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Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.

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Deutsche Kämpfe mit Magyaren und Tschechen

halten kann; wir wollen nur beizeiten darauf aufmerksam machen, daß der letzte
Rückhalt der Deutschen in Österreich doch nichts andres sein kann als ihr eignes
Staatsrecht, das Recht, das deutsche Reichsländer mit ihren Fürsten vereinbart
haben, das Vertragsverhältnis, durch das der Landbesitz der Habsburger mit
Zustimmung der Stände deutscher Reichsländer begründet wurde. Nicht nur der
Herzog von Österreich und Steiermark, Körnten und Kram, der Graf von Tirol
und Görz war Reichsfürst, auch der König von Böhmen war kein Tschechcnkönig,
im Königreiche Böhmen galt deutsches Recht schou vor sechshundert Jahren, und
die Deutschen in Böhmen haben von ihrem Könige genau so viel zu fordern als
die Tschechen.

Bei allem Schauder vor dem Föderalismus, der den Deutschllsterreichern noch
im Blute steckt, vermögen sie sich doch nicht mehr unbeirrt auf zentralistischem
Boden zu bewegen; im Gewühle des Kampfes wird auf die Prinzipientreue ver¬
zichtet, man entringt auch dem Gegner seine Waffe und lernt sie gebrauchen. So
hat der Abgeordnete Dr. v, Hochenbnrger, das bedeutendste Talent unter den neuen
Kräften der deutschen Volkspartei, sich nicht enthalten können, den Föderalisten zu
bedenken zu geben, daß es für sie am gefährlichsten werden könne, an die Ver¬
gangenheit zu appelliren, "weil sich möglicherweise eines Tages auch die Deutschen
ihrer geschichtlichen Eigenbercchtignng erinnern könnten, was gewiß nicht im Vor¬
teile der andern Volksstttmme gelegen wäre." Im Herrenhause aber sind noch
größere Zeichen und Wunder geschehen. Dort hat sich sogar Se. Exzellenz der
Freiherr von Chlumecky daran erinnert, daß die deutsche" Länder von Österreich-
Ungarn auch noch etwas andres gewesen sind als österreichische Provinzen. Im
geschlossenen deutschen Sprachgebiete von Böhmen hob er das alte Reichsland Eger
hervor, das mit einem Tschechenrciche, wenn es ein solches gebe, überhaupt nichts
gemeinsam haben könne; dort wohnen unter 420 000 Einwohnern nur 1500 Tschechen,
die doch unmöglich verlange" könnte", daß ihretwcge" in allen Gerichten des Egerer
Landes von allen Beamten tschechisch gesprochen werde! Wenn ein deutscher Ab¬
geordneter aus Böhmen die Bemerkung gemacht hat, das böhmische Staatsrecht
werde stets in einen Nebel gehüllt, so möchten wir ihm als den Grund davon
verraten, daß das wirkliche nachweisbare böhmische Staatsrecht eben den Tschechen
nicht das bieten kann, was sie heute als ihr Staatsrecht anerkannt haben möchten.
Es giebt eben kein tschechisches, sondern nur ein höhnisches Staatsrecht, und wenn
sich darin Vorrechte finden, so sind damit wohl die deutschen Städte ausgestattet,
jedoch nicht die böhmischen Bauern. Die Stände aber, die Träger der verbrieften
Rechte sind ebensogut deutsch als tschechisch. Mau lüfte nur einmal diesen Nebel¬
schleier, und es wird sich herausstellen, daß die Deutschen im Königreich Böhmen
nicht weniger Schutz genießen, als ihnen im Gesamtstciate die Grafen Badeni und
Gleispach angedeihen lassen. Die Deutschen haben gottlob am wenigsten Ursache,
den Kampfplatz des Staatsrechts zu scheuen, den" ihre Herkunft und Vergangen¬
heit in Österreich ist ziemlich deutlich und verständlich aus der Geschichte des
römische" Reiches deutscher Nation zu entnehmen, den Anspruch an ihr Fürsten¬
haus, nach "deutschem Recht" gerichtet und verwaltet zu werden, haben sie niemals
aufgegeben, das wurde weder 1806 noch 1866 verwirkt und kann von den Rechts¬
nachfolgern der Stände, die seinerzeit mit freier Entschließung, nicht als aufgeteiltes
und bezwungnes Volk, wie die Polen, den Habsburgern den Treueid geleistet haben,
jederzeit geltend gemacht werden. Es ist noch nicht ausgemacht, wer aus dem
föderalistischen Staate mehr Nutzen ziehen wird, die Slawen oder die Deutschen;
es braucht den Deutschen daher um ihre Zukunft auch dann nicht bange zu werden,


Deutsche Kämpfe mit Magyaren und Tschechen

halten kann; wir wollen nur beizeiten darauf aufmerksam machen, daß der letzte
Rückhalt der Deutschen in Österreich doch nichts andres sein kann als ihr eignes
Staatsrecht, das Recht, das deutsche Reichsländer mit ihren Fürsten vereinbart
haben, das Vertragsverhältnis, durch das der Landbesitz der Habsburger mit
Zustimmung der Stände deutscher Reichsländer begründet wurde. Nicht nur der
Herzog von Österreich und Steiermark, Körnten und Kram, der Graf von Tirol
und Görz war Reichsfürst, auch der König von Böhmen war kein Tschechcnkönig,
im Königreiche Böhmen galt deutsches Recht schou vor sechshundert Jahren, und
die Deutschen in Böhmen haben von ihrem Könige genau so viel zu fordern als
die Tschechen.

Bei allem Schauder vor dem Föderalismus, der den Deutschllsterreichern noch
im Blute steckt, vermögen sie sich doch nicht mehr unbeirrt auf zentralistischem
Boden zu bewegen; im Gewühle des Kampfes wird auf die Prinzipientreue ver¬
zichtet, man entringt auch dem Gegner seine Waffe und lernt sie gebrauchen. So
hat der Abgeordnete Dr. v, Hochenbnrger, das bedeutendste Talent unter den neuen
Kräften der deutschen Volkspartei, sich nicht enthalten können, den Föderalisten zu
bedenken zu geben, daß es für sie am gefährlichsten werden könne, an die Ver¬
gangenheit zu appelliren, „weil sich möglicherweise eines Tages auch die Deutschen
ihrer geschichtlichen Eigenbercchtignng erinnern könnten, was gewiß nicht im Vor¬
teile der andern Volksstttmme gelegen wäre." Im Herrenhause aber sind noch
größere Zeichen und Wunder geschehen. Dort hat sich sogar Se. Exzellenz der
Freiherr von Chlumecky daran erinnert, daß die deutsche» Länder von Österreich-
Ungarn auch noch etwas andres gewesen sind als österreichische Provinzen. Im
geschlossenen deutschen Sprachgebiete von Böhmen hob er das alte Reichsland Eger
hervor, das mit einem Tschechenrciche, wenn es ein solches gebe, überhaupt nichts
gemeinsam haben könne; dort wohnen unter 420 000 Einwohnern nur 1500 Tschechen,
die doch unmöglich verlange» könnte», daß ihretwcge» in allen Gerichten des Egerer
Landes von allen Beamten tschechisch gesprochen werde! Wenn ein deutscher Ab¬
geordneter aus Böhmen die Bemerkung gemacht hat, das böhmische Staatsrecht
werde stets in einen Nebel gehüllt, so möchten wir ihm als den Grund davon
verraten, daß das wirkliche nachweisbare böhmische Staatsrecht eben den Tschechen
nicht das bieten kann, was sie heute als ihr Staatsrecht anerkannt haben möchten.
Es giebt eben kein tschechisches, sondern nur ein höhnisches Staatsrecht, und wenn
sich darin Vorrechte finden, so sind damit wohl die deutschen Städte ausgestattet,
jedoch nicht die böhmischen Bauern. Die Stände aber, die Träger der verbrieften
Rechte sind ebensogut deutsch als tschechisch. Mau lüfte nur einmal diesen Nebel¬
schleier, und es wird sich herausstellen, daß die Deutschen im Königreich Böhmen
nicht weniger Schutz genießen, als ihnen im Gesamtstciate die Grafen Badeni und
Gleispach angedeihen lassen. Die Deutschen haben gottlob am wenigsten Ursache,
den Kampfplatz des Staatsrechts zu scheuen, den» ihre Herkunft und Vergangen¬
heit in Österreich ist ziemlich deutlich und verständlich aus der Geschichte des
römische» Reiches deutscher Nation zu entnehmen, den Anspruch an ihr Fürsten¬
haus, nach „deutschem Recht" gerichtet und verwaltet zu werden, haben sie niemals
aufgegeben, das wurde weder 1806 noch 1866 verwirkt und kann von den Rechts¬
nachfolgern der Stände, die seinerzeit mit freier Entschließung, nicht als aufgeteiltes
und bezwungnes Volk, wie die Polen, den Habsburgern den Treueid geleistet haben,
jederzeit geltend gemacht werden. Es ist noch nicht ausgemacht, wer aus dem
föderalistischen Staate mehr Nutzen ziehen wird, die Slawen oder die Deutschen;
es braucht den Deutschen daher um ihre Zukunft auch dann nicht bange zu werden,


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[0543] Deutsche Kämpfe mit Magyaren und Tschechen halten kann; wir wollen nur beizeiten darauf aufmerksam machen, daß der letzte Rückhalt der Deutschen in Österreich doch nichts andres sein kann als ihr eignes Staatsrecht, das Recht, das deutsche Reichsländer mit ihren Fürsten vereinbart haben, das Vertragsverhältnis, durch das der Landbesitz der Habsburger mit Zustimmung der Stände deutscher Reichsländer begründet wurde. Nicht nur der Herzog von Österreich und Steiermark, Körnten und Kram, der Graf von Tirol und Görz war Reichsfürst, auch der König von Böhmen war kein Tschechcnkönig, im Königreiche Böhmen galt deutsches Recht schou vor sechshundert Jahren, und die Deutschen in Böhmen haben von ihrem Könige genau so viel zu fordern als die Tschechen. Bei allem Schauder vor dem Föderalismus, der den Deutschllsterreichern noch im Blute steckt, vermögen sie sich doch nicht mehr unbeirrt auf zentralistischem Boden zu bewegen; im Gewühle des Kampfes wird auf die Prinzipientreue ver¬ zichtet, man entringt auch dem Gegner seine Waffe und lernt sie gebrauchen. So hat der Abgeordnete Dr. v, Hochenbnrger, das bedeutendste Talent unter den neuen Kräften der deutschen Volkspartei, sich nicht enthalten können, den Föderalisten zu bedenken zu geben, daß es für sie am gefährlichsten werden könne, an die Ver¬ gangenheit zu appelliren, „weil sich möglicherweise eines Tages auch die Deutschen ihrer geschichtlichen Eigenbercchtignng erinnern könnten, was gewiß nicht im Vor¬ teile der andern Volksstttmme gelegen wäre." Im Herrenhause aber sind noch größere Zeichen und Wunder geschehen. Dort hat sich sogar Se. Exzellenz der Freiherr von Chlumecky daran erinnert, daß die deutsche» Länder von Österreich- Ungarn auch noch etwas andres gewesen sind als österreichische Provinzen. Im geschlossenen deutschen Sprachgebiete von Böhmen hob er das alte Reichsland Eger hervor, das mit einem Tschechenrciche, wenn es ein solches gebe, überhaupt nichts gemeinsam haben könne; dort wohnen unter 420 000 Einwohnern nur 1500 Tschechen, die doch unmöglich verlange» könnte», daß ihretwcge» in allen Gerichten des Egerer Landes von allen Beamten tschechisch gesprochen werde! Wenn ein deutscher Ab¬ geordneter aus Böhmen die Bemerkung gemacht hat, das böhmische Staatsrecht werde stets in einen Nebel gehüllt, so möchten wir ihm als den Grund davon verraten, daß das wirkliche nachweisbare böhmische Staatsrecht eben den Tschechen nicht das bieten kann, was sie heute als ihr Staatsrecht anerkannt haben möchten. Es giebt eben kein tschechisches, sondern nur ein höhnisches Staatsrecht, und wenn sich darin Vorrechte finden, so sind damit wohl die deutschen Städte ausgestattet, jedoch nicht die böhmischen Bauern. Die Stände aber, die Träger der verbrieften Rechte sind ebensogut deutsch als tschechisch. Mau lüfte nur einmal diesen Nebel¬ schleier, und es wird sich herausstellen, daß die Deutschen im Königreich Böhmen nicht weniger Schutz genießen, als ihnen im Gesamtstciate die Grafen Badeni und Gleispach angedeihen lassen. Die Deutschen haben gottlob am wenigsten Ursache, den Kampfplatz des Staatsrechts zu scheuen, den» ihre Herkunft und Vergangen¬ heit in Österreich ist ziemlich deutlich und verständlich aus der Geschichte des römische» Reiches deutscher Nation zu entnehmen, den Anspruch an ihr Fürsten¬ haus, nach „deutschem Recht" gerichtet und verwaltet zu werden, haben sie niemals aufgegeben, das wurde weder 1806 noch 1866 verwirkt und kann von den Rechts¬ nachfolgern der Stände, die seinerzeit mit freier Entschließung, nicht als aufgeteiltes und bezwungnes Volk, wie die Polen, den Habsburgern den Treueid geleistet haben, jederzeit geltend gemacht werden. Es ist noch nicht ausgemacht, wer aus dem föderalistischen Staate mehr Nutzen ziehen wird, die Slawen oder die Deutschen; es braucht den Deutschen daher um ihre Zukunft auch dann nicht bange zu werden,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341865_224927/543>, abgerufen am 23.07.2024.