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Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr.

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Der Lippische Handel im Reichstage,

Die Entscheidung des Bundesrath
vom 5. Januar d, I, in dem beklagenswerten Lippischeu Streitfall hat in der
Reichstagsverhcmdlnng vom 17. Januar und seitdem fortgesetzt, namentlich in der
liberalen, ultramontanen und sozialdemokratischen Presse eine so leichtfertige, un¬
gerechte und über alles Maß gehässige Kritik erfahren, daß es uns nötig erscheint,
heute nochmals auf die Sache zurückzukommen, nachdem in Heft 3 der Grenzboten
einer der Ratgeber des Schaumburg-Livpischeu Hauses, Kekule von Stradouitz, in
anerkennenswerter Objektivität die Rechtslage aufgeklärt und damit die Berech¬
tigung und Notwendigkeit des Urteilspruchs des Bundesrath nachgewiesen hat.
Nicht am wenigsten veranlaßt uns zu einer Besprechung der Neichstagsverhandlung
vom 17. Januar der Umstand, daß weder aus den konservativen Parteien heraus
noch vou selten der Nationalliberaleu dem unerhörten Mißbrauch der parlamenta¬
rischen Redefreiheit, der sich die Kritiker der Entscheidung vom 5, Januar schuldig
gemacht haben, anch nur mit einem Wort, geschweige denn gebührend entgegen ge¬
treten worden ist. Gerade diese Haltung der konservativen und nationalliberalen
Reichstagsabgeordneten hat die Hchpresse zu der skandalösen Ausbeutung der Ver¬
handlungen vom 17. Januar angeregt und -- wie wir uns persönlich zu über¬
zeugen hinreichend Gelegenheit gehabt haben -- viel mehr als jene Hetzereien selbst
zur Verwirrung des Urteils und -- das muß leider ausgesprochen werden --
zur weitern Korruption der politischen Gesinnung in den gebildeten Kreisen bei¬
getragen. Dieses Anzeichen einer tiefgehenden Zerrüttung des patriotischen Pflicht¬
gefühls in den Parteien und Gesellschaftskreisen, die sich beständig vor allen andern
rühmen, die "staatserhaltenden" und die "nationalen" zu sei", mahnt uns an die
Unfertigkeit und UnHaltbarkeit der heutigen politischen Zustände, es beweist, daß
Deutschland, vor einem Menschenalter aufs Pferd gesetzt, noch heute unfähig ist
zu reiten, und es zeigt vor allem den deutschen Fürsten, welche Verantwortung
ihnen auch im neuen Deutschen Reiche noch obliegt, und daß die Volksvertreter
von heute ihnen nichts davon abzunehmen fähig sind.

Die vom Reichskanzler im Reichstag am 17. Januar verlesene Erklärung
bot ganz natürlich durch ihre in dem verwickelten -- teils veralteten, teils un¬
fertigen -- Rechtszustande begründeten Schwerverständlichkeit eine willkommne Ziel¬
scheibe billigen Spottes und bissiger Hetzereien allen denen, die die Grundlage ihrer
öffentlichen Bedeutung in dem mangelhaften Verständnis der Massen suchen. Nach
dem unzweifelhaft geltende" Recht steht eigentlich nnr eins fest: der Bundesrat war
der zuständige Gerichtshof in dem dadurch gegebnen und damit fest begrenzten
Streitfall, daß immerfort die Regierung und der Landtag von Lippe es versucht
haben, durch einen Akt der Landesgesetzgebnng die etwa nach dem deutschen Privat¬
fürstenrecht bestehenden Erbfvlgeansprüche der Schauenburger und andrer Agnaten
einseitig und einfach zu beseitigen, und daß andrerseits die Regierung von Schaum-
burg-LiPPe dagegen Einspruch beim Bundesrat erhoben hat. Diese Streitfrage
konnte nicht nur, sondern mußte unsers Erachtens der Bundesrat als eine "Streitig¬
keit zwischen verschiednen Bundesstaaten" auffassen und sich deshalb in Bezug ans
sie nach Artikel 76 Absatz 1 der Reichsverfassung für zuständig erklären. Sowohl
der Reichskanzler wie der Staatssekretär des Innern haben diesen Standpunkt als


Der Lippische Handel im Reichstage,

Die Entscheidung des Bundesrath
vom 5. Januar d, I, in dem beklagenswerten Lippischeu Streitfall hat in der
Reichstagsverhcmdlnng vom 17. Januar und seitdem fortgesetzt, namentlich in der
liberalen, ultramontanen und sozialdemokratischen Presse eine so leichtfertige, un¬
gerechte und über alles Maß gehässige Kritik erfahren, daß es uns nötig erscheint,
heute nochmals auf die Sache zurückzukommen, nachdem in Heft 3 der Grenzboten
einer der Ratgeber des Schaumburg-Livpischeu Hauses, Kekule von Stradouitz, in
anerkennenswerter Objektivität die Rechtslage aufgeklärt und damit die Berech¬
tigung und Notwendigkeit des Urteilspruchs des Bundesrath nachgewiesen hat.
Nicht am wenigsten veranlaßt uns zu einer Besprechung der Neichstagsverhandlung
vom 17. Januar der Umstand, daß weder aus den konservativen Parteien heraus
noch vou selten der Nationalliberaleu dem unerhörten Mißbrauch der parlamenta¬
rischen Redefreiheit, der sich die Kritiker der Entscheidung vom 5, Januar schuldig
gemacht haben, anch nur mit einem Wort, geschweige denn gebührend entgegen ge¬
treten worden ist. Gerade diese Haltung der konservativen und nationalliberalen
Reichstagsabgeordneten hat die Hchpresse zu der skandalösen Ausbeutung der Ver¬
handlungen vom 17. Januar angeregt und — wie wir uns persönlich zu über¬
zeugen hinreichend Gelegenheit gehabt haben — viel mehr als jene Hetzereien selbst
zur Verwirrung des Urteils und — das muß leider ausgesprochen werden —
zur weitern Korruption der politischen Gesinnung in den gebildeten Kreisen bei¬
getragen. Dieses Anzeichen einer tiefgehenden Zerrüttung des patriotischen Pflicht¬
gefühls in den Parteien und Gesellschaftskreisen, die sich beständig vor allen andern
rühmen, die „staatserhaltenden" und die „nationalen" zu sei», mahnt uns an die
Unfertigkeit und UnHaltbarkeit der heutigen politischen Zustände, es beweist, daß
Deutschland, vor einem Menschenalter aufs Pferd gesetzt, noch heute unfähig ist
zu reiten, und es zeigt vor allem den deutschen Fürsten, welche Verantwortung
ihnen auch im neuen Deutschen Reiche noch obliegt, und daß die Volksvertreter
von heute ihnen nichts davon abzunehmen fähig sind.

Die vom Reichskanzler im Reichstag am 17. Januar verlesene Erklärung
bot ganz natürlich durch ihre in dem verwickelten — teils veralteten, teils un¬
fertigen — Rechtszustande begründeten Schwerverständlichkeit eine willkommne Ziel¬
scheibe billigen Spottes und bissiger Hetzereien allen denen, die die Grundlage ihrer
öffentlichen Bedeutung in dem mangelhaften Verständnis der Massen suchen. Nach
dem unzweifelhaft geltende« Recht steht eigentlich nnr eins fest: der Bundesrat war
der zuständige Gerichtshof in dem dadurch gegebnen und damit fest begrenzten
Streitfall, daß immerfort die Regierung und der Landtag von Lippe es versucht
haben, durch einen Akt der Landesgesetzgebnng die etwa nach dem deutschen Privat¬
fürstenrecht bestehenden Erbfvlgeansprüche der Schauenburger und andrer Agnaten
einseitig und einfach zu beseitigen, und daß andrerseits die Regierung von Schaum-
burg-LiPPe dagegen Einspruch beim Bundesrat erhoben hat. Diese Streitfrage
konnte nicht nur, sondern mußte unsers Erachtens der Bundesrat als eine „Streitig¬
keit zwischen verschiednen Bundesstaaten" auffassen und sich deshalb in Bezug ans
sie nach Artikel 76 Absatz 1 der Reichsverfassung für zuständig erklären. Sowohl
der Reichskanzler wie der Staatssekretär des Innern haben diesen Standpunkt als


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[0235] Der Lippische Handel im Reichstage, Die Entscheidung des Bundesrath vom 5. Januar d, I, in dem beklagenswerten Lippischeu Streitfall hat in der Reichstagsverhcmdlnng vom 17. Januar und seitdem fortgesetzt, namentlich in der liberalen, ultramontanen und sozialdemokratischen Presse eine so leichtfertige, un¬ gerechte und über alles Maß gehässige Kritik erfahren, daß es uns nötig erscheint, heute nochmals auf die Sache zurückzukommen, nachdem in Heft 3 der Grenzboten einer der Ratgeber des Schaumburg-Livpischeu Hauses, Kekule von Stradouitz, in anerkennenswerter Objektivität die Rechtslage aufgeklärt und damit die Berech¬ tigung und Notwendigkeit des Urteilspruchs des Bundesrath nachgewiesen hat. Nicht am wenigsten veranlaßt uns zu einer Besprechung der Neichstagsverhandlung vom 17. Januar der Umstand, daß weder aus den konservativen Parteien heraus noch vou selten der Nationalliberaleu dem unerhörten Mißbrauch der parlamenta¬ rischen Redefreiheit, der sich die Kritiker der Entscheidung vom 5, Januar schuldig gemacht haben, anch nur mit einem Wort, geschweige denn gebührend entgegen ge¬ treten worden ist. Gerade diese Haltung der konservativen und nationalliberalen Reichstagsabgeordneten hat die Hchpresse zu der skandalösen Ausbeutung der Ver¬ handlungen vom 17. Januar angeregt und — wie wir uns persönlich zu über¬ zeugen hinreichend Gelegenheit gehabt haben — viel mehr als jene Hetzereien selbst zur Verwirrung des Urteils und — das muß leider ausgesprochen werden — zur weitern Korruption der politischen Gesinnung in den gebildeten Kreisen bei¬ getragen. Dieses Anzeichen einer tiefgehenden Zerrüttung des patriotischen Pflicht¬ gefühls in den Parteien und Gesellschaftskreisen, die sich beständig vor allen andern rühmen, die „staatserhaltenden" und die „nationalen" zu sei», mahnt uns an die Unfertigkeit und UnHaltbarkeit der heutigen politischen Zustände, es beweist, daß Deutschland, vor einem Menschenalter aufs Pferd gesetzt, noch heute unfähig ist zu reiten, und es zeigt vor allem den deutschen Fürsten, welche Verantwortung ihnen auch im neuen Deutschen Reiche noch obliegt, und daß die Volksvertreter von heute ihnen nichts davon abzunehmen fähig sind. Die vom Reichskanzler im Reichstag am 17. Januar verlesene Erklärung bot ganz natürlich durch ihre in dem verwickelten — teils veralteten, teils un¬ fertigen — Rechtszustande begründeten Schwerverständlichkeit eine willkommne Ziel¬ scheibe billigen Spottes und bissiger Hetzereien allen denen, die die Grundlage ihrer öffentlichen Bedeutung in dem mangelhaften Verständnis der Massen suchen. Nach dem unzweifelhaft geltende« Recht steht eigentlich nnr eins fest: der Bundesrat war der zuständige Gerichtshof in dem dadurch gegebnen und damit fest begrenzten Streitfall, daß immerfort die Regierung und der Landtag von Lippe es versucht haben, durch einen Akt der Landesgesetzgebnng die etwa nach dem deutschen Privat¬ fürstenrecht bestehenden Erbfvlgeansprüche der Schauenburger und andrer Agnaten einseitig und einfach zu beseitigen, und daß andrerseits die Regierung von Schaum- burg-LiPPe dagegen Einspruch beim Bundesrat erhoben hat. Diese Streitfrage konnte nicht nur, sondern mußte unsers Erachtens der Bundesrat als eine „Streitig¬ keit zwischen verschiednen Bundesstaaten" auffassen und sich deshalb in Bezug ans sie nach Artikel 76 Absatz 1 der Reichsverfassung für zuständig erklären. Sowohl der Reichskanzler wie der Staatssekretär des Innern haben diesen Standpunkt als

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341869_229685/235>, abgerufen am 26.06.2024.