Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Viertes Vierteljahr.Die Begründung von Rentengütern in Preußen Menge zu bilden, weil ihnen dadurch die Gelegenheit gegeben war, Kauf¬ Aber schon bei seiner Beratung wurde wiederholt der Wunsch geäußert, In seinen ersten Paragraphen bestimmt es nur, daß und wie die auf Die Begründung von Rentengütern in Preußen Menge zu bilden, weil ihnen dadurch die Gelegenheit gegeben war, Kauf¬ Aber schon bei seiner Beratung wurde wiederholt der Wunsch geäußert, In seinen ersten Paragraphen bestimmt es nur, daß und wie die auf <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0123" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/223707"/> <fw type="header" place="top"> Die Begründung von Rentengütern in Preußen</fw><lb/> <p xml:id="ID_367" prev="#ID_366"> Menge zu bilden, weil ihnen dadurch die Gelegenheit gegeben war, Kauf¬<lb/> bedingungen zu vereinbaren, wonach die Stellen in der Hand ihrer Erwerber<lb/> bleiben mußten. Dadurch wäre dann eine gewisse Gewähr dafür geschaffen,<lb/> daß, wenn sich der Großgrundbesitzer entschloß, zur Gewinnung dauernder<lb/> Arbeiter Parzellen zu veräußern, dieser Zweck auch wirklich erreicht würde.<lb/> Von einer staatlichen Mitwirkung bei der Begründung von Nentengütern war<lb/> in diesem Gesetz noch nicht die Rede, es war alles der Privatthätigkeit überlassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_368"> Aber schon bei seiner Beratung wurde wiederholt der Wunsch geäußert,<lb/> unsrer Agrargesetzgebung noch eine erweiterte, höchst wichtige sozialpolitische<lb/> Aufgabe zu stellen, nämlich die Erleichterung der Vermehrung eines selbstän¬<lb/> digen Bauernstandes. Eine bei der Verabschiedung des Gesetzes gefaßte Re¬<lb/> solution forderte die Negierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, „wonach<lb/> es möglich wird, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1850 über die Er¬<lb/> richtung von Renteubankeu verzinsliche Darlehen mit Tilgungsbeitrügen auf<lb/> Reutengüter für die einzelnen Provinzen ins Leben zu rufen, und zwar na¬<lb/> mentlich da, wo die Provinziallandtage es ablehnen, Landeskulturrentenbcmkeu<lb/> zu errichten." Dieses weitere Ziel sollte durch das Gesetz vom 7. Juli 1891<lb/> Über die Beförderung der Errichtung von Rentengütern erreicht werden. Im<lb/> allgemeinen ist dieses also ein Hilfs- und Ausführungsgesetz zu dem vom<lb/> 27. Juni 1890 und lehnt sich daher auch an dessen Bestimmungen an.</p><lb/> <p xml:id="ID_369" next="#ID_370"> In seinen ersten Paragraphen bestimmt es nur, daß und wie die auf<lb/> bereits begründeten Rentengütern haftende Rente unter Vermittlung der Nenten-<lb/> bcmk abgelöst werden könne; anch führt es die Möglichkeit ein, dem Neuten-<lb/> gutserwerber zur ersten Einrichtung seiner Wirtschaft durch Errichtung der not¬<lb/> wendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude ein Darlehen in Nentenbriefen zu<lb/> geben. Erst in seinem letzten Paragraphen enthält es die unscheinbare, aber<lb/> doch so wichtige Bestimmung, daß die Beteiligten zur Begründung von Renteu¬<lb/> gütern die Vermittlung der Generalkommissivn in Anspruch nehmen können,<lb/> sodaß, wenn dieses geschieht, „die gesamte Bildung des Rentenguts, die Vor¬<lb/> bereitung, die Durchführung und schließlich Erledigung aller Formalitäten in<lb/> der Hand der Generalkommissioneu liegeu sollen, wodurch Weiterungen, Kosten<lb/> und Schwierigkeiten für die Beteiligten erspart werden." Es legt also keines¬<lb/> wegs der Behörde eine Verpflichtung auf: weder die, die Ablösung der Rente<lb/> zu bewirken — wie es bei der Ablösung der alten Neallasten nach dem Gesetz<lb/> vom 2. März 1850 der Fall ist —, noch etwa gar die, bei der Begründung<lb/> von Rentengütern die Vermittlung zu übernehmen; es giebt der Generalkom¬<lb/> missivn nur die Möglichkeit, solche Angelegenheiten auf Antrag der Parteien<lb/> an sich zu ziehen. Dadurch, daß man die Landeskulturbehörde mit der Ver¬<lb/> mittlung befaßte, hoffte man die Begründung von Nentengütern — die immer<lb/> noch der Hauptsache nach in der Hand der Privaten verbleiben sollte — so<lb/> zu leiten, daß mit der Erfüllung jener Privatzwecke gleichzeitig und von selbst</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0123]
Die Begründung von Rentengütern in Preußen
Menge zu bilden, weil ihnen dadurch die Gelegenheit gegeben war, Kauf¬
bedingungen zu vereinbaren, wonach die Stellen in der Hand ihrer Erwerber
bleiben mußten. Dadurch wäre dann eine gewisse Gewähr dafür geschaffen,
daß, wenn sich der Großgrundbesitzer entschloß, zur Gewinnung dauernder
Arbeiter Parzellen zu veräußern, dieser Zweck auch wirklich erreicht würde.
Von einer staatlichen Mitwirkung bei der Begründung von Nentengütern war
in diesem Gesetz noch nicht die Rede, es war alles der Privatthätigkeit überlassen.
Aber schon bei seiner Beratung wurde wiederholt der Wunsch geäußert,
unsrer Agrargesetzgebung noch eine erweiterte, höchst wichtige sozialpolitische
Aufgabe zu stellen, nämlich die Erleichterung der Vermehrung eines selbstän¬
digen Bauernstandes. Eine bei der Verabschiedung des Gesetzes gefaßte Re¬
solution forderte die Negierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, „wonach
es möglich wird, im Sinne des Gesetzes vom 2. März 1850 über die Er¬
richtung von Renteubankeu verzinsliche Darlehen mit Tilgungsbeitrügen auf
Reutengüter für die einzelnen Provinzen ins Leben zu rufen, und zwar na¬
mentlich da, wo die Provinziallandtage es ablehnen, Landeskulturrentenbcmkeu
zu errichten." Dieses weitere Ziel sollte durch das Gesetz vom 7. Juli 1891
Über die Beförderung der Errichtung von Rentengütern erreicht werden. Im
allgemeinen ist dieses also ein Hilfs- und Ausführungsgesetz zu dem vom
27. Juni 1890 und lehnt sich daher auch an dessen Bestimmungen an.
In seinen ersten Paragraphen bestimmt es nur, daß und wie die auf
bereits begründeten Rentengütern haftende Rente unter Vermittlung der Nenten-
bcmk abgelöst werden könne; anch führt es die Möglichkeit ein, dem Neuten-
gutserwerber zur ersten Einrichtung seiner Wirtschaft durch Errichtung der not¬
wendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude ein Darlehen in Nentenbriefen zu
geben. Erst in seinem letzten Paragraphen enthält es die unscheinbare, aber
doch so wichtige Bestimmung, daß die Beteiligten zur Begründung von Renteu¬
gütern die Vermittlung der Generalkommissivn in Anspruch nehmen können,
sodaß, wenn dieses geschieht, „die gesamte Bildung des Rentenguts, die Vor¬
bereitung, die Durchführung und schließlich Erledigung aller Formalitäten in
der Hand der Generalkommissioneu liegeu sollen, wodurch Weiterungen, Kosten
und Schwierigkeiten für die Beteiligten erspart werden." Es legt also keines¬
wegs der Behörde eine Verpflichtung auf: weder die, die Ablösung der Rente
zu bewirken — wie es bei der Ablösung der alten Neallasten nach dem Gesetz
vom 2. März 1850 der Fall ist —, noch etwa gar die, bei der Begründung
von Rentengütern die Vermittlung zu übernehmen; es giebt der Generalkom¬
missivn nur die Möglichkeit, solche Angelegenheiten auf Antrag der Parteien
an sich zu ziehen. Dadurch, daß man die Landeskulturbehörde mit der Ver¬
mittlung befaßte, hoffte man die Begründung von Nentengütern — die immer
noch der Hauptsache nach in der Hand der Privaten verbleiben sollte — so
zu leiten, daß mit der Erfüllung jener Privatzwecke gleichzeitig und von selbst
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