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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Übelstände bei der Rentenbewilligung

und die Zahl der Prozesse ebenso eine Verminderung erfahren, wie durch
Abraten von allen unbegründeten Beschwerden.

Eine sachgemäße Vertretung der Arbeiter hätte aber auch noch einen andern
Vorteil. Man hat von jeher und mit Recht hervorgehoben, daß sich die
Schiedsgerichte und namentlich das Reichsversicherungsamt bemühen, den Ar¬
beitern in ihren Streitsachen das weitgehendste Wohlwollen entgegenzubringen.
Daß damit allein den Arbeitern nicht gedient ist, haben wir schon hervor¬
gehoben. Der Sachverhalt muß vor allem klar gestellt werden, und die Ge¬
richte können nur das klarstellen, wozu sie die Anregung schon erhalten haben.
Nun giebt es aber, abgesehen davon, eine ganze Anzahl von Streitsachen mit
prinzipieller Bedeutung, in denen es auf die Auslegung des Gesetzes ankommt,
und hier ist zu beachten, daß die Versicherungsanstalten und Berufsgenossen¬
schaften ihren Standpunkt immer aufs äußerste zu verteidigen bemüht sind,
während die Abfassung der gegnerischen Revisions- und Rekursschriften fast
immer zu wünschen übrig läßt. Wenn dem obersten Gerichte aber immer nur
der Standpunkt der einen Partei vorgetragen wird, geht -- auch die Mit¬
glieder des Reichsgerichts sind nur Menschen -- mit der Zeit etwas von
diesem Standpunkte schließlich in die Rechtsprechung über, die Urteile werden
den Wünschen der Versicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften angepaßt,
und eine auch noch so kleine Verschiebung der Rechtsauffassung giebt dann zu
neuen Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen Anlaß. Schon hat das
Neichsversicherungscimt in der Frage der Leistenbrüche, in der jetzt nur noch
eine Rentenbewilligung erfolgt, wenn die Körperanstrengung, die zum Bruche
führte, über das Maß der sonstigen beruflichen Arbeitsleistungen hinausging,
einen andern Standpunkt eingenommen als in den ersten Jahren seiner Wirk¬
samkeit, und während früher ein Unfall im Bereiche der Fabrik fast immer
als ein Betriebsunfall behandelt wurde, wird jetzt häufiger als ehedem danach
gefragt, ob ein Arbeiter an einem Pferde, das ihn gebissen hat, an einer
Maschine, von der er erfaßt wurde, gerade vorbeigehn mußte. Es sind das
Kleinigkeiten. Aber sie gewinnen an Bedeutung, wenn sie nur die Vorstufen
zu andern für die Arbeiter ungünstigen Entscheidungen sein sollten. Nach dem
Unfallversicherungsgesetz sind nur die Fülle nicht entschädigungspflichtig, in
denen der Unfall durch den Arbeiter vorsätzlich herbeigeführt ist. Auch Mangel
an Vorsicht, ja Leichtsinn geben noch keinen Grund zur Vorenthaltung der
Rente. Gewiß wird man in manchen Fällen anführen können, daß der ver¬
letzte Arbeiter seinen Unfall selbst verschuldet hat, und daß er also eigentlich
selbst für den Unfall aufkommen müßte. Aber der Gesetzgeber hat sich zu
diesem Entgegenkommen den Versicherten gegenüber entschlossen, um alle
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu vermeiden. Er hatte
sich gesagt, daß es besser sei, wenn die stärkere Partei zehnmal eine Rente
zahle, ohne moralisch zu ihrer Zahlung verpflichtet zu sein, als wenn dem
versicherten Arbeiter einmal seine wohlverdiente Rente vorenthalten würde.
Man muß sagen, daß sich dieser Standpunkt bis jetzt bewährt hat. Es wäre
nicht gut, wenn er verlassen würde.




Übelstände bei der Rentenbewilligung

und die Zahl der Prozesse ebenso eine Verminderung erfahren, wie durch
Abraten von allen unbegründeten Beschwerden.

Eine sachgemäße Vertretung der Arbeiter hätte aber auch noch einen andern
Vorteil. Man hat von jeher und mit Recht hervorgehoben, daß sich die
Schiedsgerichte und namentlich das Reichsversicherungsamt bemühen, den Ar¬
beitern in ihren Streitsachen das weitgehendste Wohlwollen entgegenzubringen.
Daß damit allein den Arbeitern nicht gedient ist, haben wir schon hervor¬
gehoben. Der Sachverhalt muß vor allem klar gestellt werden, und die Ge¬
richte können nur das klarstellen, wozu sie die Anregung schon erhalten haben.
Nun giebt es aber, abgesehen davon, eine ganze Anzahl von Streitsachen mit
prinzipieller Bedeutung, in denen es auf die Auslegung des Gesetzes ankommt,
und hier ist zu beachten, daß die Versicherungsanstalten und Berufsgenossen¬
schaften ihren Standpunkt immer aufs äußerste zu verteidigen bemüht sind,
während die Abfassung der gegnerischen Revisions- und Rekursschriften fast
immer zu wünschen übrig läßt. Wenn dem obersten Gerichte aber immer nur
der Standpunkt der einen Partei vorgetragen wird, geht — auch die Mit¬
glieder des Reichsgerichts sind nur Menschen — mit der Zeit etwas von
diesem Standpunkte schließlich in die Rechtsprechung über, die Urteile werden
den Wünschen der Versicherungsanstalten und Berufsgenossenschaften angepaßt,
und eine auch noch so kleine Verschiebung der Rechtsauffassung giebt dann zu
neuen Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen Anlaß. Schon hat das
Neichsversicherungscimt in der Frage der Leistenbrüche, in der jetzt nur noch
eine Rentenbewilligung erfolgt, wenn die Körperanstrengung, die zum Bruche
führte, über das Maß der sonstigen beruflichen Arbeitsleistungen hinausging,
einen andern Standpunkt eingenommen als in den ersten Jahren seiner Wirk¬
samkeit, und während früher ein Unfall im Bereiche der Fabrik fast immer
als ein Betriebsunfall behandelt wurde, wird jetzt häufiger als ehedem danach
gefragt, ob ein Arbeiter an einem Pferde, das ihn gebissen hat, an einer
Maschine, von der er erfaßt wurde, gerade vorbeigehn mußte. Es sind das
Kleinigkeiten. Aber sie gewinnen an Bedeutung, wenn sie nur die Vorstufen
zu andern für die Arbeiter ungünstigen Entscheidungen sein sollten. Nach dem
Unfallversicherungsgesetz sind nur die Fülle nicht entschädigungspflichtig, in
denen der Unfall durch den Arbeiter vorsätzlich herbeigeführt ist. Auch Mangel
an Vorsicht, ja Leichtsinn geben noch keinen Grund zur Vorenthaltung der
Rente. Gewiß wird man in manchen Fällen anführen können, daß der ver¬
letzte Arbeiter seinen Unfall selbst verschuldet hat, und daß er also eigentlich
selbst für den Unfall aufkommen müßte. Aber der Gesetzgeber hat sich zu
diesem Entgegenkommen den Versicherten gegenüber entschlossen, um alle
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu vermeiden. Er hatte
sich gesagt, daß es besser sei, wenn die stärkere Partei zehnmal eine Rente
zahle, ohne moralisch zu ihrer Zahlung verpflichtet zu sein, als wenn dem
versicherten Arbeiter einmal seine wohlverdiente Rente vorenthalten würde.
Man muß sagen, daß sich dieser Standpunkt bis jetzt bewährt hat. Es wäre
nicht gut, wenn er verlassen würde.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/717>, abgerufen am 23.07.2024.