Die Grenzboten. Jg. 57, 1898, Erstes Vierteljahr.Budgetrecht und Flottengesetz Wie weit der in den Motiven zum Anleihegesetz vom 9. November 1867 ent- Der Flottengründungsplan von 1367 hatte den Zweck, die allgemeinen Grund¬ Hier ist zu bemerken, daß das Gesetz vom 8. Juli 1872 über die fran¬ Die über die Denkschrift vom 6. Mai 1872 im Reichstag gepflognen Der Reichstag hat in seiner vorjährigen Session zu Kapitel 6, Titel 7 der Es folgt dann der Passus, der die Aufbringung der Mittel für die Die Denkschrift selbst begann mit folgenden Worten: Die dem Entwurf des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Budgetrecht und Flottengesetz Wie weit der in den Motiven zum Anleihegesetz vom 9. November 1867 ent- Der Flottengründungsplan von 1367 hatte den Zweck, die allgemeinen Grund¬ Hier ist zu bemerken, daß das Gesetz vom 8. Juli 1872 über die fran¬ Die über die Denkschrift vom 6. Mai 1872 im Reichstag gepflognen Der Reichstag hat in seiner vorjährigen Session zu Kapitel 6, Titel 7 der Es folgt dann der Passus, der die Aufbringung der Mittel für die Die Denkschrift selbst begann mit folgenden Worten: Die dem Entwurf des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0382" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/227284"/> <fw type="header" place="top"> Budgetrecht und Flottengesetz</fw><lb/> <p xml:id="ID_1326" prev="#ID_1325"> Wie weit der in den Motiven zum Anleihegesetz vom 9. November 1867 ent-<lb/> haltne Plan für die Entwicklung der Kaiserlichen Marine — der sogenannte<lb/> Flottengründungsplan — bereits zur Ausführung gelangt, und welche Mittel<lb/> noch erforderlich sind zu feiner Durchführung. Die Denkschrift begann mit<lb/> folgenden Worten:</p><lb/> <p xml:id="ID_1327"> Der Flottengründungsplan von 1367 hatte den Zweck, die allgemeinen Grund¬<lb/> züge zu veranschaulichen, nach welchen die Marineverwaltung bei dem allmählichen<lb/> Aufbau der Marine zu verfahren beabsichtige, falls ihr die erforderlichen Geld¬<lb/> mittel zu teil würden. Bei der bisherigen Ausführung haben diese Grundzüge<lb/> sich auch überall als entsprechend erwiesen und werden auch ferner festzuhalten sein,<lb/> wenngleich sie in einzelnen Richtungen der Erweiterung bedürfen, was in der Folge<lb/> erläutert werden wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1328"> Hier ist zu bemerken, daß das Gesetz vom 8. Juli 1872 über die fran¬<lb/> zösische Kriegskostenentschädigung im Artikel VI bestimmte, daß die von der<lb/> Kriegskostenentschädigung einstweilen reservirten anderthalb Milliarden, über<lb/> deren Verwendung im Wege der Reichsgesetzgebung Bestimmungen getroffen<lb/> werden sollten, insbesondre die auf Grund der Gesetze vom 9. November 1867<lb/> und vom 20. Mai 1869 zur Erweiterung der Bundeskriegsmarine und zur<lb/> Herstellung der Küstenverteidigung kontrahirten und noch zu, kontrahirenden<lb/> Anleihen getilgt werden sollten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1329"> Die über die Denkschrift vom 6. Mai 1872 im Reichstag gepflognen<lb/> Verhandlungen hatten wiederum zur Folge, daß der Reichskanzler Fürst Bismarck<lb/> unterm 21. April 1873 eine Denkschrift vorlegte, die man sich den Flotten¬<lb/> gründungsplan von 1873 zu nennen gewöhnt hat, mit dem aber eigentlich<lb/> nicht beabsichtigt war, den Flottengründungsplan von 1867 aufzuheben, obwohl<lb/> dies thatsächlich später eintrat. In dem Schreiben des Reichskanzlers heißt es:</p><lb/> <p xml:id="ID_1330"> Der Reichstag hat in seiner vorjährigen Session zu Kapitel 6, Titel 7 der<lb/> einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Reichshaushaltsetat für 1873 be¬<lb/> schlösse»: Die Erwartung auszusprechen, daß mit dem Marineetat für 1874 ein<lb/> Plan über die als notwendig erkannten Abcmderuugeu des ursprüngliche» Flotten-<lb/> grüudungsplcms über die in den folgenden fünf Jahren zur weitern Entwicklung<lb/> der deutschen Marine vorzunehmenden Bauten und auszuführenden Anlagen und<lb/> über die hierzu erforderlichen Geldmittel nebst den Vorschlägen zu deren Beschaffung<lb/> vorgelegt werde. Diesem Beschlusse ist der Bundesrat beigetreten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1331"> Es folgt dann der Passus, der die Aufbringung der Mittel für die<lb/> außerordentlichen Ausgaben der Jahre 1873 bis 1882 im Gesamtbetrage von<lb/> 72812500 Thalern betraf, von denen für die Jahre 1873 und 1874 über<lb/> 18 Millionen aus der französischen Kriegskostenentschädigung übernommen werden<lb/> sollten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1332"> Die Denkschrift selbst begann mit folgenden Worten:</p><lb/> <p xml:id="ID_1333" next="#ID_1334"> Die dem Entwurf des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des<lb/> Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine 1867</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0382]
Budgetrecht und Flottengesetz
Wie weit der in den Motiven zum Anleihegesetz vom 9. November 1867 ent-
haltne Plan für die Entwicklung der Kaiserlichen Marine — der sogenannte
Flottengründungsplan — bereits zur Ausführung gelangt, und welche Mittel
noch erforderlich sind zu feiner Durchführung. Die Denkschrift begann mit
folgenden Worten:
Der Flottengründungsplan von 1367 hatte den Zweck, die allgemeinen Grund¬
züge zu veranschaulichen, nach welchen die Marineverwaltung bei dem allmählichen
Aufbau der Marine zu verfahren beabsichtige, falls ihr die erforderlichen Geld¬
mittel zu teil würden. Bei der bisherigen Ausführung haben diese Grundzüge
sich auch überall als entsprechend erwiesen und werden auch ferner festzuhalten sein,
wenngleich sie in einzelnen Richtungen der Erweiterung bedürfen, was in der Folge
erläutert werden wird.
Hier ist zu bemerken, daß das Gesetz vom 8. Juli 1872 über die fran¬
zösische Kriegskostenentschädigung im Artikel VI bestimmte, daß die von der
Kriegskostenentschädigung einstweilen reservirten anderthalb Milliarden, über
deren Verwendung im Wege der Reichsgesetzgebung Bestimmungen getroffen
werden sollten, insbesondre die auf Grund der Gesetze vom 9. November 1867
und vom 20. Mai 1869 zur Erweiterung der Bundeskriegsmarine und zur
Herstellung der Küstenverteidigung kontrahirten und noch zu, kontrahirenden
Anleihen getilgt werden sollten.
Die über die Denkschrift vom 6. Mai 1872 im Reichstag gepflognen
Verhandlungen hatten wiederum zur Folge, daß der Reichskanzler Fürst Bismarck
unterm 21. April 1873 eine Denkschrift vorlegte, die man sich den Flotten¬
gründungsplan von 1873 zu nennen gewöhnt hat, mit dem aber eigentlich
nicht beabsichtigt war, den Flottengründungsplan von 1867 aufzuheben, obwohl
dies thatsächlich später eintrat. In dem Schreiben des Reichskanzlers heißt es:
Der Reichstag hat in seiner vorjährigen Session zu Kapitel 6, Titel 7 der
einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Reichshaushaltsetat für 1873 be¬
schlösse»: Die Erwartung auszusprechen, daß mit dem Marineetat für 1874 ein
Plan über die als notwendig erkannten Abcmderuugeu des ursprüngliche» Flotten-
grüudungsplcms über die in den folgenden fünf Jahren zur weitern Entwicklung
der deutschen Marine vorzunehmenden Bauten und auszuführenden Anlagen und
über die hierzu erforderlichen Geldmittel nebst den Vorschlägen zu deren Beschaffung
vorgelegt werde. Diesem Beschlusse ist der Bundesrat beigetreten.
Es folgt dann der Passus, der die Aufbringung der Mittel für die
außerordentlichen Ausgaben der Jahre 1873 bis 1882 im Gesamtbetrage von
72812500 Thalern betraf, von denen für die Jahre 1873 und 1874 über
18 Millionen aus der französischen Kriegskostenentschädigung übernommen werden
sollten.
Die Denkschrift selbst begann mit folgenden Worten:
Die dem Entwurf des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des
Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine 1867
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