Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Gesetzgebers dem Unschuldige" gehören, und die Rücksicht auf ihn erheischt ge¬
bieterisch, daß der Verdächtigte uicht entschädigt werde.

Somit kann, lassen wir einmal einen Rechtsanspruch auf Entschädigung zu,
dieser nur dem zustehen, dessen Unschuld klar erwiesen ist. Damit steht im engsten
Zusammenhange die Forderung, daß eine Entschädigung mir für erlittne Straf-, nicht
auch für erlittne Untersuchungshaft gewährt werde. Das Gegenteil würde unmittel¬
bar dazu führen, daß man wieder ans die mit Recht so verpönte "Entbindung von
der Instanz" käme, d. h. zur Freisprechung unter dem Verdachte der Thäterschaft.
Alte Irrenärzte siud geneigt, in jedem Meuschen, dessen Verhalten nicht ganz
dem Dnrchschnittsverhalten der Gesellschaft entspricht, einen Irren zu sehen; alte
Strafrichter sind geneigt, in jedem außergewöhnlichen Falle ein Indizium zu er¬
blicken. Im gesamten Rechtsleben giebt es kaum eine schwierigere Aufgabe, als
einen alten Strafrichter von der Unschuld eines Angeklagten zu überzeugen. Jeder
Praktiker wird mir recht geben, wenn ich die Annahme noch als optimistisch be¬
zeichne, daß von hundert Freigesprochncu höchstens fünf wirklich als "unschuldig" an¬
erkannt werden würden. Sind nun von diesen hundert Freigesprochueu zwanzig
wirklich unschuldig, so hat man das unerfreuliche Ergebnis, daß, um fünf Un¬
schuldige zu entschädigen, fünfzehn ebenso Unschuldige lebenslänglich unter dem
Verdacht eines Verbrechens leiden müßten.

Selbst von dem so gefundnen Satze, daß nur der im Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochne Angeklagte, dessen Unschuld erwiesen ist, eine Entschädigung erhalten
darf, giebt es noch Ausnahmen; ihre Erörterung würde indessen hier zu weit
führen.

Bei der Frage, wofür Entschädigung gewährt werden solle, unterscheidet man
Ersatz des Vermögensschndens, Genugthuung für die Schande der Verurteilung
und Entschädigung für die sonst durch die Haft erlittnen Nachteile. Über die ersten
beiden Arten der Entschädigung herrscht kein Streit; sie sind ihrem innersten Wesen
nach gerechtfertigt; die Genugthuung erfolgt zweckmäßig durch geeignete Veröffent¬
lichung des freisprechenden Urteils. Umso mehr Schwierigkeiten bietet die dritte
Art der Entschädigung, die notwendig in Geld erfolgen muß. Man hat sie zu¬
nächst abgelehnt, weil der Richter uicht imstande sei, Strafhaft und Geld gegen
einander richtig abzumessen. Mit Unrecht. Dem Richter werden ganz andre und
viel schwierigere Aufgabe" zugemutet. Man braucht zum Beweise dafür nicht die
französische Rechtsprechung in Schadenersatzprozessen herbeizuziehen; gerade das
Strafrecht bietet ein treffliches Beispiel, denn es fordert vom Richter, die Schwere
des Verbrechens, die sich aus der Intensität des verbrecherischen Willens und der
Größe des verbrecherischen Erfolgs ergiebt, in el" richtiges Verhältnis zu setzen zu
einer Strafe, meist einer Freiheitsentziehung. Und in der Buße und im Schmerzen¬
gelde finden wir weitere Beispiele dafür, daß Geld und abstrakte Begriffe gegen
einander abgewogen werden könne".

Bedenklicher ist diese Lösung nach einer ander" Seite hin: sie würde un¬
mittelbar dazu führen, daß der Reiche eine höhere Entschädigung erhalten müßte
als der Arme. Der Millionär hat andre Bedürfnisse als der Arbeiter; jenem ge¬
währt dieselbe Summe viel geringere Entschädigung als diesem. Der Arbeiter, der
tausend Mark Entschädigung erhält, kann sich damit vielleicht zu einer höhern Stufe
emporarbeiten; dem Millionär bedenken dieselben tausend Mark nichts. Und doch
hat der Millionär -- läßt man einmal die unabschätzbaren rein idealen Güter
beiseite -- durch die Haft weit mehr entbehrt als der Arbeiter. Nun aber wäre
el" Gesetz, das die Entschädigung nach der Größe des Vermögens des zu Ent-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Gesetzgebers dem Unschuldige» gehören, und die Rücksicht auf ihn erheischt ge¬
bieterisch, daß der Verdächtigte uicht entschädigt werde.

Somit kann, lassen wir einmal einen Rechtsanspruch auf Entschädigung zu,
dieser nur dem zustehen, dessen Unschuld klar erwiesen ist. Damit steht im engsten
Zusammenhange die Forderung, daß eine Entschädigung mir für erlittne Straf-, nicht
auch für erlittne Untersuchungshaft gewährt werde. Das Gegenteil würde unmittel¬
bar dazu führen, daß man wieder ans die mit Recht so verpönte „Entbindung von
der Instanz" käme, d. h. zur Freisprechung unter dem Verdachte der Thäterschaft.
Alte Irrenärzte siud geneigt, in jedem Meuschen, dessen Verhalten nicht ganz
dem Dnrchschnittsverhalten der Gesellschaft entspricht, einen Irren zu sehen; alte
Strafrichter sind geneigt, in jedem außergewöhnlichen Falle ein Indizium zu er¬
blicken. Im gesamten Rechtsleben giebt es kaum eine schwierigere Aufgabe, als
einen alten Strafrichter von der Unschuld eines Angeklagten zu überzeugen. Jeder
Praktiker wird mir recht geben, wenn ich die Annahme noch als optimistisch be¬
zeichne, daß von hundert Freigesprochncu höchstens fünf wirklich als „unschuldig" an¬
erkannt werden würden. Sind nun von diesen hundert Freigesprochueu zwanzig
wirklich unschuldig, so hat man das unerfreuliche Ergebnis, daß, um fünf Un¬
schuldige zu entschädigen, fünfzehn ebenso Unschuldige lebenslänglich unter dem
Verdacht eines Verbrechens leiden müßten.

Selbst von dem so gefundnen Satze, daß nur der im Wiederaufnahmeverfahren
freigesprochne Angeklagte, dessen Unschuld erwiesen ist, eine Entschädigung erhalten
darf, giebt es noch Ausnahmen; ihre Erörterung würde indessen hier zu weit
führen.

Bei der Frage, wofür Entschädigung gewährt werden solle, unterscheidet man
Ersatz des Vermögensschndens, Genugthuung für die Schande der Verurteilung
und Entschädigung für die sonst durch die Haft erlittnen Nachteile. Über die ersten
beiden Arten der Entschädigung herrscht kein Streit; sie sind ihrem innersten Wesen
nach gerechtfertigt; die Genugthuung erfolgt zweckmäßig durch geeignete Veröffent¬
lichung des freisprechenden Urteils. Umso mehr Schwierigkeiten bietet die dritte
Art der Entschädigung, die notwendig in Geld erfolgen muß. Man hat sie zu¬
nächst abgelehnt, weil der Richter uicht imstande sei, Strafhaft und Geld gegen
einander richtig abzumessen. Mit Unrecht. Dem Richter werden ganz andre und
viel schwierigere Aufgabe» zugemutet. Man braucht zum Beweise dafür nicht die
französische Rechtsprechung in Schadenersatzprozessen herbeizuziehen; gerade das
Strafrecht bietet ein treffliches Beispiel, denn es fordert vom Richter, die Schwere
des Verbrechens, die sich aus der Intensität des verbrecherischen Willens und der
Größe des verbrecherischen Erfolgs ergiebt, in el» richtiges Verhältnis zu setzen zu
einer Strafe, meist einer Freiheitsentziehung. Und in der Buße und im Schmerzen¬
gelde finden wir weitere Beispiele dafür, daß Geld und abstrakte Begriffe gegen
einander abgewogen werden könne».

Bedenklicher ist diese Lösung nach einer ander» Seite hin: sie würde un¬
mittelbar dazu führen, daß der Reiche eine höhere Entschädigung erhalten müßte
als der Arme. Der Millionär hat andre Bedürfnisse als der Arbeiter; jenem ge¬
währt dieselbe Summe viel geringere Entschädigung als diesem. Der Arbeiter, der
tausend Mark Entschädigung erhält, kann sich damit vielleicht zu einer höhern Stufe
emporarbeiten; dem Millionär bedenken dieselben tausend Mark nichts. Und doch
hat der Millionär — läßt man einmal die unabschätzbaren rein idealen Güter
beiseite — durch die Haft weit mehr entbehrt als der Arbeiter. Nun aber wäre
el» Gesetz, das die Entschädigung nach der Größe des Vermögens des zu Ent-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0720" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/227622"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_2529" prev="#ID_2528"> Gesetzgebers dem Unschuldige» gehören, und die Rücksicht auf ihn erheischt ge¬<lb/>
bieterisch, daß der Verdächtigte uicht entschädigt werde.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2530"> Somit kann, lassen wir einmal einen Rechtsanspruch auf Entschädigung zu,<lb/>
dieser nur dem zustehen, dessen Unschuld klar erwiesen ist. Damit steht im engsten<lb/>
Zusammenhange die Forderung, daß eine Entschädigung mir für erlittne Straf-, nicht<lb/>
auch für erlittne Untersuchungshaft gewährt werde. Das Gegenteil würde unmittel¬<lb/>
bar dazu führen, daß man wieder ans die mit Recht so verpönte &#x201E;Entbindung von<lb/>
der Instanz" käme, d. h. zur Freisprechung unter dem Verdachte der Thäterschaft.<lb/>
Alte Irrenärzte siud geneigt, in jedem Meuschen, dessen Verhalten nicht ganz<lb/>
dem Dnrchschnittsverhalten der Gesellschaft entspricht, einen Irren zu sehen; alte<lb/>
Strafrichter sind geneigt, in jedem außergewöhnlichen Falle ein Indizium zu er¬<lb/>
blicken. Im gesamten Rechtsleben giebt es kaum eine schwierigere Aufgabe, als<lb/>
einen alten Strafrichter von der Unschuld eines Angeklagten zu überzeugen. Jeder<lb/>
Praktiker wird mir recht geben, wenn ich die Annahme noch als optimistisch be¬<lb/>
zeichne, daß von hundert Freigesprochncu höchstens fünf wirklich als &#x201E;unschuldig" an¬<lb/>
erkannt werden würden. Sind nun von diesen hundert Freigesprochueu zwanzig<lb/>
wirklich unschuldig, so hat man das unerfreuliche Ergebnis, daß, um fünf Un¬<lb/>
schuldige zu entschädigen, fünfzehn ebenso Unschuldige lebenslänglich unter dem<lb/>
Verdacht eines Verbrechens leiden müßten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2531"> Selbst von dem so gefundnen Satze, daß nur der im Wiederaufnahmeverfahren<lb/>
freigesprochne Angeklagte, dessen Unschuld erwiesen ist, eine Entschädigung erhalten<lb/>
darf, giebt es noch Ausnahmen; ihre Erörterung würde indessen hier zu weit<lb/>
führen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2532"> Bei der Frage, wofür Entschädigung gewährt werden solle, unterscheidet man<lb/>
Ersatz des Vermögensschndens, Genugthuung für die Schande der Verurteilung<lb/>
und Entschädigung für die sonst durch die Haft erlittnen Nachteile. Über die ersten<lb/>
beiden Arten der Entschädigung herrscht kein Streit; sie sind ihrem innersten Wesen<lb/>
nach gerechtfertigt; die Genugthuung erfolgt zweckmäßig durch geeignete Veröffent¬<lb/>
lichung des freisprechenden Urteils. Umso mehr Schwierigkeiten bietet die dritte<lb/>
Art der Entschädigung, die notwendig in Geld erfolgen muß. Man hat sie zu¬<lb/>
nächst abgelehnt, weil der Richter uicht imstande sei, Strafhaft und Geld gegen<lb/>
einander richtig abzumessen. Mit Unrecht. Dem Richter werden ganz andre und<lb/>
viel schwierigere Aufgabe» zugemutet. Man braucht zum Beweise dafür nicht die<lb/>
französische Rechtsprechung in Schadenersatzprozessen herbeizuziehen; gerade das<lb/>
Strafrecht bietet ein treffliches Beispiel, denn es fordert vom Richter, die Schwere<lb/>
des Verbrechens, die sich aus der Intensität des verbrecherischen Willens und der<lb/>
Größe des verbrecherischen Erfolgs ergiebt, in el» richtiges Verhältnis zu setzen zu<lb/>
einer Strafe, meist einer Freiheitsentziehung. Und in der Buße und im Schmerzen¬<lb/>
gelde finden wir weitere Beispiele dafür, daß Geld und abstrakte Begriffe gegen<lb/>
einander abgewogen werden könne».</p><lb/>
            <p xml:id="ID_2533" next="#ID_2534"> Bedenklicher ist diese Lösung nach einer ander» Seite hin: sie würde un¬<lb/>
mittelbar dazu führen, daß der Reiche eine höhere Entschädigung erhalten müßte<lb/>
als der Arme. Der Millionär hat andre Bedürfnisse als der Arbeiter; jenem ge¬<lb/>
währt dieselbe Summe viel geringere Entschädigung als diesem. Der Arbeiter, der<lb/>
tausend Mark Entschädigung erhält, kann sich damit vielleicht zu einer höhern Stufe<lb/>
emporarbeiten; dem Millionär bedenken dieselben tausend Mark nichts. Und doch<lb/>
hat der Millionär &#x2014; läßt man einmal die unabschätzbaren rein idealen Güter<lb/>
beiseite &#x2014; durch die Haft weit mehr entbehrt als der Arbeiter. Nun aber wäre<lb/>
el» Gesetz, das die Entschädigung nach der Größe des Vermögens des zu Ent-</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0720] Maßgebliches und Unmaßgebliches Gesetzgebers dem Unschuldige» gehören, und die Rücksicht auf ihn erheischt ge¬ bieterisch, daß der Verdächtigte uicht entschädigt werde. Somit kann, lassen wir einmal einen Rechtsanspruch auf Entschädigung zu, dieser nur dem zustehen, dessen Unschuld klar erwiesen ist. Damit steht im engsten Zusammenhange die Forderung, daß eine Entschädigung mir für erlittne Straf-, nicht auch für erlittne Untersuchungshaft gewährt werde. Das Gegenteil würde unmittel¬ bar dazu führen, daß man wieder ans die mit Recht so verpönte „Entbindung von der Instanz" käme, d. h. zur Freisprechung unter dem Verdachte der Thäterschaft. Alte Irrenärzte siud geneigt, in jedem Meuschen, dessen Verhalten nicht ganz dem Dnrchschnittsverhalten der Gesellschaft entspricht, einen Irren zu sehen; alte Strafrichter sind geneigt, in jedem außergewöhnlichen Falle ein Indizium zu er¬ blicken. Im gesamten Rechtsleben giebt es kaum eine schwierigere Aufgabe, als einen alten Strafrichter von der Unschuld eines Angeklagten zu überzeugen. Jeder Praktiker wird mir recht geben, wenn ich die Annahme noch als optimistisch be¬ zeichne, daß von hundert Freigesprochncu höchstens fünf wirklich als „unschuldig" an¬ erkannt werden würden. Sind nun von diesen hundert Freigesprochueu zwanzig wirklich unschuldig, so hat man das unerfreuliche Ergebnis, daß, um fünf Un¬ schuldige zu entschädigen, fünfzehn ebenso Unschuldige lebenslänglich unter dem Verdacht eines Verbrechens leiden müßten. Selbst von dem so gefundnen Satze, daß nur der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochne Angeklagte, dessen Unschuld erwiesen ist, eine Entschädigung erhalten darf, giebt es noch Ausnahmen; ihre Erörterung würde indessen hier zu weit führen. Bei der Frage, wofür Entschädigung gewährt werden solle, unterscheidet man Ersatz des Vermögensschndens, Genugthuung für die Schande der Verurteilung und Entschädigung für die sonst durch die Haft erlittnen Nachteile. Über die ersten beiden Arten der Entschädigung herrscht kein Streit; sie sind ihrem innersten Wesen nach gerechtfertigt; die Genugthuung erfolgt zweckmäßig durch geeignete Veröffent¬ lichung des freisprechenden Urteils. Umso mehr Schwierigkeiten bietet die dritte Art der Entschädigung, die notwendig in Geld erfolgen muß. Man hat sie zu¬ nächst abgelehnt, weil der Richter uicht imstande sei, Strafhaft und Geld gegen einander richtig abzumessen. Mit Unrecht. Dem Richter werden ganz andre und viel schwierigere Aufgabe» zugemutet. Man braucht zum Beweise dafür nicht die französische Rechtsprechung in Schadenersatzprozessen herbeizuziehen; gerade das Strafrecht bietet ein treffliches Beispiel, denn es fordert vom Richter, die Schwere des Verbrechens, die sich aus der Intensität des verbrecherischen Willens und der Größe des verbrecherischen Erfolgs ergiebt, in el» richtiges Verhältnis zu setzen zu einer Strafe, meist einer Freiheitsentziehung. Und in der Buße und im Schmerzen¬ gelde finden wir weitere Beispiele dafür, daß Geld und abstrakte Begriffe gegen einander abgewogen werden könne». Bedenklicher ist diese Lösung nach einer ander» Seite hin: sie würde un¬ mittelbar dazu führen, daß der Reiche eine höhere Entschädigung erhalten müßte als der Arme. Der Millionär hat andre Bedürfnisse als der Arbeiter; jenem ge¬ währt dieselbe Summe viel geringere Entschädigung als diesem. Der Arbeiter, der tausend Mark Entschädigung erhält, kann sich damit vielleicht zu einer höhern Stufe emporarbeiten; dem Millionär bedenken dieselben tausend Mark nichts. Und doch hat der Millionär — läßt man einmal die unabschätzbaren rein idealen Güter beiseite — durch die Haft weit mehr entbehrt als der Arbeiter. Nun aber wäre el» Gesetz, das die Entschädigung nach der Größe des Vermögens des zu Ent-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_226901
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_226901/720
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341867_226901/720>, abgerufen am 07.01.2025.