehnen, selbst solche Gesetze, die nur der Wohlfahrt des<lb/> vierten Standes dienen, wie die ganze soziale Gesetzgebung, vor allem aber der<lb/> Negierung die Mittel zu ihrer Existenz zu versagen. Indem nun auch die<lb/> Sozialdemokratie die Fürsten als absetzbare Beamte des „Volkes" betrachtet,<lb/> billigt sie es durchaus, wenn an diese, mögen sie auch noch so gut und treu<lb/> aus ihres Volkes Wohlfahrt bedacht sein, Mörder Hand anlegen. Denn wenn</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0698]
Rousseau? Einfluß auf die französische Revolution
handeln im Namen des „Volkes." Alle andern, die nicht Socialdemokraten
sind, gelten als Feinde des „Volkes" und würden dieselbe Behandlung er¬
fahren wie die Feinde der Revolution, wenn jene einmal zur Herrschaft kommen
sollten. Dieses „Volk" nun der Revolution übte auch durchaus die Rechte
aus, die Rousseau dem Volke als Oberhaupt des Staates zuschreibt. Die
Obrigkeiten wie alle Behörden, den König inbegriffen, werden als Diener des
„Volkes," d. h. der Revolutionäre oder vielmehr der gerade herrschenden
Partei betrachtet und können nach Belieben abgesetzt werden. Dies geschieht
denn auch bald nach dem Beginn der Revolution mit den alten Behörden.
Es werden neue eingesetzt, die nur aus „Patrioten" bestehen, die aber auch
bei jedem Wechsel der herrschenden Partei von andern ersetzt werden. Da
schließlich jeder das Volk in sich selbst sieht, giebt es später in Wahrheit über¬
haupt keine Behörden, wenigstens keinen Gehorsam gegen diese mehr. Die
Gemeindebehörden führen die vom „Volke" in Paris beschlossenen Gesetze nicht
aus, die zur Verfügung der Gemeinden stehende Nationalgarde unterwirft sich
nicht deren Anordnungen, die Gardisten leisten den Befehlen ihres Komman¬
danten nicht Folge, wenigstens können sie alle so handeln, wenn sie wollen.
Der König selbst und die Minister, die man beide zunächst noch bestehen läßt,
sinken zu bloßen Titularbeamten hinab, die nichts bestimmen können, aber für
alles verantwortlich gemacht werden. Sie dürfen nur die Kammerbeschlüsse
loben und den Regierungsbehörden zur Ausführung überschicken, bis sie schlie߬
lich ganz beseitigt werden. Weiter hat nach Rousseau das Volk die gesetzgebende
Gewalt. So werden auch in der Revolution die Gesetze von der herrschenden
Versammlung in Paris festgestellt, die ja nach einander von den verschiedensten
Parteien gebildet wurde. Doch sind das, was diese in ihren Beratungen be¬
schließt, abgesehen von einigen wirklich guten privatrechtlichen Bestimmungen,
nur zum geringsten Teil wirkliche Gesetze, sondern zumeist nur politische und
philosophische Phrasen und Beschlüsse über Gütereinziehungen, Hinrichtungen,
Schenkungen an Männer, die sich um das „Volk" verdient gemacht haben.
Ähnlich übt die Sozialdemokratie die Souveränität des Volkes aus. Sie
stellt es als Ziel und Aufgabe hin, daß das „Volk." d. h. die Sozialdemo¬
kratie, die Regierung regiere, sie unter den Willen dieses „Volkes" bringe, da
dieses verlangen könne, daß sein Wille unter allen Umständen zur Geltung
komme. Deshalb besteht die Thätigkeit ihrer Vertreter im Reichstage und in
den Landtagen zumeist nur darin, allen Vorschlägen der Negierung zu wider¬
sprechen und sie abzulehnen, selbst solche Gesetze, die nur der Wohlfahrt des
vierten Standes dienen, wie die ganze soziale Gesetzgebung, vor allem aber der
Negierung die Mittel zu ihrer Existenz zu versagen. Indem nun auch die
Sozialdemokratie die Fürsten als absetzbare Beamte des „Volkes" betrachtet,
billigt sie es durchaus, wenn an diese, mögen sie auch noch so gut und treu
aus ihres Volkes Wohlfahrt bedacht sein, Mörder Hand anlegen. Denn wenn
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