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Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr.

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Betrachtungen eines Schulvaters

Eltern sehr hart geklungen und schmerzliche Empfindungen bei ihnen erweckt haben.
Gewiß ist es bedauerlich, wenn sich zwischen Schule und Haus, die einträchtig
zusammenwirken sollten, solche Gegensatze herausstellen. Aber es handelt sich
darum, welcher Schutz bei etwa vorkommenden Mißbrauch des Züchtigungsrechts
den Eltern zu Gebote steht. Und dieser Schutz würde sehr gering sein, wenn bei
Rechtsprechungen nach den oben dargelegten Grundsätzen Verfahren würde. Nur
wenn die Gesundheit des Kindes schwer gefährdet ist und in auffälliger Weise ge¬
schädigt wird, kann der Mann, der das verschuldet hat, zur Rechenschaft gezogen
werden! Wie oft mögen die Wirkungen körperlicher Verletzungen für das spätere
Leben des Kindes verhängnisvoll werden, ohne daß sie sofort in so auffälliger
Weise hervortreten!

Und sind denn etwa die Einwirkungen auf die körperliche Gesundheit des
Kindes die einzigen oder mich nur die schlimmsten Wirkungen harter und unbilliger
Züchtigungen? Die viel verderblichem Einwirkungen auf den Geist und das
Gemüt des Kindes lassen sich nicht äußerlich messen; sie festzustellen gehört wohl
auch nicht zu der Befugnis der Gerichte, und doch sind gerade sie für deu er¬
zieherische" Wert der körperlichen Züchtigungen entscheidend. Das Bezeichnende
an dem angeführten Urteil ist, daß die Berechtigung harter und schmerzlicher körper¬
licher Züchtigungen offenbar abgeleitet wird aus ihrer angenommnen Nützlichkeit
und Zweckmäßigkeit; solche Züchtigungen werdeu als ein vortreffliches und für die
Aufrechterhaltung der Autorität unentbehrliches Mittel der Schulzucht gehalten,
und sie müssen zu diesem Zweck so schmerzhaft sein, wie sich mit der Gesundheit
des Kindes verträgt. Man ist versucht, diese Anschauung in Verbindung zu bringen
mit dem von der Negierung auch anderweitig, z. B. bei der Bekämpfung mi߬
liebiger politischer Parteien, angewandten Verfahren. Es sind zwar Strafen
andrer Art, die hierbei angewendet^ Werden. Dennoch wird in dem einen wie
in dem andern Falle die heilsame Wirkung von Strafen weit überschätzt.

Dagegen wird wohl in der öffentlichen Meinung die Ansicht vorherrschen,
daß körperliche Züchtigungen in der Schule ein trauriger Notbehelf seien, daß die
Schulerziehung auf eine niedrigere Stufe herabgedrückt werden würde, wenn die
Neigung, zu harten Züchtigungen als Mitteln der Schulzucht zu greifen, durch
Urteile, wie das erwähnte, bestärkt würde. Glücklicherweise sind es doch immer
nur einzelne Lehrer, deren harte Behandlung zu Klagen Anlaß giebt, und sie sind
es schwerlich, die beim Unterrichten die besten Erfolge haben. Im allgemeinen
kann wohl angenommen werden, daß die Neigung, durch körperliche Züchtigungen
auf die Kinder einzuwirken, im umgekehrten Verhältnis steht zu der Fähigkeit,
durch die ganze Persönlichkeit dem Kinde Achtung einzuflößen und sein Vertrauen
zu gewinnen, daß diese Neigung um so mehr vorhanden zu sein Pflegt, je mehr
jene Fähigkeit fehlt.

Daß aber in der Neuzeit öfter über Mißbrauch des Züchtigungsrechts geklagt
wird, mag wohl den Wirkungen einer gewissen Zeitrichtung zuzuschreiben sein.
Einerseits mag die zunehmende Nervosität daran Schuld sein. Sodann ist anch
das hastige Vorwärtstreiben in den Schulen, das Bestreben, die Schüler möglichst
weit zu bringen, sehr geeignet, die Neigung zur Anwendung von Züchtigungen
zu fördern. Den Lehrern wird die Aufgabe gestellt, in einer bestimmten Zeit den
Schülern ein gewisses Maß von Kenntnissen beizubringen. Dies mag dann bei
den besser begabten Kindern und selbst bei denen von gewöhnlicher Begabung wohl
gelingen. Aber das wenigbegabte Kind hat unter diesem Vorwärtsdrängen zu leiden.
Das Mitfortkommen, das Nachholen wird ihm um so schwerer, wenn es einmal


Betrachtungen eines Schulvaters

Eltern sehr hart geklungen und schmerzliche Empfindungen bei ihnen erweckt haben.
Gewiß ist es bedauerlich, wenn sich zwischen Schule und Haus, die einträchtig
zusammenwirken sollten, solche Gegensatze herausstellen. Aber es handelt sich
darum, welcher Schutz bei etwa vorkommenden Mißbrauch des Züchtigungsrechts
den Eltern zu Gebote steht. Und dieser Schutz würde sehr gering sein, wenn bei
Rechtsprechungen nach den oben dargelegten Grundsätzen Verfahren würde. Nur
wenn die Gesundheit des Kindes schwer gefährdet ist und in auffälliger Weise ge¬
schädigt wird, kann der Mann, der das verschuldet hat, zur Rechenschaft gezogen
werden! Wie oft mögen die Wirkungen körperlicher Verletzungen für das spätere
Leben des Kindes verhängnisvoll werden, ohne daß sie sofort in so auffälliger
Weise hervortreten!

Und sind denn etwa die Einwirkungen auf die körperliche Gesundheit des
Kindes die einzigen oder mich nur die schlimmsten Wirkungen harter und unbilliger
Züchtigungen? Die viel verderblichem Einwirkungen auf den Geist und das
Gemüt des Kindes lassen sich nicht äußerlich messen; sie festzustellen gehört wohl
auch nicht zu der Befugnis der Gerichte, und doch sind gerade sie für deu er¬
zieherische» Wert der körperlichen Züchtigungen entscheidend. Das Bezeichnende
an dem angeführten Urteil ist, daß die Berechtigung harter und schmerzlicher körper¬
licher Züchtigungen offenbar abgeleitet wird aus ihrer angenommnen Nützlichkeit
und Zweckmäßigkeit; solche Züchtigungen werdeu als ein vortreffliches und für die
Aufrechterhaltung der Autorität unentbehrliches Mittel der Schulzucht gehalten,
und sie müssen zu diesem Zweck so schmerzhaft sein, wie sich mit der Gesundheit
des Kindes verträgt. Man ist versucht, diese Anschauung in Verbindung zu bringen
mit dem von der Negierung auch anderweitig, z. B. bei der Bekämpfung mi߬
liebiger politischer Parteien, angewandten Verfahren. Es sind zwar Strafen
andrer Art, die hierbei angewendet^ Werden. Dennoch wird in dem einen wie
in dem andern Falle die heilsame Wirkung von Strafen weit überschätzt.

Dagegen wird wohl in der öffentlichen Meinung die Ansicht vorherrschen,
daß körperliche Züchtigungen in der Schule ein trauriger Notbehelf seien, daß die
Schulerziehung auf eine niedrigere Stufe herabgedrückt werden würde, wenn die
Neigung, zu harten Züchtigungen als Mitteln der Schulzucht zu greifen, durch
Urteile, wie das erwähnte, bestärkt würde. Glücklicherweise sind es doch immer
nur einzelne Lehrer, deren harte Behandlung zu Klagen Anlaß giebt, und sie sind
es schwerlich, die beim Unterrichten die besten Erfolge haben. Im allgemeinen
kann wohl angenommen werden, daß die Neigung, durch körperliche Züchtigungen
auf die Kinder einzuwirken, im umgekehrten Verhältnis steht zu der Fähigkeit,
durch die ganze Persönlichkeit dem Kinde Achtung einzuflößen und sein Vertrauen
zu gewinnen, daß diese Neigung um so mehr vorhanden zu sein Pflegt, je mehr
jene Fähigkeit fehlt.

Daß aber in der Neuzeit öfter über Mißbrauch des Züchtigungsrechts geklagt
wird, mag wohl den Wirkungen einer gewissen Zeitrichtung zuzuschreiben sein.
Einerseits mag die zunehmende Nervosität daran Schuld sein. Sodann ist anch
das hastige Vorwärtstreiben in den Schulen, das Bestreben, die Schüler möglichst
weit zu bringen, sehr geeignet, die Neigung zur Anwendung von Züchtigungen
zu fördern. Den Lehrern wird die Aufgabe gestellt, in einer bestimmten Zeit den
Schülern ein gewisses Maß von Kenntnissen beizubringen. Dies mag dann bei
den besser begabten Kindern und selbst bei denen von gewöhnlicher Begabung wohl
gelingen. Aber das wenigbegabte Kind hat unter diesem Vorwärtsdrängen zu leiden.
Das Mitfortkommen, das Nachholen wird ihm um so schwerer, wenn es einmal


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[0479] Betrachtungen eines Schulvaters Eltern sehr hart geklungen und schmerzliche Empfindungen bei ihnen erweckt haben. Gewiß ist es bedauerlich, wenn sich zwischen Schule und Haus, die einträchtig zusammenwirken sollten, solche Gegensatze herausstellen. Aber es handelt sich darum, welcher Schutz bei etwa vorkommenden Mißbrauch des Züchtigungsrechts den Eltern zu Gebote steht. Und dieser Schutz würde sehr gering sein, wenn bei Rechtsprechungen nach den oben dargelegten Grundsätzen Verfahren würde. Nur wenn die Gesundheit des Kindes schwer gefährdet ist und in auffälliger Weise ge¬ schädigt wird, kann der Mann, der das verschuldet hat, zur Rechenschaft gezogen werden! Wie oft mögen die Wirkungen körperlicher Verletzungen für das spätere Leben des Kindes verhängnisvoll werden, ohne daß sie sofort in so auffälliger Weise hervortreten! Und sind denn etwa die Einwirkungen auf die körperliche Gesundheit des Kindes die einzigen oder mich nur die schlimmsten Wirkungen harter und unbilliger Züchtigungen? Die viel verderblichem Einwirkungen auf den Geist und das Gemüt des Kindes lassen sich nicht äußerlich messen; sie festzustellen gehört wohl auch nicht zu der Befugnis der Gerichte, und doch sind gerade sie für deu er¬ zieherische» Wert der körperlichen Züchtigungen entscheidend. Das Bezeichnende an dem angeführten Urteil ist, daß die Berechtigung harter und schmerzlicher körper¬ licher Züchtigungen offenbar abgeleitet wird aus ihrer angenommnen Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit; solche Züchtigungen werdeu als ein vortreffliches und für die Aufrechterhaltung der Autorität unentbehrliches Mittel der Schulzucht gehalten, und sie müssen zu diesem Zweck so schmerzhaft sein, wie sich mit der Gesundheit des Kindes verträgt. Man ist versucht, diese Anschauung in Verbindung zu bringen mit dem von der Negierung auch anderweitig, z. B. bei der Bekämpfung mi߬ liebiger politischer Parteien, angewandten Verfahren. Es sind zwar Strafen andrer Art, die hierbei angewendet^ Werden. Dennoch wird in dem einen wie in dem andern Falle die heilsame Wirkung von Strafen weit überschätzt. Dagegen wird wohl in der öffentlichen Meinung die Ansicht vorherrschen, daß körperliche Züchtigungen in der Schule ein trauriger Notbehelf seien, daß die Schulerziehung auf eine niedrigere Stufe herabgedrückt werden würde, wenn die Neigung, zu harten Züchtigungen als Mitteln der Schulzucht zu greifen, durch Urteile, wie das erwähnte, bestärkt würde. Glücklicherweise sind es doch immer nur einzelne Lehrer, deren harte Behandlung zu Klagen Anlaß giebt, und sie sind es schwerlich, die beim Unterrichten die besten Erfolge haben. Im allgemeinen kann wohl angenommen werden, daß die Neigung, durch körperliche Züchtigungen auf die Kinder einzuwirken, im umgekehrten Verhältnis steht zu der Fähigkeit, durch die ganze Persönlichkeit dem Kinde Achtung einzuflößen und sein Vertrauen zu gewinnen, daß diese Neigung um so mehr vorhanden zu sein Pflegt, je mehr jene Fähigkeit fehlt. Daß aber in der Neuzeit öfter über Mißbrauch des Züchtigungsrechts geklagt wird, mag wohl den Wirkungen einer gewissen Zeitrichtung zuzuschreiben sein. Einerseits mag die zunehmende Nervosität daran Schuld sein. Sodann ist anch das hastige Vorwärtstreiben in den Schulen, das Bestreben, die Schüler möglichst weit zu bringen, sehr geeignet, die Neigung zur Anwendung von Züchtigungen zu fördern. Den Lehrern wird die Aufgabe gestellt, in einer bestimmten Zeit den Schülern ein gewisses Maß von Kenntnissen beizubringen. Dies mag dann bei den besser begabten Kindern und selbst bei denen von gewöhnlicher Begabung wohl gelingen. Aber das wenigbegabte Kind hat unter diesem Vorwärtsdrängen zu leiden. Das Mitfortkommen, das Nachholen wird ihm um so schwerer, wenn es einmal

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341863_222941/479>, abgerufen am 01.09.2024.