Die Grenzboten. Jg. 55, 1896, Zweites Vierteljahr.Nationalökonoinik und Rechtswissenschaft "Daß ein Jurist, sagt Röscher, um seiner Aufgabe zu genügen, volks¬ Nicht weniger wichtig aber sei -- so führt Röscher nach einer Würdigung Grenzboten II 1896 02
Nationalökonoinik und Rechtswissenschaft „Daß ein Jurist, sagt Röscher, um seiner Aufgabe zu genügen, volks¬ Nicht weniger wichtig aber sei — so führt Röscher nach einer Würdigung Grenzboten II 1896 02
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0497" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/222801"/> <fw type="header" place="top"> Nationalökonoinik und Rechtswissenschaft</fw><lb/> <p xml:id="ID_1428"> „Daß ein Jurist, sagt Röscher, um seiner Aufgabe zu genügen, volks¬<lb/> wirtschaftliche Einsicht besitzen muß, wird heutzutage wohl niemand bezweifeln,<lb/> der nicht sehr hinter der Zeit zurückgeblieben ist. Die Stellung der National¬<lb/> ökonomik zu deu Rechtsgelehrten hat in dieser Hinsicht ganz ähnliche Phasen<lb/> durchgemacht, wie die Stellung der Chemie und Physik zu den Ärzten. Vor<lb/> hundert Jahren hielt die große Mehrzahl der Mediziner diese beiden Natur¬<lb/> wissenschaften für eine Art von Kuriosität, deren Nutzen auf ganz bestimmte<lb/> Einzelheiten beschränkt sei. Vor fünfzig Jahren gab man ihre Unentbehrlich-<lb/> keit für den medizinischen Forscher bereits zu. Und heutzutage wird kein<lb/> wissenschaftlicher Arzt mehr ohne sie ausgebildet! Wie der Publizist nicht<lb/> bloß staatsrechtlicher Kenntnisse bedarf, sondern auch politischer und finanzieller,<lb/> d. h. nationalökonomischer, so kann der Zivilist der volkswirtschaftlichen Ein¬<lb/> sicht nicht entbehren." Das gelte besonders für den Forscher auf dem Ge¬<lb/> biete der Rechtswissenschaft und für den Juristen als Gesetzgeber. Der Gesetz¬<lb/> geber müsse, um segensreich zu wirken, das genaueste Verständnis aller mensch¬<lb/> lichen Bedürfnisse haben und aller Mittel, wodurch sie befriedigt werden<lb/> können, wenn er es unternehmen wolle, ihre Befriedigung auf eine unstreitige<lb/> Art zu regeln. Ohne dieses Verständnis werde seine Gesetzgebung sicher nicht<lb/> nachhaltig sein, ja es sei sehr die Frage, ob sie überhaupt mehr sein könne<lb/> als eine bloß papierne Gesetzgebung. Aber auch von der Thätigkeit des<lb/> Richters und Urwalds gelte etwas ganz ähnliches. „Man hat nie bezweifelt,<lb/> sagt Röscher, daß selbst der gelehrteste Jurist, um wahrhaft nützlich zu sein,<lb/> praktischer Lebenserfahrungen bedarf. Er muß die menschlichen Verhältnisse,<lb/> die er als Anwalt in friedlichem Streite verteidigen, als Richter auf unan¬<lb/> fechtbare Weise entscheiden soll, auch praktisch kennen, d. h. in ihrem Hervor¬<lb/> gehen aus menschlichen Bedürfnissen und in ihrer Rückwirkung auf mensch¬<lb/> liches Wohl und Wehe. Soll der Jurist diese praktische Kenntnis lediglich<lb/> aus eigner Erfahrung nehmen: wie fpüt, wie lückenhaft, mit welchem teuern<lb/> Lehrgeld für ihn selbst oder doch für feine Klienten usw. wird sie erlangt<lb/> werden! Zum Glück ist das aber gar nicht nötig. Wir haben eine Wissen¬<lb/> schaft, die in systematischer, d. h. sür den Unterricht wohlgeeigneter Form den<lb/> größten Teil jener praktischen Lebenskenntnis zusammenfaßt: das ist eben die<lb/> Nationalökonomik! Sie bildet für die große Mehrzahl der Rechtsfragen die<lb/> systematisch ausgearbeitete Wissenschaft von der Natur der Sache."</p><lb/> <p xml:id="ID_1429" next="#ID_1430"> Nicht weniger wichtig aber sei — so führt Röscher nach einer Würdigung<lb/> der volkswirtschaftlichen Leistung der altrömischen Juristen weiter aus — der<lb/> „Nutzen des Rechtsstudiums für Theorie und Praxis der Volkswirtschafts¬<lb/> lehre." Wie die große Mehrzahl der Rechtsgeschäfte einen wirtschaftlichen<lb/> Inhalt und Zweck habe, so setze beinahe jede wirtschaftliche Handlung ge¬<lb/> wisse Rechtsformen voraus. Nun solle zwar jeder selbständige Mensch ver¬<lb/> stehen, sich in solchen Rechtsformen zu bewegen, aber der Jurist als solcher</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1896 02</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0497]
Nationalökonoinik und Rechtswissenschaft
„Daß ein Jurist, sagt Röscher, um seiner Aufgabe zu genügen, volks¬
wirtschaftliche Einsicht besitzen muß, wird heutzutage wohl niemand bezweifeln,
der nicht sehr hinter der Zeit zurückgeblieben ist. Die Stellung der National¬
ökonomik zu deu Rechtsgelehrten hat in dieser Hinsicht ganz ähnliche Phasen
durchgemacht, wie die Stellung der Chemie und Physik zu den Ärzten. Vor
hundert Jahren hielt die große Mehrzahl der Mediziner diese beiden Natur¬
wissenschaften für eine Art von Kuriosität, deren Nutzen auf ganz bestimmte
Einzelheiten beschränkt sei. Vor fünfzig Jahren gab man ihre Unentbehrlich-
keit für den medizinischen Forscher bereits zu. Und heutzutage wird kein
wissenschaftlicher Arzt mehr ohne sie ausgebildet! Wie der Publizist nicht
bloß staatsrechtlicher Kenntnisse bedarf, sondern auch politischer und finanzieller,
d. h. nationalökonomischer, so kann der Zivilist der volkswirtschaftlichen Ein¬
sicht nicht entbehren." Das gelte besonders für den Forscher auf dem Ge¬
biete der Rechtswissenschaft und für den Juristen als Gesetzgeber. Der Gesetz¬
geber müsse, um segensreich zu wirken, das genaueste Verständnis aller mensch¬
lichen Bedürfnisse haben und aller Mittel, wodurch sie befriedigt werden
können, wenn er es unternehmen wolle, ihre Befriedigung auf eine unstreitige
Art zu regeln. Ohne dieses Verständnis werde seine Gesetzgebung sicher nicht
nachhaltig sein, ja es sei sehr die Frage, ob sie überhaupt mehr sein könne
als eine bloß papierne Gesetzgebung. Aber auch von der Thätigkeit des
Richters und Urwalds gelte etwas ganz ähnliches. „Man hat nie bezweifelt,
sagt Röscher, daß selbst der gelehrteste Jurist, um wahrhaft nützlich zu sein,
praktischer Lebenserfahrungen bedarf. Er muß die menschlichen Verhältnisse,
die er als Anwalt in friedlichem Streite verteidigen, als Richter auf unan¬
fechtbare Weise entscheiden soll, auch praktisch kennen, d. h. in ihrem Hervor¬
gehen aus menschlichen Bedürfnissen und in ihrer Rückwirkung auf mensch¬
liches Wohl und Wehe. Soll der Jurist diese praktische Kenntnis lediglich
aus eigner Erfahrung nehmen: wie fpüt, wie lückenhaft, mit welchem teuern
Lehrgeld für ihn selbst oder doch für feine Klienten usw. wird sie erlangt
werden! Zum Glück ist das aber gar nicht nötig. Wir haben eine Wissen¬
schaft, die in systematischer, d. h. sür den Unterricht wohlgeeigneter Form den
größten Teil jener praktischen Lebenskenntnis zusammenfaßt: das ist eben die
Nationalökonomik! Sie bildet für die große Mehrzahl der Rechtsfragen die
systematisch ausgearbeitete Wissenschaft von der Natur der Sache."
Nicht weniger wichtig aber sei — so führt Röscher nach einer Würdigung
der volkswirtschaftlichen Leistung der altrömischen Juristen weiter aus — der
„Nutzen des Rechtsstudiums für Theorie und Praxis der Volkswirtschafts¬
lehre." Wie die große Mehrzahl der Rechtsgeschäfte einen wirtschaftlichen
Inhalt und Zweck habe, so setze beinahe jede wirtschaftliche Handlung ge¬
wisse Rechtsformen voraus. Nun solle zwar jeder selbständige Mensch ver¬
stehen, sich in solchen Rechtsformen zu bewegen, aber der Jurist als solcher
Grenzboten II 1896 02
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