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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.

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Die Lrnemimig der Mitglieder des Reichsgerichts

römischen und deutschen Privatrechts) besprochen. Ich habe damals im wesent¬
lichen folgendes ausgeführt:

Die Ncichsregierung ist natürlich selten in der Lage, Reichsbeamte für er¬
ledigte Stellen im Reichsgerichte verwenden zu können. Der Ersatz wird daher
meistens aus den Einzelstaaten entnommen werden müssen. Nun kann zwar nicht
davon die Rede sein, daß sich im Reichsgerichte preußische, bairische, sächsische usw.
Stellen erledigen. Aber in Wirklichkeit kommt es fast auf dasselbe hinaus, wenn
bei einer eintretenden Vakanz gefragt wird, welche Landesjustizverwaltuug aufzu¬
fordern sei, dafür eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen, und wenn dann diesem
Vorschlage meistens Folge gegeben und nur dann eine andre Wahl getroffen wird,
wenn der Vorschlag zu besondern Bedenken Veranlassung giebt. So aber ist es
doch wohl nach allem, was darüber zu unsrer Kenntnis gekommen, bisher gehalten
worden. Unverkennbar ist für das Reichsgericht der Vorzug, den es vor allen
Landesgerichten hat, daß das ganze deutsche Reich für die Heranziehung der be¬
währtesten Kräfte offen steht, von der größten Wichtigkeit. Dieser Vorteil geht aber
nicht nur verloren, sondern verwandelt sich leicht geradezu ins Gegenteil, wenn bei
Vakanzen gefragt wird, welcher Staat an der Reihe sei, Vorschläge zu machen, oder
welchem Staate das Mitglied .angehört, habe, durch dessen Ausscheiden die Stelle
erledigt sei, überhaupt wenn man sich an die Justizverwaltung eines Einzelstantes
wendet, um sich von ihr für die zu besetzende Stelle eine geeignete Persönlichkeit
vorschlagen zu lassen. Denn damit verengt sich das weite Gebiet des deutschen
Reichs zu dem vielleicht recht engen des Einzelstaates. Jeder Landesjustizverwal¬
tung stehen uur die Staatsbeamten des Einzelstaats zur Auswahl zu Gebote; und
nachdem sie die Wahl getroffen habe", wird für die Reichsrcgicruug kaum eine
andre Erwägung maßgebend werdeu können als die, ob dem Vorschlage besondre
Bedenken entgegenstehen z namentlich wird sich nicht daneben auch uoch die Frage
aufwerfen lassen, ob nicht beim Hinausgehen über die Grenzen des Einzelstaates
eine geeignetere Persönlichkeit zu gewinnen sein möchte.

Ein weiterer Vorteil, der dem Reichsgerichte bei dem jetzigen Verfahren häufig
entgehen wird, besteht darin, daß die Neichsregieruug unabhängig von Rücksichten
auf Anciennität und sonstige bei der Beförderung im Staatsdienste in Betracht
kommende Verhältnisse bei der Wahl ihrer Beamten nur die größere Befähigung
ins Auge zu fassen braucht. Und während die Besorgnis, daß die besten Kräfte
nieist zurückbehalten werden, doch wohl nur noch kleinern Staaten gegenüber be¬
stehen wird, dürfte eine bedenklichere Gefahr darin zu sehen sein, daß in größern
Staaten, namentlich in Preußen, der Kreis der zur Weiterbeförderung in Aussicht
genommnen Staatsbeamten zu weit gezogen, daher zu großes Gewicht auf Ancien¬
nität gelegt wird und darüber besonders hervorragende Männer leicht zu alt werden,
ehe sie ini Reichsgerichte zur Verwendung kommen, jedenfalls ihm länger vorent¬
halten werden, als im Interesse der Reichsjustiz wünschenswert ist. Überhaupt
aber ist es doch bedenklich, vorauszusetzen, daß bei den Vorschlägen der Landes-
justizverwaltungen immer nur das Interesse des Neichsjustizdienstes maßgebend sei,
und mit dem Bewußtsein der Verantwortlichkeit für dieses werde gehandelt werden.
Es wird daher, um dem Reichsgerichte die Gewinnung der besten im deutscheu
Reiche zu Gebote stehenden Kräfte möglichst zu sichern, das bisherige Verfahren
eine Änderung erfahren müssen, und zwar möchten wir sie in folgende zwei Sätze
zusammenfassen: 1. für die Besetzung der Stellen im Reichsgericht ist die Mit¬
wirkung der Landcsjustizverlvaltnngen nicht wie bisher in Gestalt eines Vorschlags


Die Lrnemimig der Mitglieder des Reichsgerichts

römischen und deutschen Privatrechts) besprochen. Ich habe damals im wesent¬
lichen folgendes ausgeführt:

Die Ncichsregierung ist natürlich selten in der Lage, Reichsbeamte für er¬
ledigte Stellen im Reichsgerichte verwenden zu können. Der Ersatz wird daher
meistens aus den Einzelstaaten entnommen werden müssen. Nun kann zwar nicht
davon die Rede sein, daß sich im Reichsgerichte preußische, bairische, sächsische usw.
Stellen erledigen. Aber in Wirklichkeit kommt es fast auf dasselbe hinaus, wenn
bei einer eintretenden Vakanz gefragt wird, welche Landesjustizverwaltuug aufzu¬
fordern sei, dafür eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen, und wenn dann diesem
Vorschlage meistens Folge gegeben und nur dann eine andre Wahl getroffen wird,
wenn der Vorschlag zu besondern Bedenken Veranlassung giebt. So aber ist es
doch wohl nach allem, was darüber zu unsrer Kenntnis gekommen, bisher gehalten
worden. Unverkennbar ist für das Reichsgericht der Vorzug, den es vor allen
Landesgerichten hat, daß das ganze deutsche Reich für die Heranziehung der be¬
währtesten Kräfte offen steht, von der größten Wichtigkeit. Dieser Vorteil geht aber
nicht nur verloren, sondern verwandelt sich leicht geradezu ins Gegenteil, wenn bei
Vakanzen gefragt wird, welcher Staat an der Reihe sei, Vorschläge zu machen, oder
welchem Staate das Mitglied .angehört, habe, durch dessen Ausscheiden die Stelle
erledigt sei, überhaupt wenn man sich an die Justizverwaltung eines Einzelstantes
wendet, um sich von ihr für die zu besetzende Stelle eine geeignete Persönlichkeit
vorschlagen zu lassen. Denn damit verengt sich das weite Gebiet des deutschen
Reichs zu dem vielleicht recht engen des Einzelstaates. Jeder Landesjustizverwal¬
tung stehen uur die Staatsbeamten des Einzelstaats zur Auswahl zu Gebote; und
nachdem sie die Wahl getroffen habe», wird für die Reichsrcgicruug kaum eine
andre Erwägung maßgebend werdeu können als die, ob dem Vorschlage besondre
Bedenken entgegenstehen z namentlich wird sich nicht daneben auch uoch die Frage
aufwerfen lassen, ob nicht beim Hinausgehen über die Grenzen des Einzelstaates
eine geeignetere Persönlichkeit zu gewinnen sein möchte.

Ein weiterer Vorteil, der dem Reichsgerichte bei dem jetzigen Verfahren häufig
entgehen wird, besteht darin, daß die Neichsregieruug unabhängig von Rücksichten
auf Anciennität und sonstige bei der Beförderung im Staatsdienste in Betracht
kommende Verhältnisse bei der Wahl ihrer Beamten nur die größere Befähigung
ins Auge zu fassen braucht. Und während die Besorgnis, daß die besten Kräfte
nieist zurückbehalten werden, doch wohl nur noch kleinern Staaten gegenüber be¬
stehen wird, dürfte eine bedenklichere Gefahr darin zu sehen sein, daß in größern
Staaten, namentlich in Preußen, der Kreis der zur Weiterbeförderung in Aussicht
genommnen Staatsbeamten zu weit gezogen, daher zu großes Gewicht auf Ancien¬
nität gelegt wird und darüber besonders hervorragende Männer leicht zu alt werden,
ehe sie ini Reichsgerichte zur Verwendung kommen, jedenfalls ihm länger vorent¬
halten werden, als im Interesse der Reichsjustiz wünschenswert ist. Überhaupt
aber ist es doch bedenklich, vorauszusetzen, daß bei den Vorschlägen der Landes-
justizverwaltungen immer nur das Interesse des Neichsjustizdienstes maßgebend sei,
und mit dem Bewußtsein der Verantwortlichkeit für dieses werde gehandelt werden.
Es wird daher, um dem Reichsgerichte die Gewinnung der besten im deutscheu
Reiche zu Gebote stehenden Kräfte möglichst zu sichern, das bisherige Verfahren
eine Änderung erfahren müssen, und zwar möchten wir sie in folgende zwei Sätze
zusammenfassen: 1. für die Besetzung der Stellen im Reichsgericht ist die Mit¬
wirkung der Landcsjustizverlvaltnngen nicht wie bisher in Gestalt eines Vorschlags


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[0498] Die Lrnemimig der Mitglieder des Reichsgerichts römischen und deutschen Privatrechts) besprochen. Ich habe damals im wesent¬ lichen folgendes ausgeführt: Die Ncichsregierung ist natürlich selten in der Lage, Reichsbeamte für er¬ ledigte Stellen im Reichsgerichte verwenden zu können. Der Ersatz wird daher meistens aus den Einzelstaaten entnommen werden müssen. Nun kann zwar nicht davon die Rede sein, daß sich im Reichsgerichte preußische, bairische, sächsische usw. Stellen erledigen. Aber in Wirklichkeit kommt es fast auf dasselbe hinaus, wenn bei einer eintretenden Vakanz gefragt wird, welche Landesjustizverwaltuug aufzu¬ fordern sei, dafür eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen, und wenn dann diesem Vorschlage meistens Folge gegeben und nur dann eine andre Wahl getroffen wird, wenn der Vorschlag zu besondern Bedenken Veranlassung giebt. So aber ist es doch wohl nach allem, was darüber zu unsrer Kenntnis gekommen, bisher gehalten worden. Unverkennbar ist für das Reichsgericht der Vorzug, den es vor allen Landesgerichten hat, daß das ganze deutsche Reich für die Heranziehung der be¬ währtesten Kräfte offen steht, von der größten Wichtigkeit. Dieser Vorteil geht aber nicht nur verloren, sondern verwandelt sich leicht geradezu ins Gegenteil, wenn bei Vakanzen gefragt wird, welcher Staat an der Reihe sei, Vorschläge zu machen, oder welchem Staate das Mitglied .angehört, habe, durch dessen Ausscheiden die Stelle erledigt sei, überhaupt wenn man sich an die Justizverwaltung eines Einzelstantes wendet, um sich von ihr für die zu besetzende Stelle eine geeignete Persönlichkeit vorschlagen zu lassen. Denn damit verengt sich das weite Gebiet des deutschen Reichs zu dem vielleicht recht engen des Einzelstaates. Jeder Landesjustizverwal¬ tung stehen uur die Staatsbeamten des Einzelstaats zur Auswahl zu Gebote; und nachdem sie die Wahl getroffen habe», wird für die Reichsrcgicruug kaum eine andre Erwägung maßgebend werdeu können als die, ob dem Vorschlage besondre Bedenken entgegenstehen z namentlich wird sich nicht daneben auch uoch die Frage aufwerfen lassen, ob nicht beim Hinausgehen über die Grenzen des Einzelstaates eine geeignetere Persönlichkeit zu gewinnen sein möchte. Ein weiterer Vorteil, der dem Reichsgerichte bei dem jetzigen Verfahren häufig entgehen wird, besteht darin, daß die Neichsregieruug unabhängig von Rücksichten auf Anciennität und sonstige bei der Beförderung im Staatsdienste in Betracht kommende Verhältnisse bei der Wahl ihrer Beamten nur die größere Befähigung ins Auge zu fassen braucht. Und während die Besorgnis, daß die besten Kräfte nieist zurückbehalten werden, doch wohl nur noch kleinern Staaten gegenüber be¬ stehen wird, dürfte eine bedenklichere Gefahr darin zu sehen sein, daß in größern Staaten, namentlich in Preußen, der Kreis der zur Weiterbeförderung in Aussicht genommnen Staatsbeamten zu weit gezogen, daher zu großes Gewicht auf Ancien¬ nität gelegt wird und darüber besonders hervorragende Männer leicht zu alt werden, ehe sie ini Reichsgerichte zur Verwendung kommen, jedenfalls ihm länger vorent¬ halten werden, als im Interesse der Reichsjustiz wünschenswert ist. Überhaupt aber ist es doch bedenklich, vorauszusetzen, daß bei den Vorschlägen der Landes- justizverwaltungen immer nur das Interesse des Neichsjustizdienstes maßgebend sei, und mit dem Bewußtsein der Verantwortlichkeit für dieses werde gehandelt werden. Es wird daher, um dem Reichsgerichte die Gewinnung der besten im deutscheu Reiche zu Gebote stehenden Kräfte möglichst zu sichern, das bisherige Verfahren eine Änderung erfahren müssen, und zwar möchten wir sie in folgende zwei Sätze zusammenfassen: 1. für die Besetzung der Stellen im Reichsgericht ist die Mit¬ wirkung der Landcsjustizverlvaltnngen nicht wie bisher in Gestalt eines Vorschlags

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_223583/498>, abgerufen am 06.01.2025.