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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch

nach dessen Tode und in gewissen Beziehungen schon vorher der Mutter zu¬
steht.*) Nur dann bestellt das Bormundschaftsgericht der Mutter einen Bei¬
stand, wenn sie es selbst beantragt, oder der Vater es angeordnet hat, oder
das Bormundschaftsgericht die Bestellung aus besondern Gründen im Interesse
des Kindes für nötig erachtet, insbesondre wegen des Umfanges oder der
Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, oder bei Mißbrauch der elterlichen
Gewalt und Gefährdung des Kindesvermögens. Die Motive bemerken, daß
nach den bisherigen Erfahrungen in der Rheinprovinz (dem preußischen Geltungs¬
gebiet des französischen Rechts) das praktische Bedürfnis fast niemals dazu
geführt hat, von diesem Auskunftmittel Gebrauch zu machen. Die Öffentlichkeit
und die Frauen werden dafür zu sorgen haben, daß nicht etwa eine allzu
ängstliche Gerichtspraxis dem Geiste des Gesetzes zuwider die Beistandbestellung
übertreibt. Die vorstehenden Rechte stehen natürlich nur der rechten Mutter
zu, nicht der Stiefmutter; auch jene verliert die elterliche Gewalt, sobald sie
eine neue Ehe eingeht, d. h. in eine andre Familie eintritt. Das letztere er¬
giebt sich aus dem Familienbegriff von selbst; im Reichstage ist freilich auch
dieser Satz heftig bekämpft worden "als eine Prämie auf das Konkubinat,"
als eine "Ungerechtigkeit," über die "selbst die ruhigsten Frauen" eine "durch¬
aus berechtigte Entrüstung empfinden."

Das letzte ist die schon öfters berührte Möglichkeit, durch gericht¬
lichen oder notariellen Vertrag das gesetzliche Güterrecht auszuschließen, also
einerseits die von der Frauenbewegung erstrebte Gütertrennung, andrerseits
eins der bisher außer der Verwaltungsgemeinschaft gebräuchlichen Güterrechte
zu wählen, die im bürgerlichen Gesetzbuche auf drei Grundformen (allgemeine
Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) zurück¬
geführt und eingehend geregelt sind. Es ist eine der spannendsten Fragen
unsrer Nechtsentwicklung, wie sich die Bevölkerung, insbesondre der Bauern¬
stand mit der Beseitigung der durchweg auf jahrhundertelanger Gewöhnung
beruhenden gesetzlichen Güterrechtsverhältnisse abfinden wird. Für bestehende
Ehen bleibt natürlich ihr bisheriges Güterrecht in Kraft. Es ist nach allen
bisherigen Erfahrungen anzunehmen, daß die drei vertragsmäßigen Formen



") Der Kommission des Reichstags ist die Vorschrift des Z 1640 zu verdanken, daß der
Vater bei dem Tode der Mutter und die Mutter bei dem Tode des Vaters das der elterlichen
Gewalt unterliegende Vermögen des Kindes zu verzeichnen und das Verzeichnis mit der Ver¬
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vormundschaftsgerichte einzureichen hat. Diese
Bestimmung schafft eine ebenso überflüssige als empfindliche Belästigung des Publikums wie
der Gerichte; nach AK 1670 und 1667 ist die Auslegung gestattet, das; das Normundschaftsgericht
ihre Befolgung nicht in allen Fällen von Amts wegen zu überwachen hat; es ist dringend zu
wünschen, daß diese Auslegung in den Auüführungsvorschriften recht dentlich zum Ausdruck
komme und damit der H 1"40 zu einem bloß papiernen Dasein verdammt bleibe. Ein Trost
ist, daß bei HauShaltfnchen die Angabe deS Gcsnmtweris genügt.
Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch

nach dessen Tode und in gewissen Beziehungen schon vorher der Mutter zu¬
steht.*) Nur dann bestellt das Bormundschaftsgericht der Mutter einen Bei¬
stand, wenn sie es selbst beantragt, oder der Vater es angeordnet hat, oder
das Bormundschaftsgericht die Bestellung aus besondern Gründen im Interesse
des Kindes für nötig erachtet, insbesondre wegen des Umfanges oder der
Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, oder bei Mißbrauch der elterlichen
Gewalt und Gefährdung des Kindesvermögens. Die Motive bemerken, daß
nach den bisherigen Erfahrungen in der Rheinprovinz (dem preußischen Geltungs¬
gebiet des französischen Rechts) das praktische Bedürfnis fast niemals dazu
geführt hat, von diesem Auskunftmittel Gebrauch zu machen. Die Öffentlichkeit
und die Frauen werden dafür zu sorgen haben, daß nicht etwa eine allzu
ängstliche Gerichtspraxis dem Geiste des Gesetzes zuwider die Beistandbestellung
übertreibt. Die vorstehenden Rechte stehen natürlich nur der rechten Mutter
zu, nicht der Stiefmutter; auch jene verliert die elterliche Gewalt, sobald sie
eine neue Ehe eingeht, d. h. in eine andre Familie eintritt. Das letztere er¬
giebt sich aus dem Familienbegriff von selbst; im Reichstage ist freilich auch
dieser Satz heftig bekämpft worden „als eine Prämie auf das Konkubinat,"
als eine „Ungerechtigkeit," über die „selbst die ruhigsten Frauen" eine „durch¬
aus berechtigte Entrüstung empfinden."

Das letzte ist die schon öfters berührte Möglichkeit, durch gericht¬
lichen oder notariellen Vertrag das gesetzliche Güterrecht auszuschließen, also
einerseits die von der Frauenbewegung erstrebte Gütertrennung, andrerseits
eins der bisher außer der Verwaltungsgemeinschaft gebräuchlichen Güterrechte
zu wählen, die im bürgerlichen Gesetzbuche auf drei Grundformen (allgemeine
Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) zurück¬
geführt und eingehend geregelt sind. Es ist eine der spannendsten Fragen
unsrer Nechtsentwicklung, wie sich die Bevölkerung, insbesondre der Bauern¬
stand mit der Beseitigung der durchweg auf jahrhundertelanger Gewöhnung
beruhenden gesetzlichen Güterrechtsverhältnisse abfinden wird. Für bestehende
Ehen bleibt natürlich ihr bisheriges Güterrecht in Kraft. Es ist nach allen
bisherigen Erfahrungen anzunehmen, daß die drei vertragsmäßigen Formen



") Der Kommission des Reichstags ist die Vorschrift des Z 1640 zu verdanken, daß der
Vater bei dem Tode der Mutter und die Mutter bei dem Tode des Vaters das der elterlichen
Gewalt unterliegende Vermögen des Kindes zu verzeichnen und das Verzeichnis mit der Ver¬
sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vormundschaftsgerichte einzureichen hat. Diese
Bestimmung schafft eine ebenso überflüssige als empfindliche Belästigung des Publikums wie
der Gerichte; nach AK 1670 und 1667 ist die Auslegung gestattet, das; das Normundschaftsgericht
ihre Befolgung nicht in allen Fällen von Amts wegen zu überwachen hat; es ist dringend zu
wünschen, daß diese Auslegung in den Auüführungsvorschriften recht dentlich zum Ausdruck
komme und damit der H 1«40 zu einem bloß papiernen Dasein verdammt bleibe. Ein Trost
ist, daß bei HauShaltfnchen die Angabe deS Gcsnmtweris genügt.
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[0283] Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch nach dessen Tode und in gewissen Beziehungen schon vorher der Mutter zu¬ steht.*) Nur dann bestellt das Bormundschaftsgericht der Mutter einen Bei¬ stand, wenn sie es selbst beantragt, oder der Vater es angeordnet hat, oder das Bormundschaftsgericht die Bestellung aus besondern Gründen im Interesse des Kindes für nötig erachtet, insbesondre wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung, oder bei Mißbrauch der elterlichen Gewalt und Gefährdung des Kindesvermögens. Die Motive bemerken, daß nach den bisherigen Erfahrungen in der Rheinprovinz (dem preußischen Geltungs¬ gebiet des französischen Rechts) das praktische Bedürfnis fast niemals dazu geführt hat, von diesem Auskunftmittel Gebrauch zu machen. Die Öffentlichkeit und die Frauen werden dafür zu sorgen haben, daß nicht etwa eine allzu ängstliche Gerichtspraxis dem Geiste des Gesetzes zuwider die Beistandbestellung übertreibt. Die vorstehenden Rechte stehen natürlich nur der rechten Mutter zu, nicht der Stiefmutter; auch jene verliert die elterliche Gewalt, sobald sie eine neue Ehe eingeht, d. h. in eine andre Familie eintritt. Das letztere er¬ giebt sich aus dem Familienbegriff von selbst; im Reichstage ist freilich auch dieser Satz heftig bekämpft worden „als eine Prämie auf das Konkubinat," als eine „Ungerechtigkeit," über die „selbst die ruhigsten Frauen" eine „durch¬ aus berechtigte Entrüstung empfinden." Das letzte ist die schon öfters berührte Möglichkeit, durch gericht¬ lichen oder notariellen Vertrag das gesetzliche Güterrecht auszuschließen, also einerseits die von der Frauenbewegung erstrebte Gütertrennung, andrerseits eins der bisher außer der Verwaltungsgemeinschaft gebräuchlichen Güterrechte zu wählen, die im bürgerlichen Gesetzbuche auf drei Grundformen (allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft) zurück¬ geführt und eingehend geregelt sind. Es ist eine der spannendsten Fragen unsrer Nechtsentwicklung, wie sich die Bevölkerung, insbesondre der Bauern¬ stand mit der Beseitigung der durchweg auf jahrhundertelanger Gewöhnung beruhenden gesetzlichen Güterrechtsverhältnisse abfinden wird. Für bestehende Ehen bleibt natürlich ihr bisheriges Güterrecht in Kraft. Es ist nach allen bisherigen Erfahrungen anzunehmen, daß die drei vertragsmäßigen Formen ") Der Kommission des Reichstags ist die Vorschrift des Z 1640 zu verdanken, daß der Vater bei dem Tode der Mutter und die Mutter bei dem Tode des Vaters das der elterlichen Gewalt unterliegende Vermögen des Kindes zu verzeichnen und das Verzeichnis mit der Ver¬ sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vormundschaftsgerichte einzureichen hat. Diese Bestimmung schafft eine ebenso überflüssige als empfindliche Belästigung des Publikums wie der Gerichte; nach AK 1670 und 1667 ist die Auslegung gestattet, das; das Normundschaftsgericht ihre Befolgung nicht in allen Fällen von Amts wegen zu überwachen hat; es ist dringend zu wünschen, daß diese Auslegung in den Auüführungsvorschriften recht dentlich zum Ausdruck komme und damit der H 1«40 zu einem bloß papiernen Dasein verdammt bleibe. Ein Trost ist, daß bei HauShaltfnchen die Angabe deS Gcsnmtweris genügt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/283>, abgerufen am 26.08.2024.