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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.

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Reserve- und Landwehroffiziere

In der Anlage 7 der Hecrordnung ist alles enthalten, was bei der
Prüfung der Einjahrig-Freiwilligen, die zu Ofstzierasplranten ernannt werden
sollen, verlangt wird. Dieses Pensum bildet mithin die Grundlage für den
Offizier, der sie während ihres Dienstjahres ausbildet Die Anlage 10 der
^eervrdnung zu 8 46. 7 regelt die theoretische Ausbildung der Ofstzier-
aspirnnten während ihrer ersten achtwöchigen Übung (Übung h 46, 8
endlich behandelt die zur Übung L eingezognen Vizefeldwebel usw. und deren
Weiterbildung, die besonders hierzu geeigneten Offneren übertragen werdeu
soll. Hierauf scheint es der Verfasser des Aussatzes in Ur. 34 abgesehen zu

Aus Vorstehendem kann ersehen werden, daß allerdings eine Grundlage
gegeben ist. auf der der Reserveoffizier später weiterbauen kann, wenn er das
Erlernte festhält, namentlich im Exerzierreglement, in der Felddienftvrdnung
und in der Schießvorschrift. Aber wie sieht es oft damit aus. wenn die erste
Ofsizierübung abgeleistet wird! Mehr oder weniger ist alles vergessen, es
muß also wieder'von vorn angefangen werden. Woher kommt das.'' Einfach
daher, daß nach beendeter Übung die Reglements beiseite gelegt und erst dann
wieder hervorgeholt werden, wenn eine Übung in Sicht ist. Es wäre doch
fehr einfach und wenig zeitraubend, wenn sich der in seinen Zivilbcruf wieder
zurückgekehrte Offizier ab und zu einmal in die Vorschriften vertiefte und ver¬
suchte, in ihren Sinn und Geist einzudringen und so vorbereitet in die neue
Übung einzutreten. Daun würde er sicherlich nicht eine Last, sondern eine
Stütze sein. .

^,^
Was die Übungszeiten betrifft, so werden die Reserveoffiziere zu zwei
Frühjahrs- und einer Herbstübung eingezogen. Ich kann nun nicht einsehen,
warum die Zeit des Kompagnie- und Bataillonsexerzierens für die Herren
weniger lehrreich sein soll? Gerade hier lernen sie, was die Trnppenführung
im Gefecht betrifft, das meiste. Ich verweise auf den ersten Teil des Exerzier¬
reglements für die Infanterie, sowie ans die im zweiten Teil enthaltenen Grund¬
sätze für das Gefecht, insbesondre das Gefecht des Bataillons (Ur. 96 u. fg.).
Der Beweis also für die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Änderung erscheint
mir hier nicht gebracht. Auch kann der sogenannte Paradedrill -- wie sich
der Verfasser ausdrückt -- nicht schaden, gerade dieser befestigt den Reserve¬
offizier in seiner persönlichen Haltung und giebt ihm Sicherheit des Auftretens
vor der Front. Ferner habe ich mich als Kompagniechef und später als
Bataillonskommandeur niemals darüber aufgeregt, wenn nnter Umständen wenige
Tage vor der Besichtigung Reserveoffiziere "in die Front eintraten. Die Herren
müssen sich eben, wenn sie auch weniger Übung haben, in diesem Falle selbst
helfen, und es ist noch immer gut gegangen. Im übrigen darf man bei den
Vorgesetzten soviel Einsicht voraussetzen, daß sie in solcher Lage von dem be¬
treffenden Untergebnen nichts Vollkommnes verlangen. In dieser Zeit wird
dem Frontoffiziere überhaupt sehr viel Gelegenheit zum selbstthätigen und
selbständigen Handeln geboten. Die Feiertage: Ostern, Pfingsten und Himmel¬
fahrt sind in dieser anstrengenden Zeit auch sür den Reserveoffizier willkommne
Unterbrechungen.

Warum sollen ferner die Offiziere des Veurlaubtenstandes nicht zum
Wacht- und Gerichtsdienst und zu Kammerrevisionen herangezogen werden?
Warum sollen sie nicht das Essen der Mannschaften überwachen, auch nicht
einmal Unterricht mit den Mannschaften abhalten? Das alles sind Dinge,


Reserve- und Landwehroffiziere

In der Anlage 7 der Hecrordnung ist alles enthalten, was bei der
Prüfung der Einjahrig-Freiwilligen, die zu Ofstzierasplranten ernannt werden
sollen, verlangt wird. Dieses Pensum bildet mithin die Grundlage für den
Offizier, der sie während ihres Dienstjahres ausbildet Die Anlage 10 der
^eervrdnung zu 8 46. 7 regelt die theoretische Ausbildung der Ofstzier-
aspirnnten während ihrer ersten achtwöchigen Übung (Übung h 46, 8
endlich behandelt die zur Übung L eingezognen Vizefeldwebel usw. und deren
Weiterbildung, die besonders hierzu geeigneten Offneren übertragen werdeu
soll. Hierauf scheint es der Verfasser des Aussatzes in Ur. 34 abgesehen zu

Aus Vorstehendem kann ersehen werden, daß allerdings eine Grundlage
gegeben ist. auf der der Reserveoffizier später weiterbauen kann, wenn er das
Erlernte festhält, namentlich im Exerzierreglement, in der Felddienftvrdnung
und in der Schießvorschrift. Aber wie sieht es oft damit aus. wenn die erste
Ofsizierübung abgeleistet wird! Mehr oder weniger ist alles vergessen, es
muß also wieder'von vorn angefangen werden. Woher kommt das.'' Einfach
daher, daß nach beendeter Übung die Reglements beiseite gelegt und erst dann
wieder hervorgeholt werden, wenn eine Übung in Sicht ist. Es wäre doch
fehr einfach und wenig zeitraubend, wenn sich der in seinen Zivilbcruf wieder
zurückgekehrte Offizier ab und zu einmal in die Vorschriften vertiefte und ver¬
suchte, in ihren Sinn und Geist einzudringen und so vorbereitet in die neue
Übung einzutreten. Daun würde er sicherlich nicht eine Last, sondern eine
Stütze sein. .

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Was die Übungszeiten betrifft, so werden die Reserveoffiziere zu zwei
Frühjahrs- und einer Herbstübung eingezogen. Ich kann nun nicht einsehen,
warum die Zeit des Kompagnie- und Bataillonsexerzierens für die Herren
weniger lehrreich sein soll? Gerade hier lernen sie, was die Trnppenführung
im Gefecht betrifft, das meiste. Ich verweise auf den ersten Teil des Exerzier¬
reglements für die Infanterie, sowie ans die im zweiten Teil enthaltenen Grund¬
sätze für das Gefecht, insbesondre das Gefecht des Bataillons (Ur. 96 u. fg.).
Der Beweis also für die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Änderung erscheint
mir hier nicht gebracht. Auch kann der sogenannte Paradedrill — wie sich
der Verfasser ausdrückt — nicht schaden, gerade dieser befestigt den Reserve¬
offizier in seiner persönlichen Haltung und giebt ihm Sicherheit des Auftretens
vor der Front. Ferner habe ich mich als Kompagniechef und später als
Bataillonskommandeur niemals darüber aufgeregt, wenn nnter Umständen wenige
Tage vor der Besichtigung Reserveoffiziere „in die Front eintraten. Die Herren
müssen sich eben, wenn sie auch weniger Übung haben, in diesem Falle selbst
helfen, und es ist noch immer gut gegangen. Im übrigen darf man bei den
Vorgesetzten soviel Einsicht voraussetzen, daß sie in solcher Lage von dem be¬
treffenden Untergebnen nichts Vollkommnes verlangen. In dieser Zeit wird
dem Frontoffiziere überhaupt sehr viel Gelegenheit zum selbstthätigen und
selbständigen Handeln geboten. Die Feiertage: Ostern, Pfingsten und Himmel¬
fahrt sind in dieser anstrengenden Zeit auch sür den Reserveoffizier willkommne
Unterbrechungen.

Warum sollen ferner die Offiziere des Veurlaubtenstandes nicht zum
Wacht- und Gerichtsdienst und zu Kammerrevisionen herangezogen werden?
Warum sollen sie nicht das Essen der Mannschaften überwachen, auch nicht
einmal Unterricht mit den Mannschaften abhalten? Das alles sind Dinge,


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[0629] Reserve- und Landwehroffiziere In der Anlage 7 der Hecrordnung ist alles enthalten, was bei der Prüfung der Einjahrig-Freiwilligen, die zu Ofstzierasplranten ernannt werden sollen, verlangt wird. Dieses Pensum bildet mithin die Grundlage für den Offizier, der sie während ihres Dienstjahres ausbildet Die Anlage 10 der ^eervrdnung zu 8 46. 7 regelt die theoretische Ausbildung der Ofstzier- aspirnnten während ihrer ersten achtwöchigen Übung (Übung h 46, 8 endlich behandelt die zur Übung L eingezognen Vizefeldwebel usw. und deren Weiterbildung, die besonders hierzu geeigneten Offneren übertragen werdeu soll. Hierauf scheint es der Verfasser des Aussatzes in Ur. 34 abgesehen zu Aus Vorstehendem kann ersehen werden, daß allerdings eine Grundlage gegeben ist. auf der der Reserveoffizier später weiterbauen kann, wenn er das Erlernte festhält, namentlich im Exerzierreglement, in der Felddienftvrdnung und in der Schießvorschrift. Aber wie sieht es oft damit aus. wenn die erste Ofsizierübung abgeleistet wird! Mehr oder weniger ist alles vergessen, es muß also wieder'von vorn angefangen werden. Woher kommt das.'' Einfach daher, daß nach beendeter Übung die Reglements beiseite gelegt und erst dann wieder hervorgeholt werden, wenn eine Übung in Sicht ist. Es wäre doch fehr einfach und wenig zeitraubend, wenn sich der in seinen Zivilbcruf wieder zurückgekehrte Offizier ab und zu einmal in die Vorschriften vertiefte und ver¬ suchte, in ihren Sinn und Geist einzudringen und so vorbereitet in die neue Übung einzutreten. Daun würde er sicherlich nicht eine Last, sondern eine Stütze sein. . ^,^ Was die Übungszeiten betrifft, so werden die Reserveoffiziere zu zwei Frühjahrs- und einer Herbstübung eingezogen. Ich kann nun nicht einsehen, warum die Zeit des Kompagnie- und Bataillonsexerzierens für die Herren weniger lehrreich sein soll? Gerade hier lernen sie, was die Trnppenführung im Gefecht betrifft, das meiste. Ich verweise auf den ersten Teil des Exerzier¬ reglements für die Infanterie, sowie ans die im zweiten Teil enthaltenen Grund¬ sätze für das Gefecht, insbesondre das Gefecht des Bataillons (Ur. 96 u. fg.). Der Beweis also für die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Änderung erscheint mir hier nicht gebracht. Auch kann der sogenannte Paradedrill — wie sich der Verfasser ausdrückt — nicht schaden, gerade dieser befestigt den Reserve¬ offizier in seiner persönlichen Haltung und giebt ihm Sicherheit des Auftretens vor der Front. Ferner habe ich mich als Kompagniechef und später als Bataillonskommandeur niemals darüber aufgeregt, wenn nnter Umständen wenige Tage vor der Besichtigung Reserveoffiziere „in die Front eintraten. Die Herren müssen sich eben, wenn sie auch weniger Übung haben, in diesem Falle selbst helfen, und es ist noch immer gut gegangen. Im übrigen darf man bei den Vorgesetzten soviel Einsicht voraussetzen, daß sie in solcher Lage von dem be¬ treffenden Untergebnen nichts Vollkommnes verlangen. In dieser Zeit wird dem Frontoffiziere überhaupt sehr viel Gelegenheit zum selbstthätigen und selbständigen Handeln geboten. Die Feiertage: Ostern, Pfingsten und Himmel¬ fahrt sind in dieser anstrengenden Zeit auch sür den Reserveoffizier willkommne Unterbrechungen. Warum sollen ferner die Offiziere des Veurlaubtenstandes nicht zum Wacht- und Gerichtsdienst und zu Kammerrevisionen herangezogen werden? Warum sollen sie nicht das Essen der Mannschaften überwachen, auch nicht einmal Unterricht mit den Mannschaften abhalten? Das alles sind Dinge,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_225585/629>, abgerufen am 24.07.2024.