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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Urteile auszuarbeiten, ist er jedenfalls nicht in der Lage, seine ihm zufallende
Arbeitslast muß also Von andern Schultern, deren Überlastung die Regierungen
selbst anerkennen, mitgetragen werden. Wir sind neugierig, zu hören, was der
Reichstag nun sagen wird, wenn ihm wieder einmal von der Überlastung des
Reichsgerichts gesprochen wird.

Sodann könnte die Entlastung der einzelnen Richter erfolgen, wenn das
Reichsgericht selbst entlastet, mit andern Worten, wenn die Anzahl der ein¬
gelegten Revisionen vermindert würde. Diesem Zwecke sollte die von den
Regierungen vorgeschlagne Erhöhung der Revisionssumme von 1500 Mark ans
3000 Mark dienen. In der Mitte des Reichsgerichts hat man eingehend erwogen,
ob nicht andre Mittel vorhanden seien, die ohne Herabsetzung der Revisionssumme
die Arbeitslast erleichtern könnten. Man hat keins gefunden, und, was nicht un¬
beachtet bleibe" darf, auch die Anwaltschaft beim Reichsgerichte, die aus der Er¬
höhung der Revisionssumme und aus der Verminderung der Revisionen doch eine
Verminderung ihrer Einnahmen zu erwarten haben würde, ist für die Erhöhung
der Revisionssumme eingetreten.

Der Reichstag hat gleichwohl aus unklaren Gefühlssozialismus heraus und
in völligem Verkennen der Sachlage die Erhöhung der Revisionssumme abgelehnt,
und es erhebt sich daher die Frage: was nnn? Läßt man einfach die Sache
gehen, so muß die Rechtsprechung des Reichsgerichts über kurz oder lang Schiffbruch
leiden. Entweder wird sie inhaltlich schlechter, steht nicht mehr auf der Hohe der
Wissenschaft, weil die einzelnen Richter vor Berufsarbeit keine Zeit mehr haben,
sich wissenschaftlich fortzubilden, oder es kommen, was bei der Natur des Deutschen
eher zu erwarten ist, die Zeiten des alten seligen Reichskainmergerichts wieder, und
ein Prozeß wird überhaupt höchstens nach zwei Menschenaltern entschieden. Den
Schaden hat beidemale das rechtsuchende Publikum. Denn entweder es wird ihm
sein Recht nicht, oder doch so spät, daß dies gleichfalls der Rechtsverweigerung
gleichkommt. Das ist natürlich den Theoretikern des Reichstags und den Sozial¬
schwärmern gleichgiltig. Denn "das Recht ist ja nicht nur für die Reichen da!"
Du lieber Himmel! Welcher Arme führt denn gleich Prozesse über einen Gegen¬
stand von 1500 Mark? Und kommen die Nechtsprüche, die das Reichsgericht bei
Sachen von 3000 Mark kundgiebt, und für die die reiche Prozeßpartei zahlen
muß, uicht später dem Armen zu gute, wenn sie dann in seinem Rechtsstreite der
durch sie belehrte Richter anwendet?

Und dennoch hat die Ablehnung der Erhöhung der Revisiunssnmme ein Gutes.
Sie zwingt die Justizverwaltuugeu nunmehr, das einzige Mittel zu ergreifen, das
noch übrig bleibt, um die Revisionen zu verminderin daß sie für der Zahl und
der Güte nach ausreichend besetzte untere Instanzen sorgen. Je besser das Urteil
der untern Instanz begründet, je sorgfältiger hier der Beweis erhoben und die
Sache erwogen worden ist, desto weniger wird das Bedürfnis nach der Einlegung
eines Rechtsmittels gegen ein solches Urteil hervortreten, desto geringer wird also
die Anzahl der Revisionen werden. Hier ist deshalb nunmehr der Hebel anzusetzen.
Müssen die Revisionen vermindert werden, so sorge man für weniger revisions¬
bedürftige Urteile! Daß solche wohlerwognen Urteile nach eingehender Beweis¬
erhebung gefällt werden, setzt freilich voraus, daß uicht uur von der Justizverwaltung
allein die tüchtigsten Kräfte herangezogen werden, sondern daß auch eine genügende
Anzahl von Richtern berufen, eine genügende Anzahl von Kammern und Senaten
errichtet wird, sodaß ans die einzelne Sache die erforderliche Zeit verwandt
werden kann. Sind dagegen die Gerichte überlastet, hasten und drängen die Pro-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Urteile auszuarbeiten, ist er jedenfalls nicht in der Lage, seine ihm zufallende
Arbeitslast muß also Von andern Schultern, deren Überlastung die Regierungen
selbst anerkennen, mitgetragen werden. Wir sind neugierig, zu hören, was der
Reichstag nun sagen wird, wenn ihm wieder einmal von der Überlastung des
Reichsgerichts gesprochen wird.

Sodann könnte die Entlastung der einzelnen Richter erfolgen, wenn das
Reichsgericht selbst entlastet, mit andern Worten, wenn die Anzahl der ein¬
gelegten Revisionen vermindert würde. Diesem Zwecke sollte die von den
Regierungen vorgeschlagne Erhöhung der Revisionssumme von 1500 Mark ans
3000 Mark dienen. In der Mitte des Reichsgerichts hat man eingehend erwogen,
ob nicht andre Mittel vorhanden seien, die ohne Herabsetzung der Revisionssumme
die Arbeitslast erleichtern könnten. Man hat keins gefunden, und, was nicht un¬
beachtet bleibe» darf, auch die Anwaltschaft beim Reichsgerichte, die aus der Er¬
höhung der Revisionssumme und aus der Verminderung der Revisionen doch eine
Verminderung ihrer Einnahmen zu erwarten haben würde, ist für die Erhöhung
der Revisionssumme eingetreten.

Der Reichstag hat gleichwohl aus unklaren Gefühlssozialismus heraus und
in völligem Verkennen der Sachlage die Erhöhung der Revisionssumme abgelehnt,
und es erhebt sich daher die Frage: was nnn? Läßt man einfach die Sache
gehen, so muß die Rechtsprechung des Reichsgerichts über kurz oder lang Schiffbruch
leiden. Entweder wird sie inhaltlich schlechter, steht nicht mehr auf der Hohe der
Wissenschaft, weil die einzelnen Richter vor Berufsarbeit keine Zeit mehr haben,
sich wissenschaftlich fortzubilden, oder es kommen, was bei der Natur des Deutschen
eher zu erwarten ist, die Zeiten des alten seligen Reichskainmergerichts wieder, und
ein Prozeß wird überhaupt höchstens nach zwei Menschenaltern entschieden. Den
Schaden hat beidemale das rechtsuchende Publikum. Denn entweder es wird ihm
sein Recht nicht, oder doch so spät, daß dies gleichfalls der Rechtsverweigerung
gleichkommt. Das ist natürlich den Theoretikern des Reichstags und den Sozial¬
schwärmern gleichgiltig. Denn „das Recht ist ja nicht nur für die Reichen da!"
Du lieber Himmel! Welcher Arme führt denn gleich Prozesse über einen Gegen¬
stand von 1500 Mark? Und kommen die Nechtsprüche, die das Reichsgericht bei
Sachen von 3000 Mark kundgiebt, und für die die reiche Prozeßpartei zahlen
muß, uicht später dem Armen zu gute, wenn sie dann in seinem Rechtsstreite der
durch sie belehrte Richter anwendet?

Und dennoch hat die Ablehnung der Erhöhung der Revisiunssnmme ein Gutes.
Sie zwingt die Justizverwaltuugeu nunmehr, das einzige Mittel zu ergreifen, das
noch übrig bleibt, um die Revisionen zu verminderin daß sie für der Zahl und
der Güte nach ausreichend besetzte untere Instanzen sorgen. Je besser das Urteil
der untern Instanz begründet, je sorgfältiger hier der Beweis erhoben und die
Sache erwogen worden ist, desto weniger wird das Bedürfnis nach der Einlegung
eines Rechtsmittels gegen ein solches Urteil hervortreten, desto geringer wird also
die Anzahl der Revisionen werden. Hier ist deshalb nunmehr der Hebel anzusetzen.
Müssen die Revisionen vermindert werden, so sorge man für weniger revisions¬
bedürftige Urteile! Daß solche wohlerwognen Urteile nach eingehender Beweis¬
erhebung gefällt werden, setzt freilich voraus, daß uicht uur von der Justizverwaltung
allein die tüchtigsten Kräfte herangezogen werden, sondern daß auch eine genügende
Anzahl von Richtern berufen, eine genügende Anzahl von Kammern und Senaten
errichtet wird, sodaß ans die einzelne Sache die erforderliche Zeit verwandt
werden kann. Sind dagegen die Gerichte überlastet, hasten und drängen die Pro-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_228301/295>, abgerufen am 27.07.2024.