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Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr.

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Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch

gestimmt: Das geltende Güterrecht sei ein Erzeugnis früherer Gesittungs¬
zustände, wo die Frau in der Bildung hinter dem Manne zurückgeblieben und
daher zu selbständiger Vermögensverwaltung unfähig, auch der Mann so gut
wie ausschließlich der Ernährer der Familie gewesen sei; dies treffe für die
moderne Kultur nicht zu; die Knechtschaft der Verwaltungsgemeinschaft sei für
die Frau ungerecht und demütigend; sie sei schutzlos der Gewalt des Mannes
preisgegeben, der als Trinker, Spieler oder Spekulant ihr Vermögen ver¬
schwenden dürfe; es gelte also, "das schwerste sittliche und wirtschaftliche Un¬
recht zu sühnen, das an der größern Hälfte der Menschheit zum Schaden der
deutschen Kultur seit einem Jahrtausends?) begangen worden sei"; in England
habe man mit den Viktoriastatutcn von 1881, die gleichfalls die Gütertrennung
eingeführt hätten, die besten Erfahrungen gemacht. Besondern Anklang scheint
die Erwägung gefunden zu haben, daß man im öffentlichen und privaten Leben
kein Fest vorbeigehen lasse, ohne in Toasten und begeisterten Worten die Frau
als die Krone der Schöpfung zu preisen;*) mit dieser "Sitte" dürfe das
Gesetz nicht in Widerspruch geraten. Auf den Freiherrn von Stumm machte
der Hinweis auf die deutsche Nechtsentwickluug einen "erheiternden Eindruck";
er meinte, bei dieser Anknüpfung müsse man auch wünschen, "daß der Mann
nach wie vor sich auf der Bärenhaut in Med betrinkt und die Frau die Feld¬
arbeit verrichtet" -- zu diesem Ausspruch eines Mitglieds der konservativen
Partei ist nichts weiter zu "bemerken, er verdient niedriger gehängt zu werden.

Für eine richtige Beleuchtung dieser Verhandlungen ist dreierlei bemerkens¬
wert. Einmal, daß ein wirklicher Nachweis übler Folgen des geltenden ehe¬
lichen Güterrechts von keiner Seite erbracht worden ist. Daß leichtsinnige
und nichtswürdige Ehemänner ihre Familien und also vor allem ihre Frauen
ins Unglück stürzen, ist unbestreitbar; damit hat aber die Gestaltung des ehe¬
lichen Güterrechts nichts zu thun. Der Mann hat nicht das Recht, vor allem
nicht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche, für eigne Schulden oder persönliche
Genüsse das Vermögen der Frau zu verschwenden, und wenn er es gleichwohl
thut, so handelt er nicht um einen Schatten weniger rechtswidrig, als wenn
er zu diesem Zwecke seiner Frau das Geld aus dem Kasten stiehlt oder ihr
die Sachen mit Gewalt wegnimmt. Das einzige, was der Freiherr von Stumm
in dieser Beziehung anzuführen vermochte, ist eine gewisse thatsächliche Er¬
leichterung des Zugriffs, insofern der Ehemann Geld und Wertpapiere in
feinem Kasten habe; dies wird aber im Leben nur äußerst selten eine
Rolle spielen. Hat der Mann erst einmal Schulden gemacht, so wird auch



") Riehl bemerkt einmal, das; man sich klüglich bisher begnügt habe, die sogenannte
Emanzipation der Frauen vorzugsweise poetisch zu verherrlichen: "sie klingt einleuchtender in
Poesie als in Prosa, und fast nur, wo sie gereimt behandelt wurde, entging sie dem Schicksal,
ungereimt zu erscheinen." Unwillkürlich muß man sich hier dieses Wortes erinnern, wenn man
bedenkt, daß die bessern "Damenreden" zumeist in Versen gehalten zu werden pflegen.
Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch

gestimmt: Das geltende Güterrecht sei ein Erzeugnis früherer Gesittungs¬
zustände, wo die Frau in der Bildung hinter dem Manne zurückgeblieben und
daher zu selbständiger Vermögensverwaltung unfähig, auch der Mann so gut
wie ausschließlich der Ernährer der Familie gewesen sei; dies treffe für die
moderne Kultur nicht zu; die Knechtschaft der Verwaltungsgemeinschaft sei für
die Frau ungerecht und demütigend; sie sei schutzlos der Gewalt des Mannes
preisgegeben, der als Trinker, Spieler oder Spekulant ihr Vermögen ver¬
schwenden dürfe; es gelte also, „das schwerste sittliche und wirtschaftliche Un¬
recht zu sühnen, das an der größern Hälfte der Menschheit zum Schaden der
deutschen Kultur seit einem Jahrtausends?) begangen worden sei"; in England
habe man mit den Viktoriastatutcn von 1881, die gleichfalls die Gütertrennung
eingeführt hätten, die besten Erfahrungen gemacht. Besondern Anklang scheint
die Erwägung gefunden zu haben, daß man im öffentlichen und privaten Leben
kein Fest vorbeigehen lasse, ohne in Toasten und begeisterten Worten die Frau
als die Krone der Schöpfung zu preisen;*) mit dieser „Sitte" dürfe das
Gesetz nicht in Widerspruch geraten. Auf den Freiherrn von Stumm machte
der Hinweis auf die deutsche Nechtsentwickluug einen „erheiternden Eindruck";
er meinte, bei dieser Anknüpfung müsse man auch wünschen, „daß der Mann
nach wie vor sich auf der Bärenhaut in Med betrinkt und die Frau die Feld¬
arbeit verrichtet" — zu diesem Ausspruch eines Mitglieds der konservativen
Partei ist nichts weiter zu "bemerken, er verdient niedriger gehängt zu werden.

Für eine richtige Beleuchtung dieser Verhandlungen ist dreierlei bemerkens¬
wert. Einmal, daß ein wirklicher Nachweis übler Folgen des geltenden ehe¬
lichen Güterrechts von keiner Seite erbracht worden ist. Daß leichtsinnige
und nichtswürdige Ehemänner ihre Familien und also vor allem ihre Frauen
ins Unglück stürzen, ist unbestreitbar; damit hat aber die Gestaltung des ehe¬
lichen Güterrechts nichts zu thun. Der Mann hat nicht das Recht, vor allem
nicht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche, für eigne Schulden oder persönliche
Genüsse das Vermögen der Frau zu verschwenden, und wenn er es gleichwohl
thut, so handelt er nicht um einen Schatten weniger rechtswidrig, als wenn
er zu diesem Zwecke seiner Frau das Geld aus dem Kasten stiehlt oder ihr
die Sachen mit Gewalt wegnimmt. Das einzige, was der Freiherr von Stumm
in dieser Beziehung anzuführen vermochte, ist eine gewisse thatsächliche Er¬
leichterung des Zugriffs, insofern der Ehemann Geld und Wertpapiere in
feinem Kasten habe; dies wird aber im Leben nur äußerst selten eine
Rolle spielen. Hat der Mann erst einmal Schulden gemacht, so wird auch



") Riehl bemerkt einmal, das; man sich klüglich bisher begnügt habe, die sogenannte
Emanzipation der Frauen vorzugsweise poetisch zu verherrlichen: „sie klingt einleuchtender in
Poesie als in Prosa, und fast nur, wo sie gereimt behandelt wurde, entging sie dem Schicksal,
ungereimt zu erscheinen." Unwillkürlich muß man sich hier dieses Wortes erinnern, wenn man
bedenkt, daß die bessern „Damenreden" zumeist in Versen gehalten zu werden pflegen.
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[0214] Das Recht der Frau nach dem bürgerlichen Gesetzbuch gestimmt: Das geltende Güterrecht sei ein Erzeugnis früherer Gesittungs¬ zustände, wo die Frau in der Bildung hinter dem Manne zurückgeblieben und daher zu selbständiger Vermögensverwaltung unfähig, auch der Mann so gut wie ausschließlich der Ernährer der Familie gewesen sei; dies treffe für die moderne Kultur nicht zu; die Knechtschaft der Verwaltungsgemeinschaft sei für die Frau ungerecht und demütigend; sie sei schutzlos der Gewalt des Mannes preisgegeben, der als Trinker, Spieler oder Spekulant ihr Vermögen ver¬ schwenden dürfe; es gelte also, „das schwerste sittliche und wirtschaftliche Un¬ recht zu sühnen, das an der größern Hälfte der Menschheit zum Schaden der deutschen Kultur seit einem Jahrtausends?) begangen worden sei"; in England habe man mit den Viktoriastatutcn von 1881, die gleichfalls die Gütertrennung eingeführt hätten, die besten Erfahrungen gemacht. Besondern Anklang scheint die Erwägung gefunden zu haben, daß man im öffentlichen und privaten Leben kein Fest vorbeigehen lasse, ohne in Toasten und begeisterten Worten die Frau als die Krone der Schöpfung zu preisen;*) mit dieser „Sitte" dürfe das Gesetz nicht in Widerspruch geraten. Auf den Freiherrn von Stumm machte der Hinweis auf die deutsche Nechtsentwickluug einen „erheiternden Eindruck"; er meinte, bei dieser Anknüpfung müsse man auch wünschen, „daß der Mann nach wie vor sich auf der Bärenhaut in Med betrinkt und die Frau die Feld¬ arbeit verrichtet" — zu diesem Ausspruch eines Mitglieds der konservativen Partei ist nichts weiter zu "bemerken, er verdient niedriger gehängt zu werden. Für eine richtige Beleuchtung dieser Verhandlungen ist dreierlei bemerkens¬ wert. Einmal, daß ein wirklicher Nachweis übler Folgen des geltenden ehe¬ lichen Güterrechts von keiner Seite erbracht worden ist. Daß leichtsinnige und nichtswürdige Ehemänner ihre Familien und also vor allem ihre Frauen ins Unglück stürzen, ist unbestreitbar; damit hat aber die Gestaltung des ehe¬ lichen Güterrechts nichts zu thun. Der Mann hat nicht das Recht, vor allem nicht nach dem bürgerlichen Gesetzbuche, für eigne Schulden oder persönliche Genüsse das Vermögen der Frau zu verschwenden, und wenn er es gleichwohl thut, so handelt er nicht um einen Schatten weniger rechtswidrig, als wenn er zu diesem Zwecke seiner Frau das Geld aus dem Kasten stiehlt oder ihr die Sachen mit Gewalt wegnimmt. Das einzige, was der Freiherr von Stumm in dieser Beziehung anzuführen vermochte, ist eine gewisse thatsächliche Er¬ leichterung des Zugriffs, insofern der Ehemann Geld und Wertpapiere in feinem Kasten habe; dies wird aber im Leben nur äußerst selten eine Rolle spielen. Hat der Mann erst einmal Schulden gemacht, so wird auch ") Riehl bemerkt einmal, das; man sich klüglich bisher begnügt habe, die sogenannte Emanzipation der Frauen vorzugsweise poetisch zu verherrlichen: „sie klingt einleuchtender in Poesie als in Prosa, und fast nur, wo sie gereimt behandelt wurde, entging sie dem Schicksal, ungereimt zu erscheinen." Unwillkürlich muß man sich hier dieses Wortes erinnern, wenn man bedenkt, daß die bessern „Damenreden" zumeist in Versen gehalten zu werden pflegen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_227635/214>, abgerufen am 01.07.2024.