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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Die Ausbildung der preußischen höhern verwaltungsbeamten

in seiner Thronrede vom 25. Juni 1888 sprach) erfüllen werden." Er denkt
dabei keineswegs, wie mancher seiner pessimistisch-hitzköpfigen Landsleute, an
die Auflösung Österreichs und an die Vereinigung der ehemaligen deutschen
Bundesländer mit dem Deutschen Reiche, sondern an ein "pragmatisches," in
die Verfassung beider Reiche aufgenommnes, von allen gesetzgebenden Faktoren
genehmigtes Bündnis, wie es Fürst Vismarck schon 1879 in Aussicht genommen
hatte. H. v. L. V.


Gelo Aaemmel


Die Ausbildung der preußischen höhern Verwaltungs¬
beamten

eit Jahren wird darüber geklagt, daß die Vorbildung der preu¬
ßischen höhern Verwaltungsbeamten nicht mehr den Forderungen
der Neuzeit entspreche; aber eine eingreifende Änderung der Vor¬
schriften ist bis jetzt vergebens erwartet worden. Nun hat in der
letzten Session des Abgeordnetenhauses der langjährige Präsident
v. Köller bei seiner drastischen Schilderung der in der preußischen Verwaltung
herrschenden Vielschreiberei auch über die ungenügende Ausbildung der Verwal¬
tungsbeamten gesprochen und dabei eine so allgemeine Zustimmung des Hauses
gefunden, daß die Sache hierdurch vielleicht etwas gefördert werden wird.

Die jetzt für die Ausbildung zum höhern Verwaltungsdienst in Preußen
geltenden Bestimmungen sind gegeben durch das Gesetz vom 11. März 1879
über die Befähigung für den höhern Verwaltungsdienst und durch das dazu
erlassene Regulativ vom 29. Mai 1879. Nach dem Gesetze werden ein
mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf
einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen gefordert, von der die
erste die juristische Prüfung zum Referendar ist, während die zweite, die große
Staatsprüfung, bei der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte
abzulegen ist. Die zweite Prüfung ist mündlich und schriftlich und soll sich
auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondre auf das
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirtschaft und Finanz¬
politik erstrecken. Zu dieser Prüfung ist eine Vorbereitung wenigstens von
zwei Jahren bei den Gerichtsbehörden und wenigstens von zwei Jahren bei
den Verwaltungsbehörden erforderlich. Bei der Prüfung kommt es darauf
an, festzustellen, ob der Kandidat für befähigt und gründlich ausgebildet zu
erachten sei, im höhern Verwaltungsdienste eine selbständige Stellung mit Erfolg
einzunehmen.


Die Ausbildung der preußischen höhern verwaltungsbeamten

in seiner Thronrede vom 25. Juni 1888 sprach) erfüllen werden." Er denkt
dabei keineswegs, wie mancher seiner pessimistisch-hitzköpfigen Landsleute, an
die Auflösung Österreichs und an die Vereinigung der ehemaligen deutschen
Bundesländer mit dem Deutschen Reiche, sondern an ein „pragmatisches," in
die Verfassung beider Reiche aufgenommnes, von allen gesetzgebenden Faktoren
genehmigtes Bündnis, wie es Fürst Vismarck schon 1879 in Aussicht genommen
hatte. H. v. L. V.


Gelo Aaemmel


Die Ausbildung der preußischen höhern Verwaltungs¬
beamten

eit Jahren wird darüber geklagt, daß die Vorbildung der preu¬
ßischen höhern Verwaltungsbeamten nicht mehr den Forderungen
der Neuzeit entspreche; aber eine eingreifende Änderung der Vor¬
schriften ist bis jetzt vergebens erwartet worden. Nun hat in der
letzten Session des Abgeordnetenhauses der langjährige Präsident
v. Köller bei seiner drastischen Schilderung der in der preußischen Verwaltung
herrschenden Vielschreiberei auch über die ungenügende Ausbildung der Verwal¬
tungsbeamten gesprochen und dabei eine so allgemeine Zustimmung des Hauses
gefunden, daß die Sache hierdurch vielleicht etwas gefördert werden wird.

Die jetzt für die Ausbildung zum höhern Verwaltungsdienst in Preußen
geltenden Bestimmungen sind gegeben durch das Gesetz vom 11. März 1879
über die Befähigung für den höhern Verwaltungsdienst und durch das dazu
erlassene Regulativ vom 29. Mai 1879. Nach dem Gesetze werden ein
mindestens dreijähriges Studium der Rechte und der Staatswissenschaften auf
einer Universität und die Ablegung zweier Prüfungen gefordert, von der die
erste die juristische Prüfung zum Referendar ist, während die zweite, die große
Staatsprüfung, bei der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte
abzulegen ist. Die zweite Prüfung ist mündlich und schriftlich und soll sich
auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondre auf das
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirtschaft und Finanz¬
politik erstrecken. Zu dieser Prüfung ist eine Vorbereitung wenigstens von
zwei Jahren bei den Gerichtsbehörden und wenigstens von zwei Jahren bei
den Verwaltungsbehörden erforderlich. Bei der Prüfung kommt es darauf
an, festzustellen, ob der Kandidat für befähigt und gründlich ausgebildet zu
erachten sei, im höhern Verwaltungsdienste eine selbständige Stellung mit Erfolg
einzunehmen.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/621>, abgerufen am 27.12.2024.