Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Drittes Vierteljahr.Gin Grundübel unsrer Strafrechtspflege des Juristen ausmachen. Es ist ja eine alte, viel bezweifelte Frage, ob sich ein Wie wenig heute manchmal von psychologischen Gesichtspunkten aus Gin Grundübel unsrer Strafrechtspflege des Juristen ausmachen. Es ist ja eine alte, viel bezweifelte Frage, ob sich ein Wie wenig heute manchmal von psychologischen Gesichtspunkten aus <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0259" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/225845"/> <fw type="header" place="top"> Gin Grundübel unsrer Strafrechtspflege</fw><lb/> <p xml:id="ID_630" prev="#ID_629"> des Juristen ausmachen. Es ist ja eine alte, viel bezweifelte Frage, ob sich ein<lb/> Sträfling im Gefängnis überhaupt so gebe, wie er in Wirklichkeit gesinnt ist.<lb/> Gewöhnlich beobachtet man zwei Extreme: entweder ist der Sträfling ganz<lb/> gebrochen, oder er ist frecher als gewöhnlich, um seine wirkliche Stimmung und<lb/> Gesinnung zu verbergen. Die Erkenntnis seiner wirklichen Natur wird noch<lb/> dadurch erschwert, daß vielfach in den Gefängnissen zwei Arten von Heuchelei<lb/> angetroffen werden, die religiöse, zu der die Sträflinge zu dem Zwecke greifen, sich<lb/> bei den Beamten beliebt zu machen, und die Bildnngsheuchelei, die dazu dienen<lb/> muß, sich als die bedauernswerten Opfer unnatürlicher sozialer Verhältnisse hin¬<lb/> zustellen. Aus diesen Verzerrungen den wahren Charakter herauszufinden, ist die<lb/> schwerste Aufgabe des Gefängnisbeamten, die Pflicht des Richters aber ist es, bei<lb/> der Bestimmung und Begrenzung der Strafe die persönlichen Eigenschaften und<lb/> Verhältnisse des Verbrechers zu berücksichtigen. Das erlernt man nicht in flüch¬<lb/> tigen Augenblicken, auch nicht in vierzehn Tagen, dazu gehört lange Erfahrung.</p><lb/> <p xml:id="ID_631" next="#ID_632"> Wie wenig heute manchmal von psychologischen Gesichtspunkten aus<lb/> Recht gesprochen wird, mag folgender Fall zeigen: Ein junger Mensch wird<lb/> in einer Wirtschaft von zwei der Polizei als Tagediebe und Trinker bekannten,<lb/> gemeingefährlichen und schon oft bestraften Zuhältern belästigt. Er ergreift<lb/> einen Stock und prügelt beide Zuhälter derart durch, daß der eine in ein<lb/> Krankenhaus geschafft werden muß. Hütte der junge Mann zwei anständige<lb/> Leute durchgeprügelt, so hätte er eine harte Strafe verdient; da es aber zwei<lb/> elende, berüchtigte Rowdys waren, so verdiente er eigentlich eine Anerkennung,<lb/> jedenfalls aber keine harte Strafe. Wenn nun ein Richter trotzdem diesen<lb/> jungen Mann zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, so ist das nur dadurch<lb/> zu erklären, daß er als echter Bureaukrat dachte: Li lZuo kaoiunt est iäsro..<lb/> Daß uach diesem mechanischen Grundsatz sehr viel geurteilt wird, weiß niemand<lb/> besser als der gewohnheitsmäßige Verbrecher. Auch die Haftstrafeu, die wegen<lb/> Bettelns erkannt werden, lassen vielfach eine vernünftige Beurteilung schwer<lb/> vermissen. Vor mir liegen z. B. folgende Aktenstücke: Der fünfundzwanzig¬<lb/> jährige Schlosser F. R. aus H., mehrere Jahre in einer Gewehrfabrik beschäftigt<lb/> und verheiratet, wird entlassen, da die Arbeit in der Fabrik nachläßt. Er<lb/> kehrt in die Gegend seiner Heimat zurück. Auf der Suche nach Arbeit wird<lb/> er mittellos und bettelt um Brot. Von einem Schutzmann aufgegriffen, wird<lb/> der noch nie bestrafte Mann sofort zu dreißig Tagen Haft verurteilt. Ein<lb/> sechzehn Jahre altes verwaistes Bübchen I. G. H. aus R. ist auf der Wander¬<lb/> schaft begriffen, um seinen ältern Bruder, der Korbmacher in Köln ist, auf¬<lb/> zusuchen und bei diesem in Arbeit zu treten. In W. haben ihm zwei Hand-<lb/> werksburschen seine kleine Barschaft abgeschwindelt. Er gelangt zu Fuße bis<lb/> uach F. Dort bettelt er und wird sofort zu zehn Tagen Haft verurteilt. Ein<lb/> gemütlicher Sachse, seines Zeichens Friseur. F. D. aus D., achtzehn Jahre<lb/> alt, kommt ebenfalls als Handwerksbursche in eine Stadt, hält Umschau bei</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0259]
Gin Grundübel unsrer Strafrechtspflege
des Juristen ausmachen. Es ist ja eine alte, viel bezweifelte Frage, ob sich ein
Sträfling im Gefängnis überhaupt so gebe, wie er in Wirklichkeit gesinnt ist.
Gewöhnlich beobachtet man zwei Extreme: entweder ist der Sträfling ganz
gebrochen, oder er ist frecher als gewöhnlich, um seine wirkliche Stimmung und
Gesinnung zu verbergen. Die Erkenntnis seiner wirklichen Natur wird noch
dadurch erschwert, daß vielfach in den Gefängnissen zwei Arten von Heuchelei
angetroffen werden, die religiöse, zu der die Sträflinge zu dem Zwecke greifen, sich
bei den Beamten beliebt zu machen, und die Bildnngsheuchelei, die dazu dienen
muß, sich als die bedauernswerten Opfer unnatürlicher sozialer Verhältnisse hin¬
zustellen. Aus diesen Verzerrungen den wahren Charakter herauszufinden, ist die
schwerste Aufgabe des Gefängnisbeamten, die Pflicht des Richters aber ist es, bei
der Bestimmung und Begrenzung der Strafe die persönlichen Eigenschaften und
Verhältnisse des Verbrechers zu berücksichtigen. Das erlernt man nicht in flüch¬
tigen Augenblicken, auch nicht in vierzehn Tagen, dazu gehört lange Erfahrung.
Wie wenig heute manchmal von psychologischen Gesichtspunkten aus
Recht gesprochen wird, mag folgender Fall zeigen: Ein junger Mensch wird
in einer Wirtschaft von zwei der Polizei als Tagediebe und Trinker bekannten,
gemeingefährlichen und schon oft bestraften Zuhältern belästigt. Er ergreift
einen Stock und prügelt beide Zuhälter derart durch, daß der eine in ein
Krankenhaus geschafft werden muß. Hütte der junge Mann zwei anständige
Leute durchgeprügelt, so hätte er eine harte Strafe verdient; da es aber zwei
elende, berüchtigte Rowdys waren, so verdiente er eigentlich eine Anerkennung,
jedenfalls aber keine harte Strafe. Wenn nun ein Richter trotzdem diesen
jungen Mann zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, so ist das nur dadurch
zu erklären, daß er als echter Bureaukrat dachte: Li lZuo kaoiunt est iäsro..
Daß uach diesem mechanischen Grundsatz sehr viel geurteilt wird, weiß niemand
besser als der gewohnheitsmäßige Verbrecher. Auch die Haftstrafeu, die wegen
Bettelns erkannt werden, lassen vielfach eine vernünftige Beurteilung schwer
vermissen. Vor mir liegen z. B. folgende Aktenstücke: Der fünfundzwanzig¬
jährige Schlosser F. R. aus H., mehrere Jahre in einer Gewehrfabrik beschäftigt
und verheiratet, wird entlassen, da die Arbeit in der Fabrik nachläßt. Er
kehrt in die Gegend seiner Heimat zurück. Auf der Suche nach Arbeit wird
er mittellos und bettelt um Brot. Von einem Schutzmann aufgegriffen, wird
der noch nie bestrafte Mann sofort zu dreißig Tagen Haft verurteilt. Ein
sechzehn Jahre altes verwaistes Bübchen I. G. H. aus R. ist auf der Wander¬
schaft begriffen, um seinen ältern Bruder, der Korbmacher in Köln ist, auf¬
zusuchen und bei diesem in Arbeit zu treten. In W. haben ihm zwei Hand-
werksburschen seine kleine Barschaft abgeschwindelt. Er gelangt zu Fuße bis
uach F. Dort bettelt er und wird sofort zu zehn Tagen Haft verurteilt. Ein
gemütlicher Sachse, seines Zeichens Friseur. F. D. aus D., achtzehn Jahre
alt, kommt ebenfalls als Handwerksbursche in eine Stadt, hält Umschau bei
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