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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr.

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Das Flottengesetz

, Die Verwaltung der Marine steht zu allen andern Verwaltungen dadurch in
einem eigentümlichen Gegensatz, daß es ihr fast ganz an einer gesetzlichen Grund¬
lage fehlt. -- Die dem Kaiser nach der Reichsverfassung zustehenden Machtbefug¬
nisse (Art. 53) können die mangelnde gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, weil ihnen
die Rechte des Bundesrath und des Reichstags zur Feststellung des Reichshaus¬
haltsetats gegenüberstehen (und zwar unvermittelt gegenüberstehen, wie Laband
weiterhin ausführt). -- In der That sind alle Vorschläge und Pläne der Ver¬
waltung "uferlos," so lange ihre Eindämmung und Begrenzung nicht dnrch Gesetz
erfolgt. Bei staatlichen Einrichtungen können feste Schranken für die freie Thätig¬
keit der Verwaltung anders als durch gesetzliche Bestimmungen überhaupt nicht ge¬
zogen werden. -- Ebenso "uferlos," d. h. rechtlich unbeschränkt sind aber die Be¬
schlüsse der gesetzgebende,: Körperschaften, insbesondre des Reichstags. Auch ihm
fehlt eine staatsrechtliche Richtschnur für feine Bewilligungen und Ablehnungen.
Er fleht niemals vor der Erwägung, was er rechtlich bewilligen muß, sondern
nnr vor der Entschließung, was er bewilligen will. -- Der Gedanke liegt unab¬
weisbar nahe, daß, so wie für das Heer die Grundlagen der Organisation reichs¬
gesetzlich festgestellt sind, dies mich für das andre Glied der bewaffneten Macht,
für die Marine, möglich und im Interesse des Reichs notwendig ist. Daß
das bisher nicht geschehen ist, erklärt sich aus der verhältnismäßigen Jugend der
deutschen Marine. War das Verlangen nach einer gesetzlichen Ordnung der
Grundlagen des Heerwesens vom Standpunkt des konstitutionellen Staatsrechts
aus wohlbegründet, so erscheint es als eine unbegreifliche Inkonsequenz, für den
andern Teil der bewaffneten Macht ein entsprechendes Verfahren abzuweisen. --
Für die Organisation der Marine sind andre Umstände maßgebend als für die
des Heeres, und die staatsrechtliche Gleichstellung der Marine mit dem Heere
kann daher nicht darin bestehen, daß man die für das Heer gegebnen Bestimmungen
auf die Marine überträgt, sondern nur darin, daß man die für die Organisation
der Marine wesentlichen Punkte gesetzlich festlegt, wie es hinsichtlich der für das
Heer wesentlichen Punkte geschehen ist. -- Das staatsrechtliche Interesse an der
Konsolidirung der Reichsverfassung besteht uicht darin, wie die Größe der Flotte
bemessen wird, sondern daß sie gesetzlich festgestellt und damit für die Verwaltung
mit Einschluß der Etatfestsetzung eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Staatsrecht und gesunder Menschenverstand gehen also glücklicherweise in
der Flottenfrage fast in allen Punkten Hand in Hand; auch dem gesunden
Menschenverstande darf die Größe der Flotte durchaus nicht gleichgiltig sein,
weil von ihr die Sicherung des Reichs abhängt. Je natürlicher sich aber
neue Gedanken und Pläne an Bestehendes angliedern, umso schneller werden
sie von der großen Masse des Volks verstanden und gebilligt werden. Nun
überrascht der Entwurf zum Flottengesetz in der That durch nichts mehr, als
dnrch die meisterhaft einfache Überleitung der Flotte aus ihrer Kindheit in
die Volljährigkeit. Der Gedanke an ein solches Gesetz liegt so nahe, daß man
sich jetzt, wo der Entwurf vorgebracht wird, nnr wundern kann, daß wir
nicht längst ein solches Gesetz haben. Und doch ist unsers Wissens früher noch
nirgends dieser einfache Gedanke gehegt worden, obwohl gerade von frei¬
sinniger Seite im Reichstag öfters der Wunsch nach größerer Klarheit in der
Flvttenfrage ausgesprochen worden ist, damit man "sich in dem Wirrwarr


Das Flottengesetz

, Die Verwaltung der Marine steht zu allen andern Verwaltungen dadurch in
einem eigentümlichen Gegensatz, daß es ihr fast ganz an einer gesetzlichen Grund¬
lage fehlt. — Die dem Kaiser nach der Reichsverfassung zustehenden Machtbefug¬
nisse (Art. 53) können die mangelnde gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, weil ihnen
die Rechte des Bundesrath und des Reichstags zur Feststellung des Reichshaus¬
haltsetats gegenüberstehen (und zwar unvermittelt gegenüberstehen, wie Laband
weiterhin ausführt). — In der That sind alle Vorschläge und Pläne der Ver¬
waltung „uferlos," so lange ihre Eindämmung und Begrenzung nicht dnrch Gesetz
erfolgt. Bei staatlichen Einrichtungen können feste Schranken für die freie Thätig¬
keit der Verwaltung anders als durch gesetzliche Bestimmungen überhaupt nicht ge¬
zogen werden. — Ebenso „uferlos," d. h. rechtlich unbeschränkt sind aber die Be¬
schlüsse der gesetzgebende,: Körperschaften, insbesondre des Reichstags. Auch ihm
fehlt eine staatsrechtliche Richtschnur für feine Bewilligungen und Ablehnungen.
Er fleht niemals vor der Erwägung, was er rechtlich bewilligen muß, sondern
nnr vor der Entschließung, was er bewilligen will. — Der Gedanke liegt unab¬
weisbar nahe, daß, so wie für das Heer die Grundlagen der Organisation reichs¬
gesetzlich festgestellt sind, dies mich für das andre Glied der bewaffneten Macht,
für die Marine, möglich und im Interesse des Reichs notwendig ist. Daß
das bisher nicht geschehen ist, erklärt sich aus der verhältnismäßigen Jugend der
deutschen Marine. War das Verlangen nach einer gesetzlichen Ordnung der
Grundlagen des Heerwesens vom Standpunkt des konstitutionellen Staatsrechts
aus wohlbegründet, so erscheint es als eine unbegreifliche Inkonsequenz, für den
andern Teil der bewaffneten Macht ein entsprechendes Verfahren abzuweisen. —
Für die Organisation der Marine sind andre Umstände maßgebend als für die
des Heeres, und die staatsrechtliche Gleichstellung der Marine mit dem Heere
kann daher nicht darin bestehen, daß man die für das Heer gegebnen Bestimmungen
auf die Marine überträgt, sondern nur darin, daß man die für die Organisation
der Marine wesentlichen Punkte gesetzlich festlegt, wie es hinsichtlich der für das
Heer wesentlichen Punkte geschehen ist. — Das staatsrechtliche Interesse an der
Konsolidirung der Reichsverfassung besteht uicht darin, wie die Größe der Flotte
bemessen wird, sondern daß sie gesetzlich festgestellt und damit für die Verwaltung
mit Einschluß der Etatfestsetzung eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Staatsrecht und gesunder Menschenverstand gehen also glücklicherweise in
der Flottenfrage fast in allen Punkten Hand in Hand; auch dem gesunden
Menschenverstande darf die Größe der Flotte durchaus nicht gleichgiltig sein,
weil von ihr die Sicherung des Reichs abhängt. Je natürlicher sich aber
neue Gedanken und Pläne an Bestehendes angliedern, umso schneller werden
sie von der großen Masse des Volks verstanden und gebilligt werden. Nun
überrascht der Entwurf zum Flottengesetz in der That durch nichts mehr, als
dnrch die meisterhaft einfache Überleitung der Flotte aus ihrer Kindheit in
die Volljährigkeit. Der Gedanke an ein solches Gesetz liegt so nahe, daß man
sich jetzt, wo der Entwurf vorgebracht wird, nnr wundern kann, daß wir
nicht längst ein solches Gesetz haben. Und doch ist unsers Wissens früher noch
nirgends dieser einfache Gedanke gehegt worden, obwohl gerade von frei¬
sinniger Seite im Reichstag öfters der Wunsch nach größerer Klarheit in der
Flvttenfrage ausgesprochen worden ist, damit man „sich in dem Wirrwarr


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[0455] Das Flottengesetz , Die Verwaltung der Marine steht zu allen andern Verwaltungen dadurch in einem eigentümlichen Gegensatz, daß es ihr fast ganz an einer gesetzlichen Grund¬ lage fehlt. — Die dem Kaiser nach der Reichsverfassung zustehenden Machtbefug¬ nisse (Art. 53) können die mangelnde gesetzliche Grundlage nicht ersetzen, weil ihnen die Rechte des Bundesrath und des Reichstags zur Feststellung des Reichshaus¬ haltsetats gegenüberstehen (und zwar unvermittelt gegenüberstehen, wie Laband weiterhin ausführt). — In der That sind alle Vorschläge und Pläne der Ver¬ waltung „uferlos," so lange ihre Eindämmung und Begrenzung nicht dnrch Gesetz erfolgt. Bei staatlichen Einrichtungen können feste Schranken für die freie Thätig¬ keit der Verwaltung anders als durch gesetzliche Bestimmungen überhaupt nicht ge¬ zogen werden. — Ebenso „uferlos," d. h. rechtlich unbeschränkt sind aber die Be¬ schlüsse der gesetzgebende,: Körperschaften, insbesondre des Reichstags. Auch ihm fehlt eine staatsrechtliche Richtschnur für feine Bewilligungen und Ablehnungen. Er fleht niemals vor der Erwägung, was er rechtlich bewilligen muß, sondern nnr vor der Entschließung, was er bewilligen will. — Der Gedanke liegt unab¬ weisbar nahe, daß, so wie für das Heer die Grundlagen der Organisation reichs¬ gesetzlich festgestellt sind, dies mich für das andre Glied der bewaffneten Macht, für die Marine, möglich und im Interesse des Reichs notwendig ist. Daß das bisher nicht geschehen ist, erklärt sich aus der verhältnismäßigen Jugend der deutschen Marine. War das Verlangen nach einer gesetzlichen Ordnung der Grundlagen des Heerwesens vom Standpunkt des konstitutionellen Staatsrechts aus wohlbegründet, so erscheint es als eine unbegreifliche Inkonsequenz, für den andern Teil der bewaffneten Macht ein entsprechendes Verfahren abzuweisen. — Für die Organisation der Marine sind andre Umstände maßgebend als für die des Heeres, und die staatsrechtliche Gleichstellung der Marine mit dem Heere kann daher nicht darin bestehen, daß man die für das Heer gegebnen Bestimmungen auf die Marine überträgt, sondern nur darin, daß man die für die Organisation der Marine wesentlichen Punkte gesetzlich festlegt, wie es hinsichtlich der für das Heer wesentlichen Punkte geschehen ist. — Das staatsrechtliche Interesse an der Konsolidirung der Reichsverfassung besteht uicht darin, wie die Größe der Flotte bemessen wird, sondern daß sie gesetzlich festgestellt und damit für die Verwaltung mit Einschluß der Etatfestsetzung eine sichere Rechtsgrundlage geschaffen wird. Staatsrecht und gesunder Menschenverstand gehen also glücklicherweise in der Flottenfrage fast in allen Punkten Hand in Hand; auch dem gesunden Menschenverstande darf die Größe der Flotte durchaus nicht gleichgiltig sein, weil von ihr die Sicherung des Reichs abhängt. Je natürlicher sich aber neue Gedanken und Pläne an Bestehendes angliedern, umso schneller werden sie von der großen Masse des Volks verstanden und gebilligt werden. Nun überrascht der Entwurf zum Flottengesetz in der That durch nichts mehr, als dnrch die meisterhaft einfache Überleitung der Flotte aus ihrer Kindheit in die Volljährigkeit. Der Gedanke an ein solches Gesetz liegt so nahe, daß man sich jetzt, wo der Entwurf vorgebracht wird, nnr wundern kann, daß wir nicht längst ein solches Gesetz haben. Und doch ist unsers Wissens früher noch nirgends dieser einfache Gedanke gehegt worden, obwohl gerade von frei¬ sinniger Seite im Reichstag öfters der Wunsch nach größerer Klarheit in der Flvttenfrage ausgesprochen worden ist, damit man „sich in dem Wirrwarr

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_226231/455>, abgerufen am 26.06.2024.